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Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und deren Tarife (VO WI)

Präambel

Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf § 1 des Sozialhilfegeset-

Art. 1 Gegenstand der Verordnung

Diese Verordnung regelt die Wohnintegrationsangebote der Stadt und die dafür erhobenen Tarife.

Die Wohnintegrationsangebote richten sich an Personen und Familien, die ohne fachliche Unterstützung nicht in der Lage sind, Wohnungslosigkeit oder Obdachlosigkeit aus eigener Kraft abzuwenden oder zu überwinden.

Die Wohnintegrationsangebote bestehen in kurz-, mittel- oder langfristigen Unterbringungen und sind mit situativ angepasster fachlicher Betreuung verbunden.

Art. 2 Angebote mit ambulanter Betreuung a. Übergangswohnen für Familien

1 1 Das Übergangswohnen für Familien ist ein begleitetes Wohnangebot für sozial beeinträchtigte Familien, die ihre Wohnungslosigkeit nicht abwenden oder nicht überwinden können. 2 Der Aufenthalt ist befristet. 3 Das Angebot dient:

  1. a. der Verbesserung der Gesamtsituation;

  2. b. dem Wechsel in eine Wohnung im freien Wohnungsmarkt.

Art. 2a b. Übergangswohnen für Einzelpersonen und Paare

2 1 Das Übergangswohnen für Einzelpersonen und Paare ist ein begleitetes Wohnangebot für sozial beeinträchtigte Einzelpersonen und Paare, die ihre Wohnungslosigkeit nicht abwenden oder nicht überwinden können. 2 Der Aufenthalt ist befristet. 3 Das Angebot dient:

  1. a. der Verbesserung der Gesamtsituation;

  2. b. dem Wechsel in eine Wohnung im freien Wohnungsmarkt.

Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2024.

Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2024. Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und deren Tarife

Art. 3 c. Ambulante Wohnintegration

3 1 Die Ambulante Wohnintegration ist ein Angebot für Einzelpersonen mit Suchtmittelabhängigkeit oder psychischer Beeinträchtigung. 2 Das Angebot:

  1. a. ermöglicht das eigenständige Wohnen im eigenen Zimmer;

  2. b. fördert die soziale Integration.

Art. 4 Angebote mit stationärer Betreuung a. Notunterkunft für Familien

4 1 Die Notunterkunft für Familien ist eine betreute Kollektivunterkunft für obdachlose Familien. Das Angebot dient der Notlinderung in dringenden Fällen.

Art. 5 b. Notschlafstelle

5 1 Die Notschlafstelle bietet obdachlosen Personen ein Bett für die Nacht, Verpflegung und eine Waschgelegenheit. 2 Fachleute stehen als Ansprechpersonen zur Verfügung.

Art. 6 c. Nachtpension

6 1 Die Nachtpension richtet sich an Langzeitnutzende der Notschlafstelle. 2 Das Angebot umfasst:

  1. a. die Unterkunft im Einer- oder Zweierzimmer;

  2. b. eine angepasste Betreuung. 3 Das Angebot dient:

  3. a. der Stabilisierung der Situation;

  4. b. der Suche nach einer Anschlusslösung.

Art. 7 d. Übergangswohnen für junge Erwachsene

7 1 Das Übergangswohnen für junge Erwachsene ist ein Angebot für junge Erwachsene, die weder selbstständig wohnen noch sich in einen Heimbetrieb einfügen können. 2 Das Angebot:

  1. a. dient der Stabilisierung der Situation;

  2. b. zielt auf eine Anschlusslösung.

Art. 8 Angebote mit Heimbewilligung a. Stationäre Wohnintegration

8 1 Die Stationäre Wohnintegration ist ein betreutes Wohnangebot für sozial und gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die sich nicht in eine Gemeinschaft einfügen können. 3 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2024. 4 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2024. 5 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2024. 6 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2024. 7 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2024. 8 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2024. Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und deren Tarife 2 Das Angebot umfasst:

  1. a. möblierte Einzelzimmer;

  2. b. eine durchgehende fachliche Betreuung.

Art. 9 b. Beaufsichtigte Wohnintegration

9 1 Die Beaufsichtigte Wohnintegration ist ein Wohnangebot für sozial und psychisch beeinträchtigte Personen, die sich aufgrund ihrer eingeschränkten Wohn- und Sozialkompetenz nicht in Strukturen von Wohnintegrationsangeboten einfügen können. 2 Das Angebot umfasst:

  1. a. möblierte Einzelwohnlösungen mit einer Nasszelle inklusive Toilette und einer Kochgelegenheit;

  2. b. eine durchgehende Beaufsichtigung durch Fachpersonal.

Art. 10 Tarife a. Grundsatz

Die Stadt erhebt für ihre Wohnintegrationsangebote kostendeckende Tarife.

Die Kosten für die in Anspruch genommenen Leistungen werden der jeweiligen Kostenträgerin oder dem jeweiligen Kostenträger belastet.

Für Härtefälle kann der Stadtrat abweichende Regelungen treffen.

Art. 11 b. Wohnen in Angeboten mit ambulanter Betreuung

Die Tarife für das Wohnen errechnen sich aus den Gesamtkosten für die Bereitstellung des Wohnraums im betreffenden Angebot, insbesondere aus den Miet- und Nebenkosten sowie aus den Kosten für Unterhalt und Wohnraumverwaltung.

Die Tarife werden bei Wohnungen nach der Anzahl Zimmer und bei Einzelzimmern nach Wohnfläche sowie unter Berücksichtigung des Ausbaustandards festgelegt.

Die Tarife müssen im Rahmen der orts- und quartierüblichen Mietzinse für gleichartige Wohnobjekte liegen.

Art. 12 c. Betreuung in Angeboten mit ambulanter Betreuung

Die Tarife errechnen sich aus den Gesamtkosten für Personal und Verwaltung. Im Einzelfall werden die Tarife aufgrund des nach objektiven Kriterien ermittelten Betreuungsbedarfs und -umfangs festgelegt und einer Tarifstufe zugeordnet. 3 Die massgebende Tarifstufe wird im Beherbergungs- und Betreuungsvertrag vereinbart und regelmässig überprüft. 4 Im Streitfall wird die Tarifstufe mittels Verfügung festgelegt. 9 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2024. Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und deren Tarife

Art. 13 d. Angebote mit stationärer Betreuung

Die Tarife errechnen sich aus den Gesamtkosten für die Unterbringung sowie für die Betreuung im betreffenden Angebot, insbesondere aus den Sach-, Personal- und Verwaltungskosten.

Art. 14 Beherbergungs- und Betreuungsverträge

Bei den Angeboten mit ambulanter Betreuung unterstehen die Verträge über das Wohnen den Regeln des Mietrechts; die Festlegung der Betreuungskosten untersteht öffentlichem Recht.

Bei den Angeboten mit stationärer Betreuung unterstehen die Verträge dem öffentlichen Recht.

Art. 15 Ausführungsbestimmungen und Tarifordnung

Der Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und eine Tarifordnung.

Art. 16 Inkraftsetzung

Der Stadtrat setzt die Verordnung in Kraft. 10 10 Inkraftsetzung auf den 1. April 2012.