818.621

Reglement über die Gestaltung von Gräbern und Grabmälern (Grabmalrichtlinien)

Präambel

Die Stadtpräsidentin,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt in Ausführung der kantonalen Bestattungsverordnung und des Reglements über das Bestattungswesen und die Friedhöfe:

  1. a. die Grabgestaltung;

  2. b. das Anbringen, die Gestaltung sowie den Unterhalt von Grabmälern.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für städtische Friedhöfe einschliesslich der Grabfelder für Verstorbene muslimischen Glaubens.

Es gilt nicht für die privaten Friedhöfe:

  1. a. Friedhof Hohe Promenade;

  2. b. israelitische Friedhöfe.

Es gilt nicht für die Gestaltung der Gräber mittels Bepflanzung.

Art. 3 Zweck

Die Bestimmungen:

  1. a. ermöglichen die Pflege der Grabmalkultur vergangener, heutiger und zukünftiger Generationen;

  2. b. wahren das öffentliche Interesse an respektvollem Umgang mit Grabstätten als Orte des Gedenkens;

LS 818.61

AS 818.610 c. beachten die Sicherheit der Friedhofsbesuchenden und Friedhofsmitarbeitenden; d. lassen den Betroffenen möglichst viel Freiraum bei der Grabmalgestaltung.

Art. 4 Begriffe a. grabverantwortliche Person

Grabverantwortliche Person ist die Person, die für den Unterhalt des Grabes und des Grabmals zuständig ist gemäss:

  1. a. einer Vereinbarung mit dem Bestattungs- und Friedhofamt über Grabunterhalt und -bepflanzung; oder

  2. b. einer Rechtsgrundlage.

Art. 5 b. Grabmalfachperson

Grabmalfachpersonen sind Fachpersonen, die für Arbeiten am Grabmal beigezogen werden (z. B. Steinmetze und Steinmetzinnen sowie Bildhauende).

Art. 6 c. historische Bereiche

Historische Bereiche der Friedhöfe sind Bereiche mit:

  1. a. besonderem gestalterischen Charakter; und

  2. b. einem hohen Wert als Zeitzeugnis.

B. Bewilligungsverfahren

Art. 7 Bewilligung

Das Bestattungs- und Friedhofamt bewilligt ein Grabmal oder eine Veränderung an einem bestehenden Grabmal, wenn:

  1. a. die Vorschriften dieses Reglements und des übergeordneten Rechts eingehalten werden;

  2. b. das Grabmal sich in die Umgebung angemessen einpasst.

Die Anforderung gemäss Abs. 1 lit. b ist erhöht bei:

  1. a. Gräbern in historischen Bereichen;

  2. b. historischen Grabstätten.

Bei Gräbern und Grabstätten gemäss Abs. 2 ist das Anbringen von Dekorationen wie Laternen, Schrittplatten, fest angebrachten Blumenvasen und Kerzenständern bewilligungspflichtig.

Art. 8 Nachinschriften

Nachinschriften auf bewilligten Grabmälern sind nicht bewilligungspflichtig.

Abs. 1 gilt nicht bei:

  1. a. Gräbern in historischen Bereichen;

  2. b. historischen Grabstätten.

Art. 9 Nachbesserung Gesuch

Das Bestattungs- und Friedhofamt weist das Gesuch zur Nachbesserung zurück, wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind.

Art. 10 Ausschluss Grabmalfachperson

Das Bestattungs- und Friedhofamt kann aus fachlichen Gründen Grabmalfachpersonen für Arbeiten an bestehenden historischen Grabmälern:

  1. a. auffordern, Qualifikationen und Referenzen einzureichen;

  2. b. für diese Arbeiten ausschliessen.

Art. 11 Ausnahmebewilligung

Das Bestattungs- und Friedhofamt kann auf Gesuch Abweichungen von den Vorgaben dieses Reglements bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Die grabverantwortliche Person begründet ihr Gesuch schriftlich.

Eine Ausnahmebewilligung entfaltet keine präjudizielle Wirkung.

Art. 12 Kostenlosigkeit

Die Bewilligung für das Anbringen und Verändern eines Grabmals ist kostenlos.

C. Anbringen von Grabmälern

Art. 13 Anzahl Grabmäler

Die grabverantwortliche Person kann auf einem Grab höchstens ein Grabmal anbringen.

Sie kann bei einem Grab im Boden das Grabmal mit Liegeplatten ergänzen.

