722.130
Verordnung über den Unterhalt und die Benützung sowie die Abtretung von Privatstrassen und Privatwegen (Privatstrassenverordnung)Stadtrats
Präambel
Der Stadtrat erlässt gestützt auf § 39 des Strassengesetzes vom
A. Anwendbarkeit dieser Verordnung
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Verordnung unterstehen alle im Privateigentum stehenden privaten Strassen und Wege auf dem Gebiet der Stadt Zürich, die öffentlich zugänglich sind.
B. Unterhalt und Haftung
Art. 2 Pflichten der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen
Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen von öffentlich zugänglichen Privatstrassen und Privatwegen sind für deren Instandhaltung (betrieblicher Unterhalt), Instandstellung (baulicher Unterhalt) sowie deren Erneuerung auf eigene Kosten zuständig.
Art. 3 Instandhaltung
Die Deckel von Schächten, Sammlern, Hydranten und Schiebern sowie die Vermessungszeichen von Privatstrassen und Privatwegen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen gut sichtbar sein und sich der Belagsoberfläche glatt anpassen. Randabschlüsse sind so instand zu halten, dass alles Regen- und Schneewasser ungehindert abfliessen kann. Das Wasser darf nicht in den öffentlichen Grund bzw. in das öffentliche Strassengebiet abgeleitet werden. Beschädigungen aller Art, wie Schlaglöcher, Einsenkungen des Belages oder Unebenheiten von Platten und Randabschlüssen, sind unverzüglich zu beheben.
Art. 4 Besondere Ereignisse und Gefahren
Führen Mauereinstürze, Rutschungen, Wasserschäden oder andere Ereignisse zur Beeinträchtigung des Verkehrs, so treffen die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen der 2 AS 101.100 Privatstrassen und Privatwege auf eigene Kosten Massnahmen für eine rasche Sicherung und Wiederherstellung. Besondere Gefahren sind durch Aufstellen entsprechender Strassensignale im Einvernehmen mit der Stadt Zürich, Dienstabteilung Verkehr, zu kennzeichnen.
Art. 5 Haftung
Die Haftung für Privatstrassen und Privatwege richtet sich nach dem massgeblichen übergeordneten Recht, u. a. Art. 58 OR.
Art. 6 Reinigung und Unterhalt von Kanälen und Schlammsammlern
Die Reinigung und der Unterhalt der öffentlichen Kanäle in den Privatstrassen und in den Privatwegen erfolgen durch die Stadt auf deren Kosten. Die Reinigung und der Unterhalt der privaten Kanäle und der Schlammsammler in den Privatstrassen und Privatwegen erfolgen durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen auf deren Kosten. Gegen Erstattung der entsprechenden Kosten kann die Reinigung der privaten Kanäle und Schlammsammler der Stadt, ERZ Entsorgung + Recycling Zürich (Geschäftsbereich Entwässerung), übertragen werden.
Art. 7 Reinigung der Privatstrassen und Winterdienst
Die Reinigung und der Winterdienst der Privatstrassen und Privatwege können gegen Erstattung der entsprechenden Kosten ebenfalls der Stadt, ERZ Entsorgung + Recycling Zürich (Geschäftsbereich Stadtreinigung), übertragen werden.
Art. 8 Ablehnungsvorbehalt
Die Stadt kann die Übernahme der Reinigungsarbeiten und des Winterdienstes gemäss Art. 6 Abs. 3 oder Art. 7 ablehnen.
Art. 6 Werden Arbeiten gemäss übertragen, haben rinnen eine Anspre bindlich vertritt.
Abs. 3 oder Art. 7 an die Stadt die Grundeigentümer und Grundeigentümechperson zu bestimmen, die sie rechtsver-
Art. 9 Ersatzvornahme
Kommen die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen von Privatstrassen und Privatwegen ihren Verpflichtungen gemäss den Artikeln 2 bis 6 trotz entsprechender Aufforderung nicht nach, so kann die Stadt diese Verpflichtungen zulasten der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen selbst oder durch einen Dritten auf Kosten der Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen verrichten lassen (Ersatzvornahme). Eine Ersatzvornahme ist insbesondere dann angezeigt, wenn der ungefährdete Zugang zu den durch die privaten Strassen und Wege erschlossenen Gebäuden für die öffentlichen Dienste (Entsorgung, Rettungsdienste etc.) nicht mehr gewährleistet ist.
C. Benützung
Art. 10 Benützungsrechte zugunsten der öffentlichen Dienste
Privatstrassen und Privatwege dürfen, soweit es ihr Zweck erfordert, von den öffentlichen Diensten jederzeit benützt werden. Die Benützungsberechtigten haben alles zu unterlassen, was die Zweckbestimmung dieser Anlagen beeinträchtigt. Insbesondere ist das Lagern von Materialien aller Art auf dem Privatstrassen und Privatweggebiet verboten, soweit dadurch der Verkehr gestört oder die Sicherheit der Strassen- und Wegbenützenden gefährdet wird.
