818.611

Reglement über die Gebühren im Bestattungswesen

Präambel

Die Stadtpräsidentin,

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement legt die Gebühren im Bestattungswesen fest.

Art. 2 Begriffe

In diesem Reglement bedeuten:

  1. a. Einwohnerinnen und Einwohner: verstorbene Personen, die ihren letzten Wohnsitz in der Stadt hatten;

  2. b. Auswärtige: verstorbene Personen, die ihren letzten Wohnsitz ausserhalb der Stadt hatten.

Art. 3 Dienstleistungen a. Pauschalgebühr

Das Bestattungs- und Friedhofamt erhebt folgende Gebühren für Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Todes­fall:

  1. a. Ankleiden Einwohne- Auswärtige rinnen und (Beträge in Fr.) Einwohner (Beträge in Fr.) Ankleiden unentgeltlich 40.00 Ankleiden in Privatkleider 90.00 90.00

  2. b. Einsargen Einwohne- Auswärtige rinnen und (Beträge in Fr.) Einwohner (Beträge in Fr.) Einsargen unentgeltlich 86.00 Versiegeln 102.00 102.00 Einsargen und Versiegeln 102.00 188.00 Umsargen 150.00 150.00

AS 681.100

AS 818.610 c. Überführung, Urnen- und Blumentransport innerhalb der Stadt Einwohne- Auswärtige rinnen und (Beträge in Fr.) Einwohner (Beträge in Fr.) Erste Überführung unentgeltlich 140.00 Erster Urnentransport unentgeltlich 80.00 Weitere Überführung 140.00 140.00 Weiterer Urnentransport 80.00 80.00 Blumentransport pro Wagen 140.00 140.00 d. Überführung, Urnen- und Blumentransport ausserhalb der Stadt Einwohne- Auswärtige rinnen und (Beträge in Fr.) Einwohner (Beträge in Fr.) Überführung Grundgebühr Grundgebühr Urnentransport 80.00 plus 140.00 plus Blumentransport pro Wagen gefahrene gefahrene km × 2.10 km × 2.10 (Schweiz) oder (Schweiz) oder 1.70 (Ausland) 1.70 (Ausland) e. Kremation Einwohne- Auswärtige rinnen und (Beträge in Fr.) Einwohner (Beträge in Fr.) Erwachsene unentgeltlich 610.00 Kind 2–12 Jahre unentgeltlich 305.00 Kind 0–2 Jahre unentgeltlich 202.00 Anatomie unentgeltlich 506.00 Sammelauftrag Humanteile unentgeltlich 566.00 (Einäscherung von Pathologie- oder Organabfällen in Spezialkisten) f. Aufbewahrung der Urne Einwohne- Auswärtige rinnen und (Beträge in Fr.) Einwohner (Beträge in Fr.) Aufbewahrung der Urne unentgeltlich unentgeltlich bis zwei Monate Aufbewahrung der Urne monatlich 30.00 30.00 ab dem dritten Monat g. Umschütten oder Abfüllen von Asche Einwohne- Auswärtige rinnen und (Beträge in Fr.) Einwohner (Beträge in Fr.) Umschütten der Asche 60.00 60.00 Abfüllen der Asche in mitgebrachte 21.00 21.00 Urnen oder Aschenbeutel h. Benützung von Räumen Einwohne- Auswärtige rinnen und (Beträge in Fr.) Einwohner (Beträge in Fr.) Aufbahrungsraum bis fünf Nächte unentgeltlich unentgeltlich Aufbahrungsraum ab der 30.00 30.00 sechsten Nacht (pro Nacht) Aufbahrungsraum mit 60.00 60.00 Gefriereinrichtung (pro Nacht) (ab der (ab der ersten sechsten Nacht) Nacht) Aufbahrungsraum ohne darauffolgende – 30.00 Kremation ab der ersten Nacht (pro Nacht) Friedhofkapelle oder Abdankungshalle unentgeltlich 130.00 (bei Trauerfeiern ist das Aufstellen der Kränze sowie bei Abdankungen mit Sarg das Aufstellen der Kränze und des Sarges inbegriffen) i. Amtliche Publikation Einwohne- Auswärtige rinnen und (Beträge in Fr.) Einwohner (Beträge in Fr.) Publikation betreffend Bestattung unentgeltlich 50.00

Art. 4 b. Verrechnung nach Aufwand

Das Bestattungs- und Friedhofamt verrechnet die unter Art. 3 nicht genannten Dienstleistungen nach Aufwand.

