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Verordnung über die Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (VO BZZL)

Präambel

Der Gemeinderat,

A. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. a. die befristete Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen;

  2. b. das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot.

Art. 2 Zweck

Die Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüsse bezwecken, dass Personen mit Zusatzleistungen zur AHV trotz Betreuungs- und Hilfsbedarf weiter zu Hause wohnen und verfrühte Heimeintritte vermieden werden können.

B. Voraussetzungen für Zuschüsse

Art. 3 Grundsatz

Zuschüsse gemäss dieser Verordnung werden für die Finanzierung von einfachen und zweckmässigen Betreuungsleistungen und Hilfsmitteln entrichtet, wenn der entsprechende persönliche Bedarf vorgängig abgeklärt wurde.

Keine Zuschüsse werden entrichtet, soweit Leistungen von Versicherungen inklusive der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gemäss § 1 Abs. 1 lit. a Zusatzleistungsgesetz 3 die Kosten decken. 1 AS 101.100 2 STRB Nr. 955 vom 5. Oktober 2022.

vom 7. Februar 1971, LS 831.3. Verordnung über die Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (VO BZZL)

Art. 4 Berechtigte Personen

Zuschussberechtigt sind Personen, die:

  1. a. zu Hause leben;

  2. b. zur Erhaltung ihrer Wohnautonomie auf die Betreuung durch Dritte oder auf Hilfsmittel angewiesen sind;

  3. c. persönlichen Bedarf an Betreuung durch Dritte oder an Hilfsmitteln haben;

  4. d. Zusatzleistungen zur AHV beziehen; und

  5. e. zum Zeitpunkt der Gesuchstellung und seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt haben.

Art. 5 Höchstbeträge

Zuschüsse werden höchstens in folgender Höhe geleistet:

  1. a. Fr. 9600.– pro Kalenderjahr an die effektiven Kosten der Betreuung;

  2. b. Fr. 3000.– für einen Zeitraum von drei Jahren an die effektiven Kosten für Hilfsmittel.

C. Information, Beratung und Unterstützung

Art. 6 Information

Die zuständigen Stellen informieren über die möglichen Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüsse.

Art. 7 Beratung und Unterstützung

Die zuständigen Stellen unterstützen und beraten die begünstigten Personen bei der Suche nach einer geeigneten Leistungserbringerin oder einem geeigneten Leistungserbringer.

D. Verfahren

Art. 8 Prüfung persönlicher Bedarf a. Grundsatz

Die zuständige Stelle prüft den Bedarf mit einer Abklärung vor Ort (Hausbesuch).

Art. 9 b. Bedarfsempfehlung

Die für die Abklärung zuständige Stelle erstellt eine Bedarfsempfehlung zuhanden der Vollzugstelle.

Die Bedarfsempfehlung hält die empfohlenen Massnahmen und den dafür erforderlichen Stundenaufwand fest.

Art. 10 c. Einleitung

Die gesuchstellende Person kann die Abklärung mündlich oder schriftlich einleiten.

Die Bedarfsabklärung wird bei wiederkehrenden Massnahmen regelmässig überprüft.

Die erste Überprüfung erfolgt spätestens ein Jahr nach der Bedarfsabklärung. Verordnung über die Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (VO BZZL)

Art. 11 Gesuchsprüfung

Die Vollzugsstelle prüft die Angaben und die Zuschussberechtigung.

Sie erteilt zugunsten der berechtigten Person eine Kostengutsprache, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 12 Kostengutsprache

Die Kostengutsprache legt insbesondere fest:

  1. a. die zuschussberechtigten Betreuungsleistungen und Hilfsmittel;

  2. b. die maximal vergütbaren Stundenansätze für die jeweiligen Betreuungsleistungen;

  3. c. die Höchstbeiträge an die Hilfsmittelkosten.

Art. 13 Verfügung

Die Vollzugsstelle stellt eine Verfügung aus, wenn das Gesuch ganz oder teilweise abgelehnt wird.

Art. 14 Auszahlung a. Abrechnung und Belege

Die Vollzugsstelle zahlt die Zuschüsse ganz oder anteilsmässig aus, soweit:

  1. a. die geltend gemachten Kosten die Kostengutsprache nicht übersteigen;

  2. b. die Abrechnungen und die Belege vollständig vorliegen.

Art. 15 b. Einreichungsfrist

Die begünstigte Person reicht die Abrechnungen und Belege innert 180 Tagen nach Erhalt ein.

Nach Ablauf dieser Frist verfällt der Anspruch auf Auszahlung der Zuschüsse.

Art. 16 c. Bearbeitungsfrist

Die Auszahlung erfolgt innert dreissig Tagen nach Vorlage der Abrechnungen und Belege.

Art. 17 d. Zahlung an Dritte

Die begünstigte Person kann die Vollzugsstelle ermächtigen, die Auszahlung direkt an die Leistungserbringerin oder an den Leistungserbringer vorzunehmen.

Die Vollzugstelle kann die Auszahlung an Dritte ablehnen, wenn dieses Vorgehen zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand führt.

Art. 18 Rückerstattung

Die begünstigte Person ist zur Rückerstattung ausbezahlter Zuschüsse verpflichtet, wenn sie:

  1. a. die Zuschüsse mit unwahren oder unvollständigen Informationen erwirkt hat;

  2. b. massgebliche Tatsachen verschwiegen oder nicht gemeldet hat. Verordnung über die Erprobung von Betreuungs- und Hilfsmittelzuschüssen für AHV-Rentnerinnen und -Rentner mit Zusatzleistungen (VO BZZL)

Die Vollzugsstelle erlässt eine Verfügung über die Rückerstattung; die Zahlungsfrist beträgt dreissig Tage ab Rechtskraft.

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vollzugsstelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der einzelnen Leistung.

E. Schlussbestimmungen

Art. 19 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 4

Art. 20 Geltungsdauer

Die Verordnung gilt bis längstens 31. Dezember 2026. 4 Inkrafttreten 1. Januar 2024 (STRB Nr. 3541/2023).