810.400
Betriebs- und Investitionskostenbeiträge an die Organisationen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege der Stadt Zürich
810.400 Betriebs- und Investitionskosten beiträge an die Organisationen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege der Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss vom 15. Juni 1988 mit Änderung vom 29. September 1999 1 1.1 Die Stadt Zürich richtet an die von ihr beauftragten Orga- nisationen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege leistungsabhängige Betriebsbeiträge aus. Die Höhe der Be- triebsbeiträge richtet sich nach der Differenz zwischen den von der Stadt festgesetzten, gegenüber den Klientinnen und Klien ten anzuwendenden Tarifansätzen und den massgebenden Nettokostensätzen. Die Nettokostensätze ergeben sich aus den massgebenden Vollkosten abzüglich der den Organisationen zustehenden Ansprüche auf Beiträge von Bund und Kanton. 2 1.2 Die Stadt leistet ab dem 1. Januar 1989 Beiträge an die Investitionskosten der Spitex-Organisationen, soweit diese zur Realisierung des Spitex-Leitbildes erforderlich sind. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe ist die finanzielle Leistungsfähig- keit der Organisationen zu berücksichtigen. 1.3 Beiträge werden nur an jene Organisationen ausgerichtet, welche die in den von der Vorsteherin bzw. vom Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements zu erlassenden organi- satorischen, personellen und finanziellen Richtlinien aufgeführ- ten Bedingungen erfüllen und mit dem Gesundheits- und Um- weltdepartement der Stadt Zürich einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben. 3 1.4 An Organisationen, die nur teilweise im Spitex-Bereich tä- tig sind, können auch jährliche Pauschalbeiträge ausgerichtet werden. 1 AS 43, 387. 2 Fassung gemäss GRB vom 29. September 1999; Inkraftsetzung auf den
1. Januar 2000. Beitragsleistungen aufgrund der bisherigen Fassung von
Ziff. 1 .1 bleiben für noch bestehende vertragliche Verpflichtungen längstens
bis 31. Dezember 2000 zulässig.
Fassung gemäss GRB vom 29. September 1999; Inkraftsetzung auf den
1. Januar 2000. Beitragsleistungen aufgrund der bisherigen Fassung von
Ziff. 1 .1 bleiben für noch bestehende vertragliche Verpflichtungen längstens
bis 31. Dezember 2000 zulässig. 1