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Reglement über die Zuteilung und Nutzung von städtischen Schiffsstandplätzen für Vereine Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements

747.115 Reglement über die Zuteilung und Nutzung von städtischen Schiffsstand- plätzen für Vereine Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 12. Januar 2010 Gestützt auf Art. 16 bis Abs. 1 bis 3, 6 und 7 der Vorschriften über das Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich (Stationierungsvorschriften, AS 747.110) verfügt die Vorsteherin des Polizeidepartements: 1. Vereinen, wenn sie als Schiffshalter fungieren, kann die Stadtpolizei, Kommissariat Wasserschutzpolizei, maximal drei Standplätze, ausserhalb der bestehenden Warteliste, gemäss separater Warteliste zuteilen. 2. Die Anzahl Standplätze für Vereine beträgt maximal 25 % des vom Kanton bewilligten Gesamtkontingents für gewerb- lich genutzte Standplätze und Standplätze für Vereine. 3. Die Zuteilung richtet sich nach Anzahl aktiver Vereinsmit- glieder: – bis 25 Personen: 1 Platz – 26 bis 50 Personen: 2 Plätze – über 50 Personen: 3 Plätze 4. Der Verein ist im Handelsregister mit entsprechendem nau- tischem Vereinszweck einzutragen. Bei der Anmeldung in die Warteliste sind der Wasserschutzpolizei ein Handelsre- gisterauszug sowie die Vereinsstatuten vorzulegen. 5. In den Vereinsstatuten sind mindestens folgende Bestim- mungen aufzuführen: a. Nautischer Vereinszweck b. Führen einer Liste der aktiven Vereinsmitglieder (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) c. Aufnahmebedingungen in den Verein 1

747.115 Reglement über die Zuteilung und Nutzung von städtischen Schiffsstandplätzen für Vereine 6. Der Wasserschutzpolizei sind zum Zeitpunkt der Zuteilung des Schiffsstandplatzes und danach jährlich, spätestens bis 30. Oktober folgende Unterlagen aktuell und vollständig einzureichen: a. Aktueller Handelsregister-Auszug b. Gültige Vereinsstatuten c. Liste der aktiven Vereinsmitglieder (gemäss Ziffer 5) d. Protokoll der letzten Generalversammlung e. Jahresrechnung (unterzeichnet durch Präsident/Präsi- dentin) 7. Das Nichterfüllen der Bedingungen gemäss diesem Reg- lement, unwahre bzw. unvollständige Angaben oder nicht fristgemässes Einreichen der erforderlichen Dokumente haben den Entzug der Standplatzbewilligung/en zur Folge. 8. Bei Auflösung des Vereins erlischt die Standplatzbewilli- gung. 9. Schiffsstandplatzbewilligungen, welche vor dem 1. Januar 2010 bereits an Vereine erteilt waren, gelten weiterhin, so- fern bis spätestens 1. Januar 2011 die Bedingungen dieses Reglements erfüllt sind. 10. Das Reglement tritt auf den 1. Februar 2010 in Kraft. 2