732.360

Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele (VGL)

Präambel

Der Gemeinderat,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt Art und Entschädigung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen, die die Stadt als Verteilnetzbetreiberin der Stromversorgung im Rahmen der klima- und energiepolitischen Ziele gemäss GO erbringt (gemeinwirtschaftliche Klimaschutz-Leistungen).

Die gemeinwirtschaftlichen Klimaschutz-Leistungen bezwecken die Förderung:

  1. a. der effizienten Verwendung von Energie mit Ausnahme von bauphysikalischen Massnahmen;

  2. b. der Nutzung von erneuerbaren Energiequellen;

  3. c. der Treibhausgasreduktion.

Art. 2 Leistungen

Die Stadt bietet folgende gemeinwirtschaftliche Klimaschutz-Leistungen an:

  1. a. strombezogene Energieberatung;

  2. b. Rückvergütungen;

  3. c. Beiträge an Dritte;

  4. d. Beiträge an stadteigene Unternehmen und Dienstabteilungen;

  5. e. Beiträge an Forschungs- und Entwicklungsarbeiten;

  6. f. Beiträge an Bildungs- und Sensibilisierungsmassnahmen. 1 AS 101.100

STRB Nr. 356 vom 4. Mai 2022. energiepolitischen Ziele (VGL) 2 Die Stadt fördert Solarstrom. 3

Art. 3 Entschädigung a. Klimaschutz- Leistungen

Die Entschädigung für die gemeinwirtschaftlichen Klimaschutz-Leistungen an die Stadt wird im Rahmen des Netznutzungsentgelts gemäss den Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes 4 erhoben.

Die Entschädigung beträgt mindestens 1 Rp./kWh und höchstens 2,5 Rp./kWh exklusive Mehrwertsteuer.

Der Stadtrat legt die Höhe der Entschädigung fest.

Art. 4 b. Berechnung

Die Entschädigung berechnet sich aufgrund:

  1. a. der Vorjahreskosten und der absehbaren Entwicklung der gemeinwirtschaftlichen Klimaschutz-Leistungen (Plankosten); und

  2. b. der Deckungsdifferenzen (Unterdeckungen oder Überdeckungen).

Die Stadt weist die Entschädigung für die gemeinwirtschaftlichen Klimaschutz-Leistungen als kommunale Abgabe aus.

B. Strombezogene Energieberatung und

Art. 5 Energieberatung

Die Stadt erbringt strombezogene Energieberatungsleistungen auf dem Gebiet der Stadt Zürich selbst.

Die als gemeinwirtschaftliche Klimaschutz-Leistungen angebotenen Energieberatungsleistungen beziehen sich auf die in

Art. 7

Abs. 1 lit. a–c aufgeführten strombezogenen Anwendungsbereiche.

Art. 6 Rückvergütung

Rückvergütungen können insbesondere für Energieeffizienz und Bezug von ökologisch hochwertigem Strom gewährt werden.

Die Art und Höhe der Rückvergütung sowie die Voraussetzungen und Bedingungen werden in separaten Tarif-Verordnungen 5 geregelt.

Fassung gem. GRB vom 1. April 2026; Inkrafttreten 1. Januar 2026.

Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007, Stromversorgungsgesetz, StromVG, SR 734.7; Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV, SR 734.71.

Tarif Rückvergütung Effizienzbonus für die Stadt Zürich (Rückvergütung EB) vom 2. März 2016, AS 732.319; Rückvergütung für Strom aus naturemade star-zertifizierten Produktionsanlagen vom 22. Mai 2019, AS 732.329. energiepolitischen Ziele (VGL)

C. Beiträge

Art. 7 Beitragsobjekte a. Definition

Beiträge können für folgende Beitragsobjekte im Verteilnetzgebiet entrichtet werden:

  1. a. Anlagen, die Energie aus erneuerbaren oder fossilfreien Quellen erzeugen;

  2. b. Anlagen, Geräte, Gebrauchsgegenstände oder Massnahmen, die die Energie besonders sparsam nutzen oder den Energieverbrauch vermindern;

  3. c. Anlagen, Geräte oder Massnahmen, die einen Beitrag zur Treibhausgasreduktion leisten;

  4. d. Analysen von Haushaltungen, Betrieben oder Anlagen, die Aufschluss geben über realisierbare Energiesparpotenziale;

  5. e. Forschungs- und Entwicklungsarbeiten oder Pilotanlagen zur rationellen Energieerzeugung, Energieverwendung oder zur Substitution von fossilen Energieträgern durch erneuerbare Energieträger;

  6. f. Bildungs- und Sensibilisierungsmassnahmen, die den Förderzwecken gemäss lit. a–c dienen.

