732.337

Verordnung über den Tarif Messung (Messtarifverordnung)

Präambel

Der Gemeinderat,

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Kundinnen und Kunden, die den Zugang zum Verteilnetz der Stadt beanspruchen.

Art. 2 Messtarif a. Messpunkte

Der Tarif Messung (Messtarif) wird angewendet auf Messpunkte bei:

  1. a. Endverbraucherinnen und Endverbrauchern;

  2. b. Speichern ohne Endverbrauch;

  3. c. Speichern mit Endverbrauch, für die ein Zähler erforderlich ist;

  4. d. Erzeugerinnen und Erzeugern.

Art. 3 b. Festlegung

Der Stadtrat bestimmt den Messtarif für die unterschiedlichen Anschlussleistungen gestützt auf die jeweils anrechenbaren Kosten gemäss dem Bundesgesetz über die Stromversorgung 3 .

Art. 4 Messentgelt

Das Messentgelt wird gestützt auf den Messtarif pro Messpunkt und Monat erhoben.

Das Messentgelt wird für jeden angebrochenen Monat verrechnet.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

AS 101.100

STRB Nr. 957 vom 2. April 2025.

vom 23. März 2007, SR 734.7.