732.312

Verordnung über die Vergütung für die Rücklieferung von Elektrizität (VVRE)

Präambel

Der Gemeinderat,

A. Allgemeine Bestimmung

B. Vergütungen

Art. 2 Vergütungsansätze

Die Vergütungsansätze für die tatsächlich nutzbare Elektrizität (Wirkenergie) aus Energieerzeugungsanlagen und Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen werden wie folgt festgelegt:

  1. a. Hochtarif (Montag bis Samstag, 06.00–22.00 Uhr): 8,5 Rp./kWh;

  2. b. Niedertarif (übrige Zeit): 4,45 Rp./kWh.

Art. 3 Pauschalen für steckbare Energieerzeugungsanlagen

Die Vergütungen werden als Pauschalen festgelegt für Energieerzeugungsanlagen, die:

  1. a. nicht der Bewilligungspflicht gemäss Art. 6 Niederspannungs- Installationsverordnung 4 unterliegen; und

  2. b. über kein intelligentes Messsystem gemäss Art. 8a Stromversorgungsverordnung 5 verfügen (steckbare Energieerzeugungsanlagen). 1 AS 101.100

STRB Nr. 4179 vom 17. Dezember 2025.

vom 30. September 2016, SR 730.0.

vom 7. November 2001, SR 734.27.

vom 14. März 2008, SR 734.71. Verordnung über die Vergütung für die ­Rücklieferung von Elektrizität (VVRE) 2 Die Pauschalen betragen für Leistungen von:

  1. a. bis zu 450 Watt: Fr. 17.–;

  2. b. mehr als 450 Watt bis zu 600 Watt: Fr. 23.–.

Art. 4 Ablesung und Abrechnung

Die Energieerzeugung und die Energierücklieferung ­werden periodisch, mindestens jedoch einmal pro Jahr, abgelesen und abgerechnet.

Art. 5 Auszahlung

Die Vergütungen werden wie folgt ausbezahlt:

  1. a. bei Vergütungen nach Vergütungsansätzen: rückwirkend vierteljährlich innert 30 Tagen nach Rechnungsdatum;

  2. b. bei Pauschalen für steckbare Energieerzeugungsanlagen: rückwirkend für ein Kalenderjahr bis zum 31. März des ­Folgejahres.

Die Vergütungsansätze und Pauschalen enthalten keine Mehrwertsteuer.

Die Mehrwertsteuer wird zum jeweils gültigen Satz zusätzlich ausbezahlt, sofern die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage gemäss Mehrwertsteuergesetz 6 mehrwertsteuerpflichtig ist.

C. Schlussbestimmungen

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Tarif EEA Rücklieferungen aus Energieerzeugungsanlagen an das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) vom 17. Dezember 2014 7 wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2026 in Kraft. 6 vom 12. Juni 2009, SR 641.20. 7 AS 732.312