Geräte und Gebrauchsgegenstände können mit Verkaufsaktionen gefördert werden.

Art. 8 b. Festlegung

Der Stadtrat legt die konkreten Beitragsobjekte fest.

Art. 9 Beitragssubjekte

Einen Beitrag für Beitragsobjekte kann erhalten, wer:

  1. a. eine Anlage realisiert und betreibt;

  2. b. eine Massnahme umsetzt;

  3. c. ein Gerät oder einen Gebrauchsgegenstand kauft.

Art. 10 Beitragshöhe

Die Beitragshöhe richtet sich nach:

  1. a. der Wirkung auf die Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele der Stadt (Förderwürdigkeit);

  2. b. der Eigenwirtschaftlichkeit der Beitragsobjekte;

  3. c. dem Kosten-Nutzen-Verhältnis der Förderung;

  4. d. dem Umfang der für die Förderung verfügbaren Geldmittel. energiepolitischen Ziele (VGL)

Art. 11 Bemessungsgrundlage

Der Beitrag bemisst sich mit Ausnahme von Verkaufsaktionen gemäss Art. 7 Abs. 2 nach:

  1. a. den tatsächlich anfallenden Kosten der Investition oder Massnahme;

  2. b. den Höchstsätzen für die Vermeidungskosten der Treibhausgasemissionen;

  3. c. den Höchstsätzen des Primärenergieverbrauchs, der durch den Betrieb der Anlage während ihrer Nutzungsdauer im Vergleich zu einer entsprechenden konventionellen Referenzanlage eingespart wird.

Massgebend für die Bemessung des Beitrags ist der niedrigste Förderansatz.

Art. 12 Investitionsbeiträge

Für Anlagen und Massnahmen werden in der Regel Investitionsbeiträge entrichtet.

In begründeten Ausnahmefällen können anstelle des Investitions­beitrags befristete Überbrückungsbeiträge entrichtet werden.

Art. 13 Pauschalbeiträge

Der Stadtrat kann für bestimmte Anlagen und Massnahmen Pauschalbeiträge festlegen, um den administrativen Aufwand für die Förderung gering zu halten.

Art. 14 Übrige Beiträge

Beiträge für Beitragsobjekte gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d–f bemessen sich im Einzelfall nach den Kriterien in Art. 10 lit. a und d.

D. Beitragsgewährung

Art. 15 Grundsätze

Auf die Gewährung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch.

Die Beitragsgewährung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Anlagen und Massnahmen Dritter haben Vorrang vor Anlagen und Massnahmen von stadteigenen Unternehmen oder Dienstabteilungen.

Art. 16 Ausschluss

Beiträge werden nicht gewährt, wenn:

  1. a. mit dem Bau von Anlagen oder einer Massnahme gemäss Art. 7 Abs. 1 einer gesetzlichen Vorgabe entsprochen wird;

  2. b. mit dem Bau von Anlagen oder einer Massnahme gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a–c vor dem Entscheid über das Beitragsgesuch oder einer allfälligen vorzeitigen Freigabe durch die Stadt begonnen wird; energiepolitischen Ziele (VGL)

  3. c. Beitragsobjekte gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d–f vor dem Entscheid über das Beitragsgesuch oder einer allfälligen vorzeitigen Freigabe durch die Stadt bereits in Auftrag gegeben werden;

  4. d. bei Geräten und Gebrauchsgegenständen gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b und c der Kauf länger als sechs Monate zurückliegt.

Der Stadtrat kann in Abweichung von Abs. 1 lit. a beim Heizungsersatz zeitlich befristet eine Weiterführung der Förderung vorsehen.

Art. 17 Subsidiaritätsprinzip

Bei der Bemessung des Beitrags werden nationale, kantonale, kommunale und private Fördermittel angerechnet.

Der Stadtrat kann kommunale Fördermittel vom Subsidiaritätsprinzip ausnehmen, sofern eine zusätzliche Förderung zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele erforderlich ist.

Art. 18 Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Bewilligung der Beiträge richtet sich nach den Befugnissen für die Bewilligung von gebundenen Ausgaben gemäss § 105 Gemeindegesetz (GG) 6 .

Art. 19 Ökologischer Mehrwert a. Grundsatz

Der aus der Förderung resultierende ökologische Mehrwert kann veräussert werden, sofern er für die klima- und energiepolitischen Ziele der Stadt anrechenbar bleibt.