Art. 11 Betrieb und Unterhalt von öffentlichen Werkleitungen
Soweit die Privatstrassen und Privatwege öffentliche Werkleitungen enthalten, haben die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen den Betreibern die Zugänglichkeit für den Betrieb und Unterhalt der Werkleitungen jederzeit zu gewährleisten. Die Betreiber informieren die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen rechtzeitig über anstehende Unterhaltsarbeiten. Sie sind verpflichtet, ihr Zutrittsrecht schonend auszuüben.
Art. 12 Benützungsrechte zugunsten der Öffentlichkeit
Wenn Privatstrassen und Privatwege im öffentlichen Interesse liegende Verbindungen wie öffentliche Fuss- und Radwege aufweisen, werden die entsprechenden Benützungsrechte zugunsten der Öffentlichkeit und Vereinbarungen betreffend Instandhaltung und Instandstellung grundsätzlich dienstbarkeitsrechtlich geregelt. Falls keine Einigung gefunden wird, gelten die Bestimmungen des kantonalen Strassengesetzes 3 und der Enteignungsgesetzgebung. Bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen sind zu berücksichtigen und bei Bedarf an die aktuellen Verhältnisse anzupassen.
D. Übernahme von Privatstrassen als zukünftigen
Art. 13 Zuständigkeit und Voraussetzungen
Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen einer Privatstrasse können beim Tiefbauamt der Stadt Zürich die Abtretung der Privatstrasse an die Stadt Zürich als zukünftigen öffentlichen Grund beantragen. Das Tiefbauamt prüft und entscheidet, ob ein öffentliches Interesse an der Übernahme einer Privatstrasse besteht. Für die Abtretung müssen zudem folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
a. die Privatstrasse ist vermarkt und vermessen;
b. die Privatstrasse befindet sich baulich in einwandfreiem Zustand;
c. ihr Ausbau inklusive Kehrplatz entspricht den geltenden Strassenbaunormalien für die Anlage von Quartierstrassen und den Zugangsnormalien. Die Privatstrasse enthält die erforderlichen Leitungen, ist auf ihrer ganzen Breite mit einem harten Belag und Strassenabschlüssen versehen und weist eine einwandfreie Strassenentwässerung auf. Langsamverkehrswege werden in der Regel nur dann zum öffentlichen Grund übernommen, wenn sie eine Mindestbreite von 2,5 m aufweisen und in ihrem Ausbau den geltenden Normalien entsprechen.
Art. 14 Ausnahmen
Wird eine Privatstrasse oder ein privater Langsamverkehrsweg von Nichtanwohnern regelmässig als Zugang zu einer öffentlichen Erholungsfläche, zu einem öffentlichen Gebäude oder zu einer Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels benützt oder vom Durchgangsverkehr stark beansprucht, so kann ein Antrag für die Abtretung ausnahmsweise auch dann bewilligt werden, wenn die in Art. 13 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Entspricht eine Privatstrasse oder ein privater Langsamverkehrsweg den Normalien nicht in vollem Umfang, so kann die Abtretung von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, wie der unentgeltlichen zusätzlichen Abtretung des für den normaliengemässen Ausbau erforderlichen Landes, der sofortigen oder späteren Vornahme privater Anpassungsarbeiten auf eigene Kosten oder der Leistung besonderer Beiträge.
Art. 15 Pflichten der Abtretenden Kosten
Die Abtretung des Strassengrundstücks an die Stadt erfolgt mit Zustimmung aller Eigentümer und Eigentümerinnen. Die Abtretung umfasst alle Bestandteile der Privatstrasse und erfolgt unentgeltlich und frei von jeglicher Belastung dinglicher oder obligatorischer Art. Sämtliche im Zusammenhang mit der Abtretung entstehenden Kosten gehen zulasten der Abtretenden. Werden an der Strasse innert fünf Jahren nach erfolgter Abtretung Instandstellungs- oder Nacharbeiten nötig, so haben die Abtretenden diese auf erstes Begehren der Stadt auf eigene Kosten durch eine ausgewiesene Strassenbauunternehmung und unter Aufsicht des Tiefbauamtes ausführen zu lassen. Zur Sicherstellung allfällig entstehender Kosten ist von den Abtretenden für die Dauer von fünf Jahren nach erfolgter Abtretung eine Sicherheitsleistung zu entrichten. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das Tiefbauamt festgesetzt. Die Sicherheitsleistung ist auf ein von der Stadt zu bezeichnendes Konto zu überweisen und wird nicht verzinst.
E. Strafbestimmungen
Art. 16
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden gemäss der Allgemeinen Polizeiverordnung mit Busse bestraft.
F. Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über den Unterhalt und die Benützung der privaten Strassen und Wege (Privatstrassenverordnung; Stadtratsbeschluss vom 4. Mai 1956) und die Richtlinien für die Öffentlicherklärung von Privatstrassen (Stadtratsbeschluss vom 11. November 1955) werden aufgehoben.
Art. 18 Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.