Art. 14 Anbringen von Amtes wegen

Das Bestattungs- und Friedhofamt bringt ein schlichtes Grabmal an, wenn das Grab zwei Jahre nach der Bestattung ohne Grabmal verbleibt.

Es stellt der grabverantwortlichen Person die Kosten in Rechnung.

Art. 15 Pflicht zur Errichtung

Eine Pflicht zur Errichtung eines Grabmals gemäss § 43 BesV 3 besteht bei:

  1. a. Reihengräbern;

  2. b. Reihennischen. 3 vom 20. Mai 2015, LS 818.61.

Art. 16 Fundament

Grabmale auf Gräbern im Boden werden mit einem entsprechenden Fundament errichtet.

Das Fundament wird:

  1. a. durch eine Grabmalfachperson angebracht;

  2. b. mindestens 10 cm unter der Erdoberfläche angelegt.

Art. 17 Untergrund

Das Anbringen eines Grabmals auf gefrorenem, schneebedecktem oder stark aufgeweichtem Boden ist unzulässig.

Art. 18 Zeitpunkt der Arbeiten

Die Arbeiten an Grabmälern auf dem Friedhof werden an Werktagen durchgeführt.

Die Grabmalfachperson nimmt auf Abdankungsfeiern und Beisetzungen angemessen Rücksicht.

Art. 19 Meldepflicht

Die Grabmalfachperson meldet ihren Arbeitsbeginn vorgängig bei der Friedhofsverwaltung.

Sie informiert die Friedhofsverwaltung mindestens einen Werktag vor Arbeitsbeginn über:

  1. a. den Einsatz von Maschinen;

  2. b. die vorübergehende Wegnahme eines Grabmals.

Art. 20 Abschluss der Arbeiten

Die Grabmalfachperson hinterlässt nach Beendigung der Arbeiten die Grabstätte und deren Umgebung in einwandfreiem Zustand.

D. Gestaltung von Gräbern und Grabmälern

Art. 21 Hochwertigkeit

Materialien und Befestigungen von Grabmälern sind dauerhaft witterungsbeständig.

Die Grabmalfachperson bearbeitet das Grabmal und das Material professionell und materialgerecht.

Art. 22 Materialien

Grabmäler sind aus qualitativ hochwertigen Materialien, insbesondere aus:

  1. a. Naturstein;

  2. b. Holz;

  3. c. Eisen;

  4. d. Stahl;

  5. e. Bronze.

Für gestalterische Elemente können folgende Materialien verwendet werden:

  1. a. Kunststein;

  2. b. Beton;

  3. c. Keramik;

  4. d. Gusseisen;

  5. e. Buntmetall;

  6. f. Glas;

  7. g. Draht;

  8. h. Emaille.

Art. 23 Grabeinfassung

Grabeinfassungen aus festen Materialien sind unzulässig.

Art. 24 Gestalterische Mittel

Sandstrahlen, Ätzen und vergleichbare Techniken sind für gestalterische Zwecke zulässig.

Nicht zulässig sind:

  1. a. maschinell gravierte Text- und Bildplatten aus Metall;

  2. b. sandgestrahlte Schriften;

  3. c. ganzflächig polierte Steine.

Art. 25 Fotografien

Witterungsbeständige Porträt-Fotografien der verstorbenen Person können auf dem Grabmal angebracht werden.

Das Maximalmass der Fotografie einschliesslich Rahmen beträgt 9×12 cm.

Art. 26 Anbringen von Namen a. beigesetzte Person

Auf dem Grabmal werden die Namen (Vor- und Nachnamen) der im betreffenden Grab beigesetzten Personen angebracht.

Der Name einer anderen verstorbenen Person mit Bezug zu einer im Grab beigesetzten Person kann ergänzt werden.

Bei Ergänzungen gemäss Abs. 2 wird der Name mit dem Zusatz «in memoriam» oder «zum Gedenken an» versehen.

Art. 27 b. Fachperson

Die Grabmalfachperson kann ihren Namen auf dem Grabmal an einer unauffälligen Stelle anbringen.

Das Anbringen ist auf Nischenplatten unzulässig.

Art. 28 Fotografien und Inschriften auf Nischenplatten

Für Fotografien und die Gestaltung von Inschriften auf Nischenplatten sind die Vorgaben in Anhang 1 vorbehalten.

Art. 29 Masse

Für Grabmäler gelten die Masse gemäss Anhang 2.

