732.337
Verordnung über den Tarif Messung (Messtarifverordnung)
Präambel
Der Gemeinderat,
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Kundinnen und Kunden, die den Zugang zum Verteilnetz der Stadt beanspruchen.
Art. 2 Messtarif a. Messpunkte
Der Tarif Messung (Messtarif) wird angewendet auf Messpunkte bei:
a. Endverbraucherinnen und Endverbrauchern;
b. Speichern ohne Endverbrauch;
c. Speichern mit Endverbrauch, für die ein Zähler erforderlich ist;
d. Erzeugerinnen und Erzeugern.
Art. 3 b. Festlegung
Der Stadtrat bestimmt den Messtarif für die unterschiedlichen Anschlussleistungen gestützt auf die jeweils anrechenbaren Kosten gemäss dem Bundesgesetz über die Stromversorgung 3 .
Art. 4 Messentgelt
Das Messentgelt wird gestützt auf den Messtarif pro Messpunkt und Monat erhoben.
Das Messentgelt wird für jeden angebrochenen Monat verrechnet.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
AS 101.100
STRB Nr. 957 vom 2. April 2025.
vom 23. März 2007, SR 734.7.