732.335
Tarif Netznutzung NNE-S
vom 10. April 2019 mit Änderungen bis 9. Juli 2025 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 41 lit. I GO 1 und nach Einsichtnahme in die Wei- sung des Stadtrats vom 21. November 2018 2 , beschliesst: 1. Geltungsbereich 1 Der Tarif NNE-S gilt für Ladestationen für Elektrofahrzeuge von Kundinnen und Kunden, die den Zugang zum Verteilnetz der Stadt in Niederspannung beanspruchen. 3 2 Der Tarif NNE-S ist anwendbar: 4 a. bei einem Gesamtjahresbezug der Ladestation für Elektro- fahrzeuge von mehr als 50 000 kWh; b. bei neuen Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit einem in- stallierten Anschlusswert ab 22 kVA. 3 Die Kundin oder der Kunde kann die Umteilung in den Tarif NNA oder in den Wahltarif NNE-H verlangen, wenn der Gesamt- jahresbezug der Ladestation für Elektrofahrzeuge 50 000 kWh unterschreitet. 5 2. Tarif 2.1 Tarifzeiten Der Stadtrat ist ermächtigt, die Hoch- und Niedertarifzeiten fest- zulegen, wobei am Sonntag der Niedertarif gilt und von Montag bis Samstag die Hochtarifzeit pro Tag maximal sechs Stunden beträgt. 2.2 Netznutzungsentgelt Das Netznutzungsentgelt setzt sich zusammen aus der Ent- schädigung für die Nutzung des Verteilnetzes des ewz und der 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 973 vom 21. November 2018. 3 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 4 Fassung gem. GRB vom 26. Februar 2020; Inkrafttreten 1. Januar 2020. 5 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026.
Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen des ewz an die Stadt Zürich. 2.2.1 Entschädigung für die Netznutzung 1 Der Stadtrat legt die Preise für die Entschädigung der Netznut- zung (Wirkenergie, Blindenergie und Leistung) gestützt auf die jeweils anrechenbaren Kosten gemäss dem Bundesgesetz über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz) 6 fest. 7 2 Das ewz liefert auf 100 kWh Wirkenergie der Hochtarifzeit kostenlos 48 kVArh Blindenergie (mittlerer Leistungsfaktor cos φ = 0,9). Der während der Hochtarifzeit zusätzlich auftre- tende Blindenergieverbrauch wird gemäss dem vom Stadtrat festzulegenden Preis zusätzlich verrechnet. 3 Das ewz verrechnet die von der Kundin oder vom Kunden in Anspruch genommene und gemessene Leistung; als Bemes- sungsgrundlage dient der maximale monatliche ¼-Stunden- Leistungswert im Hochtarif. 8 4 Betreibern von berechtigten Anlagen werden auf Antrag das Netznutzungsentgelt und die Entschädigung für gemeinwirt- schaftliche Leistungen an die Stadt gemäss Ziffer 2.2.2 für die massgebende Elektrizitätsmenge gemäss dem Stromversor- gungsgesetz rückerstattet. 9 5 Teilnehmern einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft wird auf den Netznutzungstarif ein Abschlag für den Bezug der selbst erzeugten Elektrizität gemäss dem Stromversorgungsgesetz gewährt. 10 2.2.2 Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen an die Stadt 11 Der Stadtrat bestimmt die Entschädigung für die gemeinwirt- schaftlichen Leistungen gemäss dem Reglement über den Be- trieb des Verteilnetzes und die Energielieferung des Elektrizi- tätswerks der Stadt Zürich (ewz) 12 sowie der Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele 13 . 6 vom 23. März 2007, SR 734.7. 7 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 8 Fassung gem. GRB vom 26. Februar 2020; Inkrafttreten 1. Januar 2020. 9 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 10 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 11 Fassung gem. GRB vom 9. Juli 2025; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 12 vom 28. Januar 2009, AS 732.210. 13 vom 5. Oktober 2022, VGL, AS 732.360.
3. Inkrafttreten Der Tarif Netznutzung NNE-S tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. 3