E. Sondervorschriften für historische Bereiche

Art. 30 Besondere Anforderungen

Die Gestaltung eines Grabmals in historischen Bereichen oder auf einer historischen Grabstätte nimmt besondere Rücksicht auf die umliegenden Grabmäler und Grabstätten.

Das Grabmal fügt sich in das Gesamtbild der Umgebung ein, insbesondere hinsichtlich:

  1. a. der Dimension;

  2. b. der Formensprache;

  3. c. des Materials;

  4. d. der Oberflächenbearbeitung;

  5. e. der Gestaltung der Inschrift.

Art. 31 Historische Bereiche a. betroffene Orte

Folgende Orte sind historische Bereiche:

  1. a. Friedhof Enzenbühl: Felder A–E und G–N;

  2. b. Friedhof Fluntern: gesamter Friedhof;

  3. c. Friedhof Manegg: Felder A–G, L2, L3, O1 und P–Q;

  4. d. Friedhof Nordheim: alle Grabfelder für Familien-Mietgräber, ausser Feld 5 und Teile von Feld 4 und 6;

  5. e. Friedhof Oerlikon: gesamter Friedhof;

  6. f. Friedhof Rehalp: gesamter Friedhof;

  7. g. Friedhof Sihlfeld A: gesamter Friedhofteil;

  8. h. Friedhof Sihlfeld Urnenhain: gesamter Friedhofteil;

  9. i. Friedhof Witikon: Felder E1–E3, E8 und U1–U3;

  10. j. Kirchhof Witikon.

Art. 32 b. Gestaltung Grab und Grabmal

In historischen Bereichen sind in Ergänzung zu Art. 24 Abs. 2 nicht zulässig:

  1. a. seriell hergestellte Grabzeichen, Objekte und Metallschriften;

  2. b. metallene und metallisierte Plaketten oder ähnliche Schmuckformen;

  3. c. künstliche Blumen und Bepflanzungen;

  4. d. Kiesgräber;

  5. e. Kunstrasenteppiche.

Art. 33 c. Gedenkzeichen

Gedenkzeichen wie Engel, Bilder und LED-Lichter verbleiben längstens für ein Jahr nach der Beisetzung auf dem Grab.

Das Bestattungs- und Friedhofamt kann sie nach Ablauf der Jahresfrist abräumen.

Die grabverantwortliche Person trägt die Kosten.

Art. 34 Kirchhof Witikon a. Material

Material und gestalterische Elemente von Grabmälern auf dem Kirchhof Witikon sind ausschliesslich aus folgenden Gesteinsarten:

  1. a. Sandstein;

  2. b. Muschelkalk;

  3. c. Kalkstein;

  4. d. Schweizer Gneis.

Art. 35 b. Errichtung

Grabmäler werden axial in die Grabfläche gesetzt.

Art. 36 c. Schriften

Handwerklich ausgeführte Schriften sind zulässig.

Aufgesetzte Metallschriften sind unzulässig.

Art. 37 d. Bemalen

Das Bemalen des Grabmals ist unzulässig.

Schriften können in unauffälligen Farbtönen ausgemalt werden.

Art. 38 Historische Grabstätten

Bei historischen Grabstätten im Eigentum der Stadt ist die Zulässigkeit von Veränderungen vom Schutzstatus der Grabstätte abhängig.

Die grabverantwortliche Person arbeitet mit der Fachstelle Grabmalkultur vor Einreichung des Bewilligungsgesuchs eine individuelle Lösung aus für Arbeiten wie insbesondere:

  1. a. die Neubeschriftung der Grabstätte;

  2. b. allfällige Änderungen am Grabmal;

  3. c. allfällige Änderungen an der Grabeinfassung.

Die grabverantwortliche Person trägt die Kosten für:

  1. a. das Anbringen neuer Inschriften;

  2. b. das Entfernen dieser Inschriften nach Beendigung des Grabmietverhältnisses.

F. Unterhalt und Räumung

Art. 39 Zuwiderhandlungen

Das Bestattungs- und Friedhofamt mahnt die grabverantwortliche Person bei Zuwiderhandlungen gemäss Art. 46 Abs. 1 RBF 4 schriftlich und setzt ihr eine angemessene Frist für die Behebung.

Es verfügt bei Nichtbehebung innert angesetzter Frist die Änderung oder Entfernung des Grabmals auf Kosten der grabverantwortlichen Person.

