818.230
Vertrag mit der Zahnärztegesellschaft des Kantons Zürich über die Soziale Zahnpflege für Jugendliche
Art. 1
Die Stadt Zürich führt eine soziale Zahnpflege für Jugendliche gemäss der vom Gemeinderat zu erlassenden Verordnung über die soziale Zahnpflege ein.
Art. 2
Die Zahnärztegesellschaft des Kantons Zürich (nachstehend Gesellschaft genannt) verpflichtet sich, die Kontrolle und Behandlung der in der sozialen Zahnpflege anspruchsberechtigten Jugendlichen durch ihre Mitglieder, soweit diese die Voraussetzungen für die Zulassung als Zahnarzt in der sozialen Zahnpflege erfüllen, durchzuführen. Die mit der sozialen Zahnpflege betrauten Zahnärzte haben sich an die vom Gemeinderat und Stadtrat über die soziale Zahnpflege erlassenen Bestimmungen zu halten.
Soweit eidgenössisch diplomierte Zahnärzte, die nicht der Gesellschaft angehören, mit der sozialen Zahnpflege betraut werden, hat dies zu den nämlichen Bedingungen zu geschehen, wie sie in diesem Vertrag festgelegt sind.
Der Patient ist berechtigt, den Zahnarzt frei zu wählen.
Art. 3
Die mit der sozialen Zahnpflege betrauten Zahnärzte klären die Patienten über die Bedeutung einer richtigen Zahnpflege auf.
Art. 4
Die Gesellschaft reicht dem Amt für Sozialversicherung alljährlich auf den 1. Dezember eine Liste mit den Angaben über Name, Vorname, Geburtsjahr, Adresse und Telefonnummer ihrer in Art. 2 dieses Vertrages genannten Mitglieder ein. Ein- und Austritte von Mitgliedern sind laufend zu melden.
Art. 5
Die Stadt richtet den mit der sozialen Zahnpflege betrauten Zahnärzten die in der Verordnung über die soziale Zahnpflege festgesetzten Vergütungen und Beiträge aus. Sie stellt ihnen die erforderlichen Formulare unentgeltlich zur Verfügung.
Die Zahnärzte reichen jeweils ihre Gesuche um Ausrichtung der Vergütung für die Kontrolle und des Beitrages an die Behandlungskosten spätestens zwei Monate nach der Kontrolle, bzw. der Beendigung der Behandlung des Patienten dem Amt für Sozialversicherung ein. Die städtischen Vergütungen und Beiträge werden den Zahnärzten spätestens einen Monat nach Eingang der Gesuche ausgerichtet.
Art. 6
Dieser Vertrag tritt mit der Inkraftsetzung der Verordnung über die soziale Zahnpflege für Jugendliche in Kraft. 2 Er kann frühestens auf Ende des Jahres 1950 unter Beobachtung einer halbjährlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Wird er auf diesen Zeitpunkt von keiner Vertragspartei gekündigt, so gilt er als auf unbestimmte Zeit erneuert und kann in diesem Falle je auf Jahresende unter Beobachtung einer halbjährlichen Kündigungsfrist gekündigt werden.
BS 2, 310. 2 1. Mai 1949.