747.110

Vorschriften über das Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich

Art. 1 Zuständigkeit

2 1 Bewirtschaftung und Unterhalt von Schiffsanbindeanlagen, ­Bojenfeldern und ähnlichen Vorrichtungen zum Stationieren und Lagern von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich ist Sache des Kommissariats Wasserschutzpolizei der Stadtpolizei. 2 Die Stadt Zürich kann die Führung von bestimmten Hafenanlagen im Einvernehmen mit dem Kanton Dritten überlassen. Diese müssen beim Kanton eine neue Konzession beantragen. Statt der vorliegenden Vorschriften gelten die Bestimmungen nach Massgabe der ihnen erteilten kantonalen Konzession. 3 3 Die Wasserschutzpolizei führt die Warteliste der Standplatzinteressenten sowie das Verzeichnis der Standplätze, welches Angaben über den Inhaber, die besonderen Merkmale der Stationierung, die Art und Nummer des stationierten Schiffes und die Höhe der Gebühren enthält.

Art. 2 Standplatzbewilligung

Die Bewilligung zur Benützung eines Standplatzes wird dem Schiffshalter durch die Wasserschutzpolizei erteilt. Sie gewährt ihm damit das Recht zur nicht gewerblichen Nutzung des zugeteilten Schiffsstandplatzes. 4

Die Standplatzbewilligung ist persönlich, wird nur auf eine ­natürliche Person ausgestellt und gilt ausschliesslich für das darin aufgeführte Schiff. Sie kann weder unentgeltlich noch gegen Entschädigung Drittpersonen zum Gebrauch überlassen beziehungsweise übertragen werden. Der Bewilligungsinhaber muss mit dem im Schiffsausweis aufgeführten Halter übereinstimmen. 5

Durch private Verträge, namentlich zum Zwecke des Kaufs ­eines Schiffes oder zur Begründung von Mit- oder Gesamteigentum an einem Schiff, für welches eine Standplatzbewilligung vorhanden ist, erwachsen Drittpersonen keine besonderen Rechte auf einen Standplatz. 1 AS 41, 218. 2 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 3 Fassung gem. STRB Nr. 50 vom 24. Januar 2018; Inkraftsetzung 1. März 2018.

Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010.

Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010.

Art. 3 Wassern

6 Das Wassern von Schiffen ist nur an den von der Wasserschutzpolizei bestimmten und signalisierten Stellen erlaubt.

Art. 4 Verwahrung

7 Auf Kosten und Gefahr des Schiffshalters werden von der ­Polizei in amtliche Verwahrung genommen:

  1. a. Schiffe, welche Anlagen oder andere Wasserfahrzeuge ­gefährden;

  2. b. die Schifffahrt behindernde Schiffe;

  3. c. im Wasser liegende Schiffe, die trotz Mahnung vom Schiffshalter nicht zur amtlichen Untersuchung vorgeführt ­wurden;

  4. d. auf öffentlichem Grund liegende Schiffe, Schiffstrailer, Bootsmaterial usw., die trotz Mahnung von den Schiffshaltern nicht entfernt werden oder deren Eigentümerschaft unbekannt oder nicht erreichbar ist;

  5. e. Schiffe, die nicht immatrikuliert oder ohne Kontrollnummer auf einem städtischen Schiffsstandplatz abgestellt sind.

  6. 2. Zuteilung der Standplätze

Art. 5 Warteliste

Die Zuteilung neuer oder freigewordener Standplätze und ­Ankerbojen erfolgt in der Reihenfolge der Warteliste. 8

In der Warteliste wird pro Person nur eine Anmeldung berücksichtigt. Das Gesuch ist persönlich und nicht übertragbar. 9

Privatpersonen haben auf dem Gebiet der Stadt Zürich nur auf einen Schiffsstandplatz Anrecht.

Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Standplatzes ­besteht nicht.

Für die erstmalige Eintragung wird eine Einschreibe- und für die jährliche Erneuerung der Anmeldung eine wiederkehrende Gebühr erhoben. Die jeweils gültigen Gebührenansätze werden von der Polizeivorsteherin bzw. vom Polizeivorsteher festgelegt. 10 3. Benützung der Standplätze

Art. 6 Gebühren

Die Gebühren für die Benützung der Schiffsstand­plätze und ­Ankerbojen richten sich nach der Gebührenordnung des Stadtrates. 6 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 7 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 8 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 9 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 10 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010.

