732.340

Reglement über die Steuerung von Uhren und Signaleinrichtungen Dritter durch das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich

Reglement über die Steuerung von Uhren und Signaleinrichtungen Dritter durch das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich Stadtratsbeschluss vom 26. Mai 1982 (1549) 1 mit Änderung vom 20. Januar 1993 (159) 2 1. Gegenstand Das vorliegende Uhrenreglement regelt einerseits die Steuerung von Nebenuhren und Signaleinrichtungen Dritter durch Zeitim- pulse ab ferngerichteten oder quarzgesteuerten Hauptuhren des Elektrizitätswerkes, andererseits die Steuerung von Hauptuhren Dritter durch Richtimpulse über die werkeigenen Rundsteueran- lagen. 1.1 Zeitimpulssteuerung An die Hauptuhren des Elektrizitätswerkes werden private Ne- benuhren und Signaleinrichtungen zur Steuerung mit Zeitimpuls angeschlossen. 1.2 Richtimpulssteuerung (Fernrichtung) Private Hauptuhren bzw. Signalanlagen werden durch Richtim- pulse über die werkeigenen Rundsteuerungsanlagen fernge- richtet. 2. Umfang Die Abgabe der Steuersignale erfolgt im Rahmen der Leistungs- fähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Uhren- und Steuerungsan- lagen des Werkes nach Massgabe der nachfolgenden Bestim- mung und gegen Gebühr. 1 AS 38, 45. 2 AS 41, 211.

3. Regelmässigkeit des Betriebes Die Uhren- und Steuerungsanlagen des Elektrizitätswerkes wer- den ununterbrochen betrieben. Vorbehalten bleiben Ausschal- tungen zur Vornahme von Erweiterungs- und Unterhaltsarbei- ten. Das Elektrizitätswerk leistet keine Entschädigungen bei Betriebsunterbrüchen, Störungen oder bei Fehlgang der Uhren- und Signalanlagen. 4. Anschlussgesuche und Anzeigen Installationsanzeigen für die Erstellung, Erweiterung und Ab- änderung von Uhren- und Signalanlagen im Anschluss an die Hauptuhren des Elektrizitätswerkes bzw. für Richtimpulssteue- rung sind vor Beginn der Installationsarbeiten schriftlich an das Elektrizitätswerk zu richten. Dieses bestimmt, ob und wie der Anschluss erfolgen kann. 5. Abonnement Aufgrund der Bewilligung des Anschlusses wird eine Abonne- mentsbestätigung abgegeben. 6. Ausführungsbefugte Die notwendigen Installationen können zulasten des Auftragge- bers durch das Elektrizitätswerk oder durch einen konzessionier- ten Installateur ausgeführt werden. Die Montage und Inbetrieb- setzung von werkeigenen Hauptuhren erfolgen ausschliesslich durch das Elektrizitätswerk. 7. Mängel und Störungen Private Uhren- und Signalanlagen sind dauernd in gutem Zu- stand zu halten. Ihre Besitzer haben für die sofortige Beseitigung wahrgenommener Mängel zu sorgen. Störungen an Hauptuhren des Elektrizitätswerkes sind diesem umgehend zu melden. Der Unterhalt elektrizitätswerkeigener Hauptuhren erfolgt durch das Elektrizitätswerk zu seinen Lasten; derjenige privater Anla- geteile, wie Haupt- und Nebenuhren, Signaleinrichtungen und der Leitungsinstallationen, ist Sache des Eigentümers und geht auf seine Kosten. Vom Abonnenten oder von Drittpersonen verursachte Schäden an werkeigenen Einrichtungen werden vom Elektrizitätswerk auf Rechnung des Abonnenten behoben.

8. Zutritt Den Angestellten des Elektrizitätswerkes ist zur Vornahme von Kontrollen, Revisionen, Zeitumstellungen und zur Störungsbe- hebung Zutritt zu allen mit Leitungen, Uhren und Signaleinrich- tungen versehenen Räumen zu jeder angemessenen Zeit zu gewähren. 9. Gebühren 3 Es werden nachstehende jährliche Gebühren erhoben: 9.1 Für Zeitimpulssteuerung Pro Nebenuhr (unabhängig von Grösse und Art) Fr. 60 Bei mehr als 15 Nebenuhren pro Abonnement pauschal Fr. 900 Pro Signalstromkreis (Glocken- oder Gonganlagen) Fr. 120 9.2 Für Richtimpulssteuerung Pro Hauptuhr (einschliesslich Zeitumstellung) Fr. 240 Der Gebührenbezug erfolgt mit der Energieverrechnung. 10. Verwirkung des Anschlusses Im Falle eigenmächtiger Änderungen an Uhrenanlagen, bei Zu- trittsverweigerung oder bei Zahlungsverzug steht dem Elektrizi- tätswerk das Recht zu, sofort die Steuerung ohne Entschädigung aufzuheben. Dasselbe gilt, wenn der Abonnent trotz Mahnung Mängel in seinen Anlagen nicht beheben lässt. 11. Meldepflicht, Kündigung Domizilwechsel und Abonnementskündigungen sind dem Elek- trizitätswerk schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Mo- naten anzuzeigen. 12. Reglementsänderungen Das Elektrizitätswerk kann Änderungen der vorstehenden Be- stimmungen unter Beobachtung einer Anzeigefrist von zwei Mo- naten zur Anwendung bringen. Der Abonnent ist in diesem Falle zur Kündigung innert der gleichen Frist berechtigt. 3 Fassung gemäss STRB vom 20. Januar 1993; Inkraftttreten 1. März 1993 (AS 41, 211).

13. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen Dieses Reglement tritt auf den 1. Oktober 1982 in Kraft. Das bisherige Reglement vom 16. Oktober 1964 4 wird aufgehoben. Das Elektrizitätswerk offeriert den bisherigen Mietern den Er- werb der bestehenden Nebenuhren zu angemessenen Bedin- gungen und unter Berücksichtigung ihres Alters. Nebenuhren, die älter als 5 Jahre sind, gehen ohne Entschädigung ins Eigen- tum des Abonnenten im Sinne des neuen Reglementes über. 4 BS 2, 636. 4