Die Leitung des Bestattungs- und Friedhofamts ist zuständig für Massnahmen gegenüber Grabmalfachpersonen gemäss Art. 46 Abs. 2 und 3 RBF.

Art. 40 Behebung von Schäden

Die grabverantwortliche Person behebt umgehend Schäden am Grabmal sowie an der Verankerung.

Das Bestattungs- und Friedhofamt setzt im Unterlassungsfall eine angemessene Frist zur Behebung unter Androhung der Ersatzvornahme auf Kosten der grabverantwortlichen Person.

Art. 41 Haftung

Die grabverantwortliche Person haftet für Schäden, die aufgrund der Verletzung von Pflichten aus diesem Reglement und dem übergeordneten Recht entstehen.

Die Grabmalfachperson haftet für Schäden, die sie mit ihren Arbeiten auf dem Friedhof verursacht.

Art. 42 Räumungskosten

Die grabverantwortliche Person trägt die Räumungs- und Wiederherrichtungskosten:

  1. a. der vorzeitigen Räumung eines einzelnen Reihengrabs;

  2. b. der Aufhebung eines Mietgrabs.

Art. 43 Verfügungsbefugnis

Die Nischenplatten verbleiben bei der Aufhebung von Urnennischen im Eigentum der Stadt.

Das Bestattungs- und Friedhofamt verfügt frei über Objekte, die:

  1. a. es auf Ersuchen oder bei Unterlassen der grabverantwortlichen Person abräumt;

  2. b. bis zum Zeitpunkt der Grabaufhebung nicht abgeholt werden;

  3. c. bei Grabaufhebung auf oder in der Grabstätte verbleiben.

Eine Entschädigung der grabverantwortlichen Person ist ausgeschlossen.

vom 13. Juni 2018, AS 818.610.

G. Schlussbestimmungen

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Grabmalrichtlinien der Stadt Zürich vom September 2016 werden aufgehoben.

Art. 45 Inkrafttreten Friedhof Sihlfeld Urnenhain Sihlfeld Urnenhain Krematorium Nordheim Urnenhain Uetliberg Witikon

Dieses Reglement tritt am 1. April 2024 in Kraft. Anhang 1 Besondere Vorschriften bei Nischenplatten

  1. Fotos Auf Nischenplatten dürfen auf folgenden Friedhöfen Porträt- Fotos im Maximalmass von 7×9 cm (einschliesslich Rahmen) befestigt werden: – Eichbühl – Schwamendingen – Sihlfeld D – Uetliberg – Urnenhain Krematorium Nordheim – Witikon

  2. Inschriften Für Inschriften auf Nischenplatten gelten folgende Vorgaben zu Schrift und Farbe: Tiefe und Grösse der Schrift: – Kerbentiefe: 2 mm – Buchstabengrösse: 30 mm bei Stein, 20 mm bei Kupfer Schrifttyp und Farbton: Friedhof Plattenmaterial Schrifttyp Farbton (Austönung) Eichbühl Mägenwiler Vereinfachte RAL 7024, Muschelkalk Blockschrift Graphitgrau Rehalp Kunststein Vereinfachte RAL 8002, Blockschrift Signalbraun Schwamendingen Muschelkalk Vereinfachte RAL 7024, Blockschrift Graphitgrau Sihlfeld A Sandstein Vereinfachte RAL 7024, Blockschrift Graphitgrau Sihlfeld C Kalkstein Vereinfachte RAL 8002, Blockschrift Signalbraun Sihlfeld D Muschelkalk Vereinfachte RAL 7024, Blockschrift Graphitgrau Sihlfeld Kremato­ Marmor grün Römisch Antiqua In echtem Blattrium Urnenhalle gold ausgelegt Plattenmaterial Schrifttyp Farbton (Austönung) Sandstein Vereinfachte RAL 7024, Blockschrift Graphitgrau Andeer Römisch Antiqua In echtem Blattgold ausgelegt Kupfer Gill Sans Regular / RAL 7038, Humanist 521 BT Achatgrau, und Grundierung Kupfer Helvetica Fett RAL 7038, Achatgrau, und Grundierung Kupfer Helvetica Regular RAL 9016, Verkehrsweiss, und Grundierung Anhang 2 Höchst- und Mindestmasse für Grabmäler