Art. 20 b. Veräusserung

Die Betreiberschaft kann den ökologischen Mehrwert veräussern, wenn:

  1. a. der aus geförderten Energieerzeugungsanlagen stammende Strom ins Verteilnetz eingespeist wird;

  2. b. er durch Reduktion von Treibhausgasen mittels Einsatz von geförderten Wärmepumpenanlagen erzielt wird;

  3. c. er durch die Reduktion von Treibhausgasen mittels geförderter leitungsgebundener Energieversorgung erzielt wird und die oder der Anschlussnehmende der Veräusserung zustimmt.

Die Anschlussnehmenden können den ökologischen Mehrwert veräussern, der durch Reduktion von Treibhausgasen mittels geförderter leitungsgebundener Energieversorgung erzielt wird.

Art. 21 Pflichten

Die Beitragssubjekte:

  1. a. erstellen die geförderte Anlage gemäss Projektbeschreibung fachgerecht sowie betreiben und unterhalten diese während der vorgesehenen Nutzungsdauer; 6 vom 20. April 2015, LS 131.1. energiepolitischen Ziele (VGL)

  2. b. gewähren Mitarbeitenden oder Beauftragten der Stadt zu Prüfzwecken Zutritt zu den Anlagen und geben Auskunft über die Betriebsdaten;

  3. c. erhalten die geförderten Massnahmen für die vorgesehene Dauer aufrecht;

  4. d. melden wesentliche Änderungen an der geförderten Anlage oder Massnahme unverzüglich;

  5. e. melden den Empfang von anderen anrechenbaren Fördermitteln unverzüglich;

  6. f. halten Bedingungen und Auflagen ein.

Übertragen Beitragssubjekte ihre Rechte an der Anlage, überbinden sie ihre Pflichten ihrer Rechtsnachfolgerin oder ihrem Rechtsnachfolger.

Art. 22 Kürzung der Beiträge

Beiträge werden gekürzt, wenn:

  1. a. mit der Beitragsbewilligung verbundene Bedingungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden;

  2. b. vertraglich vereinbarte Werte nicht erreicht werden;

  3. c. sie zusammen mit anrechenbaren Fördermitteln die maximale Beitragshöhe gemäss Art. 11 übersteigen;

  4. d. sie aufgrund ihrer Höhe einen massgeblichen Teil der zur Verfügung stehenden Fördermittel beanspruchen.

Bei schwerwiegenden Verletzungen von Bedingungen und Auflagen kann die Beitragsbewilligung widerrufen werden.

Art. 23 Rückerstattung

Ein erhaltener Beitrag muss ganz oder teilweise zurückerstattet werden:

  1. a. bei Verletzung der Pflichten gemäss Art. 21;

  2. b. bei Kürzung der Beiträge gemäss Art. 22.

Art. 24 Gültigkeit

Die Bewilligung von Beiträgen gilt für zwei Jahre.

Die Bewilligung verfällt, wenn das Vorhaben nicht innert dieser Frist realisiert wird.

Bei komplexen Vorhaben kann die Dauer der Bewilligung um höchstens drei Jahre verlängert werden.

Art. 25 Berichte über geförderte Objekte

Die Stadt kann Berichte über geförderte Beitragsobjekte unter Wahrung des Datenschutzes veröffentlichen. energiepolitischen Ziele (VGL)

E. Förderung von Solarstrom 7

Art. 26 Bestehende Anlagen der ewz-Solarstrombörse

Die Differenz zwischen dem Abnahmepreis für die Herkunftsnachweise aus der ewz-Solarstrombörse und dem Referenzpreis von Herkunftsnachweisen für Solarstrom wird bis zum Ablauf der einzelnen Verträge ausgeglichen.

Der Stadtrat legt den massgebenden Referenzpreis basierend auf dem Marktpreis von Herkunftsnachweisen für Solarstrom fest und passt ihn bei Bedarf an.

Art. 26a Übrige Solarstromanlagen

8 Für die tatsächlich nutzbare Elektrizität (Wirkenergie) aus den übrigen Solarstromanlagen wird eine Förderung von 2 Rp./kWh ausbezahlt, wenn der Solarstrom:

  1. a. ins Verteilnetz eingespeist wird; und

  2. b. nicht im Eigenverbrauch gemäss Art. 16 und Art. 17 Energiegesetz 9 genutzt wird.

F. Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) im Rahmen der 2000-Watt-Ziele (VGL ewz) vom 2. Dezember 2015 10 wird aufgehoben.

Art. 28 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 11 7 Fassung gem. GRB vom 1. April 2026; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 8 Fassung gem. GRB vom 1. April 2026; Inkrafttreten 1. Januar 2026. 9 vom 30. September 2016, SR 730.0. 10 AS 732.360 11 Inkrafttreten 1. September 2022 (STRB Nr. 1745/2022).