841.100
Unterstützung des gemeinnützigen Wohnungsbaus
841.100 Unterstützung des gemeinnützigen Wohnungsbaus Gemeindebeschluss vom 31. August 1924 1 mit Änderung vom 7. September 2003 1 Der Stadtrat wird ermächtigt, den gemeinnützigen Wohnungs- bau nach den vom Grossen Stadtrat am 9. Juli 1924 aufgestell- ten Grundsätzen durch Gewährung von Darlehen, Abgabe von Bauland und durch Beteiligung an gemeinnützigen Baugesell- schaften zu unterstützen. 2 Der Stadtrat wird ermächtigt, die Darlehensgewährung im Sinne von Abs. 1 dieses Beschlusses der Stiftung Pensions- kasse Stadt Zürich oder andere Dritte zu übertragen, verbunden mit der Zusicherung einer Deckungsgarantie beim Eintritt eines Verlustfalles. 2 3 Unter Vorbehalt der §§ 18 und 19 des Zuteilungsgesetzes vom 9. August 1891 3 ist der Grosse Stadtrat befugt, die Grundsätze abzuändern. 4 1 AS 15, 93. 2 Eingefügt durch Gemeindebeschluss vom 7. September 2003; Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2003. 3 BS 1, 3; Art. 10–12 GO. 4 Ehemaliger Abs. 2 wird zu Abs. 3. 1