732.312
Verordnung über die Vergütung für die Rücklieferung von Elektrizität (VVRE)
Präambel
Der Gemeinderat,
A. Allgemeine Bestimmung
B. Vergütungen
Art. 2 Vergütungsansätze
Die Vergütungsansätze für die tatsächlich nutzbare Elektrizität (Wirkenergie) aus Energieerzeugungsanlagen und Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen werden wie folgt festgelegt:
a. Hochtarif (Montag bis Samstag, 06.00–22.00 Uhr): 8,5 Rp./kWh;
b. Niedertarif (übrige Zeit): 4,45 Rp./kWh.
Art. 3 Pauschalen für steckbare Energieerzeugungsanlagen
Die Vergütungen werden als Pauschalen festgelegt für Energieerzeugungsanlagen, die:
a. nicht der Bewilligungspflicht gemäss Art. 6 Niederspannungs- Installationsverordnung 4 unterliegen; und
b. über kein intelligentes Messsystem gemäss Art. 8a Stromversorgungsverordnung 5 verfügen (steckbare Energieerzeugungsanlagen). 1 AS 101.100
STRB Nr. 4179 vom 17. Dezember 2025.
vom 30. September 2016, SR 730.0.
vom 7. November 2001, SR 734.27.
vom 14. März 2008, SR 734.71. Verordnung über die Vergütung für die Rücklieferung von Elektrizität (VVRE) 2 Die Pauschalen betragen für Leistungen von:
a. bis zu 450 Watt: Fr. 17.–;
b. mehr als 450 Watt bis zu 600 Watt: Fr. 23.–.
Art. 4 Ablesung und Abrechnung
Die Energieerzeugung und die Energierücklieferung werden periodisch, mindestens jedoch einmal pro Jahr, abgelesen und abgerechnet.
Art. 5 Auszahlung
Die Vergütungen werden wie folgt ausbezahlt:
a. bei Vergütungen nach Vergütungsansätzen: rückwirkend vierteljährlich innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum;
b. bei Pauschalen für steckbare Energieerzeugungsanlagen: rückwirkend für ein Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres.
Die Vergütungsansätze und Pauschalen enthalten keine Mehrwertsteuer.
Die Mehrwertsteuer wird zum jeweils gültigen Satz zusätzlich ausbezahlt, sofern die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage gemäss Mehrwertsteuergesetz 6 mehrwertsteuerpflichtig ist.
C. Schlussbestimmungen
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Tarif EEA Rücklieferungen aus Energieerzeugungsanlagen an das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) vom 17. Dezember 2014 7 wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2026 in Kraft. 6 vom 12. Juni 2009, SR 641.20. 7 AS 732.312