  3. Freie Skulpturen und Kreuze Maximale Länge: 80 Prozent der Grablänge Maximale Breite: 80 Prozent der Grabbreite

  4. Reihengräber Zwischenmasse sind in proportionalem Verhältnis zur Zahlenlogik der jeweiligen Masstabelle möglich. 2.1 Stehende Grabmäler Reihengräber 1,8 × 0,9 m = 1,62 m² Erdbestattung / Urnen-Reihenmietgräber Minimale Dicke: 12 cm Maximalvolumen: 0,2 m³ Höhe (cm) maximale Breite (cm) Die schraffierte Fläche ist der Gestaltungsspielraum für mögliche Grabmalformen. Reihengräber 1,2 × 0,8 m = 0,96 m² Urnen-Reihengräber Minimale Dicke: 12 cm Maximalvolumen: 0,12 m³ Höhe (cm) maximale Breite (cm) Die schraffierte Fläche ist der Gestaltungsspielraum für mögliche Grabmalformen. Reihengräber 1,2 × 0,75 m = 0,9 m² Kinder-Reihengrab Minimale Dicke: 12 cm Maximalvolumen: 0,1 m³ Höhe (cm) maximale Breite (cm) Die schraffierte Fläche ist der Gestaltungsspielraum für mögliche Grabmalformen. 2.2 Liegende Grabmäler Maximale Fläche: 30 Prozent der Grabfläche Maximale Breite: 80 Prozent der Grabbreite Maximale Länge: 80 Prozent der Grablänge 2.3 Zusätzliche Liegeplatte Zusätzlich zu einem stehenden Grabmal auf einem Reihengrab: Maximale Fläche: 20 Prozent der Grabfläche Maximale Breite: 80 Prozent der Grabbreite Maximale Länge: 80 Prozent der Grablänge

  5. Familiengräber Zwischenmasse sind in proportionalem Verhältnis zur Zahlenlogik der jeweiligen Masstabelle möglich. 3.1 Stehende Grabmäler Familiengräber 2,0 × 1,6 m = 3,2 m² Urnenbeisetzung Minimale Dicke: 20 cm Maximalvolumen: 0,2 m³ Höhe (cm) maximale Breite (cm) Die schraffierte Fläche ist der Gestaltungsspielraum für mögliche Grabmalformen. Familiengräber 3,0 × 1,1 m = 3,3 m² Erdbestattung Minimale Dicke: 20 cm Maximalvolumen: 0,2 m³ Höhe (cm) maximale Breite (cm) Die schraffierte Fläche ist der Gestaltungsspielraum für mögliche Grabmalformen. Familiengräber 3,0 × 2,2 m = 6,6 m² Erdbestattung Minimale Dicke: 20 cm Maximalvolumen: 0,4 m³ Höhe (cm) maximale Breite (cm) Die schraffierte Fläche ist der Gestaltungsspielraum für mögliche Grabmalformen. Familiengräber 3,0 × 3,3 m = 9,9 m² Erdbestattung Minimale Dicke: 20 cm Maximalvolumen: 0,6 m³ Höhe (cm) maximale Breite (cm) Die schraffierte Fläche ist der Gestaltungsspielraum für mögliche Grabmalformen. 3.2 Liegende Grabmäler Maximale Fläche: 30 Prozent der Grabfläche Maximale Breite: 80 Prozent der Grabbreite Maximale Länge: 80 Prozent der Grablänge 3.3 Zusätzliche Liegeplatte Zusätzlich zu einem stehenden Grabmal auf einem Familiengrab: Maximale Fläche aller Platten: 20 Prozent der Grabfläche Maximale Breite aller Platten: 80 Prozent der Grabbreite Maximale Länge aller Platten: 80 Prozent der Grablänge

  6. Kirchhof Witikon 4.1 Urnen-Reihenmietgräber 4.1.1 Stehende Grabmäler (ausser Schmiedeisenkreuze) Höhe (cm) Breite (cm) Dicke (cm) 4.1.2 Schmiedeeisenkreuze Höhe (cm) Breite (cm) 4.1.3 Liegeplatten Maximalfläche 0,3 m² 4.2 Urnen-Reihengräber 4.2.1 Stehende Grabmäler (ausser Schmiedeisenkreuze) Höhe (cm) Breite (cm) Dicke (cm) 4.2.2 Schmiedeisenkreuze Höhe (cm) Breite (cm) 4.2.3 Liegeplatten Maximalfläche 0,2 m² 4.3 Abweichung von der Maximalhöhe Freie Plastiken, Kreuze, schlanke Stelen und ähnliche, die Senkrechte betonende Ausführungen können die Maximalhöhe bis zu 5 cm überschreiten.