Der Aufwand berechnet sich nach den jeweils gültigen vom Stadtrat festgelegten Ansätzen.

Art. 5 Grabplatzgebühr

Das Bestattungs- und Friedhofamt erhebt folgende einmalige Gebühren für Grabplätze: Einwohne- Auswärtige rinnen und (Beträge in Fr.) Einwohner (Beträge in Fr.) Erdbestattungs-Reihengrab unentgeltlich 2000.00 Kinder-Reihengrab unentgeltlich 500.00 (Totgeborene oder 0–12 Jahre) Urnen-Reihengrab unentgeltlich 1200.00 Urnen-Reihennische unentgeltlich 1000.00 Gemeinschaftsgrab oder unentgeltlich 400.00 Gemeinschaftsbaum

Art. 6 Grabmiete a. Mietgebühr

Für die Grabmiete gelten folgende einmalige Gebühren:

  1. a. Familiengräber Mietdauer Einwohne- Auswärtige in Jahren rinnen und (Beträge in Fr.) Einwohner (Beträge in Fr.) Mittellage je m 2 30 1200.00 2400.00 Randlage je m 2 30 1650.00 3300.00 Einzellage je m 2 30 2100.00 4200.00

  2. b. Urnen-Reihengräber Mietdauer Einwohne- Auswärtige in Jahren rinnen und (Beträge in Fr.) Einwohner (Beträge in Fr.) Urnen-Reihenmietgrab 30 1500.00 3000.00 (B-Grab) für sechs Urnen

  3. c. Urnen-Nischen Mietdauer Einwohne- Auswärtige in Jahren rinnen und (Beträge in Fr.) Einwohner (Beträge in Fr.) Nische 20 1000.00 2000.00 Offene Familienurnen- 30 1200.00 2400.00 nischen in halbrunder Öffnung im Urnenhain Krematorium Sihlfeld

  4. d. Familienbaum Mietdauer Einwohne- Auswärtige in Jahren rinnen und (Beträge in Fr.) Einwohner (Beträge in Fr.) Familienbaum 30 1500.00 3000.00

Die Gebühr für Einwohnerinnen und Einwohner wird erhoben, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Wohnsitz folgender Personen in der Stadt war:

  1. a. der verstorbenen Person oder der mietenden Partei bei neuen Mietverträgen;

  2. b. der mietenden Partei bei Mietverlängerungen.

Die Grabplatzgebühr gemäss Art. 5 ist in der Mietgebühr inbegriffen.

Art. 7 b. historische Grabmäler

Bei Gräbern mit einem historischen Grabmal fällt zur Mietgebühr ein Zuschlag von Fr. 270.– je m 2 an.

Art. 8 Zusätzliche Kosten

Das Bestattungs- und Friedhofamt verrechnet zusätzlich zu den Gebühren jeweils gemäss den effektiven Kosten:

  1. a. Material;

  2. b. Leistungen von Dritten.

Art. 9 Mehrwertsteuer

Eine allfällige Mehrwertsteuer ist in den Gebühren enthalten.

Art. 10 Erlass von Gebühren

Die Gebühr kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:

  1. a. die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz in der Stadt hatte;

  2. b. sie kein Vermögen hinterlassen hat; und

  3. c. keine Angehörigen auffindbar sind.

Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident regelt die Befugnis zum Gebührenerlass in Anhang 2 des Organisationsreglements des Präsidialdepartements 3 .

Die Bestimmungen des Reglements über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung 4 zum Gebührenverzicht bleiben vorbehalten. 3 vom 17. Dezember 2021, OrgR PRD, AS 172.300.

vom 28. Juni 2017, GebR, AS 681.100.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verfügung der Stadtpräsidentin über die Gebühren im Bestattungswesen vom 25. Juni 2014 5 wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 5 AS 818.611