732.334

Tarif Netznutzung NNE-H

732.334 Tarif Netznutzung NNE-H vom 10. April 2019 mit Änderungen bis 9. Juli 2025 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 41 lit. I GO 1 und nach Einsichtnahme in die Wei- sung des Stadtrats vom 21. November 2018 2 , beschliesst: 1. Geltungsbereich 1 Der Tarif NNE-H gilt für Ladestationen für Elektrofahrzeuge von Kundinnen und Kunden, die den Zugang zum Verteilnetz der Stadt in Niederspannung beanspruchen. 3 2 Das ewz kann Kundinnen und Kunden mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit einem installierten Anschlusswert ab 10 kVA und weniger als 22 kVA und einem Jahresverbrauch bis zu 50 000 kWh auf Gesuch diesem Tarif zuweisen. 4 3 Das ewz teilt Kundinnen und Kunden mit einer Ladestation für Elektrofahrzeuge im Tarif NNE-H dem Tarif NNE-S zu, wenn der Gesamtjahresbezug in zwei aufeinanderfolgenden Jahren 55 000 kWh übersteigt. 5 2. Tarif 2.1 Tarifzeiten Der Stadtrat ist ermächtigt, die Hoch- und Niedertarifzeiten fest- zulegen, wobei am Sonntag der Niedertarif gilt und von Montag bis Samstag die Hochtarifzeit pro Tag maximal sechs Stunden beträgt. 2.2 Netznutzungsentgelt Das Netznutzungsentgelt setzt sich zusammen aus der Ent- schädigung für die Nutzung des Verteilnetzes des ewz und der Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen des ewz an die Stadt Zürich. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 973 vom 21. November 2018. 3 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 4 Fassung gem. GRB vom 26. Februar 2020; Inkrafttreten 1. Januar 2020. 5 Fassung gem. GRB vom 26. Februar 2020; Inkrafttreten 1. Januar 2020. 1

732.334 Tarif Netznutzung NNE-H 2.2.1 Entschädigung für die Netznutzung 1 Der Stadtrat legt die Preise für die Entschädigung der Netz- nutzung (Wirkenergie und Blindenergie) gestützt auf die jeweils anrechenbaren Kosten gemäss dem Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz) 6 fest. 7 2 Das ewz liefert auf 100 kWh Wirkenergie der Hochtarifzeit kostenlos 48 kVArh Blindenergie (mittlerer Leistungsfaktor cos φ = 0,9). Der während der Hochtarifzeit zusätzlich auftre- tende Blindenergieverbrauch wird gemäss dem vom Stadtrat festzulegenden Preis zusätzlich verrechnet. 3 Betreibern von berechtigten Anlagen werden auf Antrag das Netznutzungsentgelt und die Entschädigung für gemeinwirt- schaftliche Leistungen an die Stadt gemäss Ziffer 2.2.2 für die massgebende Elektrizitätsmenge gemäss dem Stromversor- gungsgesetz rückerstattet. 8 4 Teilnehmern einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft wird auf den Netznutzungstarif ein Abschlag für den Bezug der selbst erzeugten Elektrizität gemäss dem Stromversorgungsgesetz gewährt. 9 2.2.2 Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen an die Stadt 10 Der Stadtrat bestimmt die Entschädigung für die gemeinwirt- schaftlichen Leistungen gemäss dem Reglement über den Be- trieb des Verteilnetzes und die Energielieferung des Elektrizi- tätswerks der Stadt Zürich (ewz) 11 sowie der Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele 12 . 3. Inkrafttreten Der Tarif Netznutzung NNE-H tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 6 vom 23. März 2007, SR 734.7. 7 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 8 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 9 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 10 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 11 vom 28. Januar 2009, AS 732.210. 12 vom 5. Oktober 2022, VGL, AS 732.360. 2