Art. 7 Belegung

11 1 Der zugeteilte Schiffsstandplatz oder die Ankerboje ist bis spätestens am 1. Mai mit dem in der Standplatzbewilligung aufgeführten und verkehrsberechtigten Schiff mit gültigem Schiffsausweis zu belegen. 2 Verhindern Überholungs- und Reparaturarbeiten das rechtzeitige Belegen des Standplatzes, so kann die Wasserschutzpolizei auf schriftliches Gesuch hin andere Termine festlegen.

Art. 8 Unterbrechung

12 1 Bleibt der Standplatz vom 1. Mai bis 30. September mehr als zwei Wochen ununterbrochen unbesetzt, so hat der Schiffshalter dies der Wasserschutzpolizei frühzeitig schriftlich zu melden und während dieser Zeit den Standplatz ohne Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Die Wasserschutzpolizei ist berechtigt, den Standplatz während dieser Zeit provisorisch einem anderen Schiffshalter zuzuteilen. 2 Wird während der Wintermonate vom 1. Oktober bis 30. April der Standplatz nicht mit dem in der Standplatzbewilligung aufgeführten Schiff belegt, kann dieser, nach schriftlicher Mitteilung an die Wasserschutzpolizei, mit einem fremden Schiff ohne Entgelt belegt werden.

Art. 9 Vertäuung

Jedes Schiff muss an den vorhandenen Einrichtungen mit genügend starken Belegtauen fachgerecht belegt sein.

Auf jeder Seite sind mindestens zwei wirksame Fender anzubringen.

Art. 10 Anlagen

Es ist verboten, an den vorhandenen Anlagen Änderungen vorzunehmen oder irgendwelche Vorrichtungen anzubringen. 13

Trockenplätze sind immer in gereinigtem Zustand zu halten. Das Lagern von zusätzlichen Materialien, Kisten oder dergleichen ausser Schiff und Trailer, bedarf immer einer Bewilligung der Wasserschutzpolizei. 14

Infrastruktur wie Wasser- und Strominstallationen sind schonend zu behandeln. Der Strom ist nur kurzfristig, d.h. tageweise, für Reparaturen und zum Aufladen von Batterien zu benutzen. Das dauernde, mehrtägige Benützen ist nicht gestattet.

Art. 11 Schiffe

15 1 Der Schiffshalter ist verpflichtet, das in der Bewilligung aufgeführte Schiff sowie Trailer/Slipwagen in gepflegtem Zustand zu halten. Bei Verletzung dieser Pflicht kommt Art. 14 Abs. 2 dieser Vorschriften zur Anwendung. 11 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 12 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 13 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 14 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 15 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 2 Vor öffentlichen Ufern und Quaianlagen, ausgenommen in ­Hafenanlagen, dürfen nur Schiffe stationiert werden, deren Aufbauten und Blachen den Blick auf den See und das Ufer nicht stören. 3 Blachen und andere Wetterschutzvorrichtungen sind in allen Teilen fachgemäss auf dem Schiff zu montieren und haben sich in die Umgebung einzufügen. 4 Lärmende Vorrichtungen zum Vertreiben von Vögeln sind untersagt.

Art. 12 Haftung

Die Benützung des Standplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt Zürich lehnt jede Haftung für Schäden ab. Es wird der Abschluss einer Versicherung empfohlen.

Für selber oder vom eigenen Schiff verursachte Schäden haftet der Schiffshalter nach Massgabe des eidgenössischen und kantonalen Rechts. 16 4. Beendigung der Standplatzbenützung

Art. 13 Verkauf

Beim Verkauf des Schiffes erlischt die Standplatzbewilligung.

Bei Anschaffung eines anderen Schiffes muss für die Weiterbenützung des Standplatzes oder der Ankerboje vorgängig ein schriftlicher Antrag für eine neue Standplatzbewilligung an die Wasserschutzpolizei eingereicht werden. 17

Die Standplatzbewilligung erlischt mit dem Tode des Bewilligungsinhabers, und der Standplatz muss innert angemessener Frist freigegeben werden.

Stirbt der Bewilligungsinhaber eines Bootsplatzes, kann der Platz auf schriftliches Gesuch hin auf den Ehepartner, den Partner einer standesamtlich eingetragenen Partnerschaft oder auf die Kinder übertragen werden. 18

Art. 14 Entzug

Wird ein Schiffsausweis entzogen, so hat dies auch den Entzug der Standplatzbewilligung zur Folge.

Die Standplatzbewilligung kann dem Benützer entzogen werden, wenn sein Verhalten öffentlichen Interessen widerspricht. 19

Art. 15 Verwahrung

20 Die Standplatzbewilligung erlischt für Schiffe, die von der Wasserschutzpolizei in Verwahrung genommen wurden. 16 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 17 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 18 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 19 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 20 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 5. Besondere Anlagen

Art. 16 Bootsvermieterbetriebe und Wassersportorganisationen Vereine, Non-Profit- Boot­sharing- Organisationen oder gewerbliche Nutzung

21 1 Die Zuteilung neuer oder freigewordener Standplätze und Ankerbojen der Bootsvermieterbetriebe erfolgt in der Reihenfolge der Warteliste der Wasserschutzpolizei. Für die drei Wassersportorganisationen (Zürcher Yacht Club, Zürcher Segel Club, Segel-Club Enge) gelten die Bestimmungen nach Massgabe der kantonalen Konzession. 2 Bootsvermieterbetriebe und Wassersportorganisationen, ­welche von der Wasserschutzpolizei nach Massgabe der kantonalen Konzession für das Setzen von Ankerbojen und für ­andere Schiffsanlagen gewisse Wasserflächen zugewiesen erhielten, sind zur Führung eines Standplatzregisters gemäss Art. 1 Abs. 2 verpflichtet. Das Register ist der Wasserschutzpolizei jeweils unaufgefordert auf den 1. Februar gemäss Vorgaben der Wasserschutzpolizei in schriftlicher Form vorzulegen. 3 Standplätze sind zu nummerieren. 4 Eine Nichtvermietung von konzessionierten Standplätzen der Bootsvermieterbetriebe (§ 14 Abs. 2 der kantonalen Stationierungsverordnung 22 ) bzw. die Belegung derselben mit Schiffen, an denen der Pächter einen Eigentumsanteil hat, die aber nicht für eine stundenweise Vermietung zur Verfügung stehen, ist nicht zulässig. Art. 16 bis 23 1 Für Vereine, Non-Profit-Bootsharing-Organisationen oder die gewerbliche Nutzung kann die Wasserschutzpolizei auf Antrag einem Schiffshalter einen oder mehrere geeignete Standplätze ausserhalb der bestehenden Warteliste gemäss separater Warteliste zuteilen. 24 2 Vereinen stehen jeweils maximal drei und Non-Profit-Bootsharing-Organisationen jeweils maximal zehn Standplätze zur Verfügung. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements wird ermächtigt, die Kriterien für die Zuteilung der Standplätze in einem Reglement zu bestimmen. 25 3 Schiffshalter müssen ihre Firma oder ihren Vereinsnamen mit dem entsprechenden nautischen Erwerbs- oder Vereinszweck im Handelsregister eintragen und der Wasserschutzpolizei ­einen Auszug vorlegen. 4 Bei Aufgabe des gewerblich genutzten Platzes kann die Standplatzbewilligung auf Antrag in eine nicht gewerbliche Nutzung umgewandelt werden, wenn die Dauer der gewerblichen Nutzung 21 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 22 LS 747.4 23 Fassung gem. STRB vom 2. Dezember 2009; Inkraftsetzung 1. Februar 2010. 24 Fassung gem. STRB Nr. 50 vom 24. Januar 2018; Inkraftsetzung 1. März 2018. 25 Fassung gem. STRB Nr. 50 vom 24. Januar 2018; Inkraftsetzung 1. März 2018. der Wartezeit für den entsprechenden Standplatz entspricht. Die gewerblich genutzten Betriebsjahre werden dem Schiffshalter in der Wartezeit für die nicht gewerbliche Nutzung angerechnet. 5 Die Übertragung eines gewerblich genutzten Standplatzes bei einer Weitergabe der Firma ist auf schriftliches Gesuch hin ­möglich. 6 Bei Konkurs oder Auflösung der juristischen Person erlischt die Standplatzbewilligung. 7 Schiffsstandplatzbewilligungen für Vereine, die vor dem 1. Januar 2010 erteilt waren, gelten weiter. Mit Ausnahme der Anzahl Standplätze haben die betreffenden Vereine ein Jahr nach Inkrafttreten des Reglements über die Zuteilung und Nutzung von städtischen Schiffsstandplätzen für Vereine die verlangten Voraussetzungen zu erfüllen. 6. Schlussbestimmungen

Art. 17 Bestrafung

Übertretungen dieser Vorschriften werden nach den Bestimmungen der allgemeinen Polizeiverordnung bestraft. Vorbehalten bleibt der Entzug der Standplatzbewilligung.

Art. 18 Inkraftsetzung

Diese Vorschriften treten am Tage nach der Bekanntmachung im «Städtischen Amtsblatt» in Kraft. 26

Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Vorschriften über das Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich vom 5. Oktober 1973 mit Änderungen bis 16. Februar 1977 27 aufgehoben. 26 Veröffentlicht am 10. Februar 1993; Inkraftsetzung am 11. Februar 1993. 27 BS 1, 527; AS 36, 306.