845.300
Aufnahme- und Taxordnung Alterszentren Stadt Zürich (ATO ASZ)
Präambel
Der Stadtrat,
A. Angebot
Art. 1 Wohnformen
Die Alterszentren Stadt Zürich bieten den Bewohnerinnen und Bewohnern in der Regel eine Wohnmöglichkeit mit Betreuung und Pflege bis ans Lebensende.
Für die unterschiedlichen Bedürfnisse und Zielgruppen werden verschiedene Wohnformen angeboten und bedarfsorientiert weiterentwickelt. Mit dem gleichen Ziel bieten Alterszentren, die über die entsprechende Infrastruktur verfügen, Bewohnerinnen und Bewohnern in den Bereichen Verpflegung, Zimmerreinigung und Waschen der persönlichen Wäsche die Möglichkeit, Dienstleistungen selber zu erbringen. Diese Eigenleistungen werden mit einer Gutschrift auf der Hotellerietaxe abgegolten.
Art. 2 Dauerhaftes Wohnen in Alterszentren Standard
Die städtischen Alterszentren Standard werden unter Berücksichtigung der Lage des Zentrums, der Ausstattung der Appartements und der Infrastruktur wie folgt zugeordnet:
a. Komfortkategorie 1;
b. Komfortkategorie 2;
c. Komfortkategorie 3.
Art. 3 Dauerhaftes Wohnen in Alterszentren und Abteilungen mit spezieller Ausrichtung
Alterszentren und Abteilungen mit spezieller Ausrichtung bieten spezifische Betreuung und Beherbergung für Menschen, die aufgrund ihrer physischen und/oder psychischen Verfassung, ihrer Demenzerkrankung oder ihrer sozialen Situation einer gezielten Betreuung und/oder Pflege innerhalb eines klar strukturierten Rahmens bedürfen. 1 AS 845.301
Begründung siehe STRB Nr. 896 vom 21. Oktober 2015. 2 In Alterszentren oder Abteilungen mit spezieller Ausrichtung kön-
Art. 1 nen keine Leistungen gemäss
Abs. 2 selbst erbracht werden.
Art. 4 Temporäres Wohnen
Die städtischen Alterszentren bieten bei Bedarf und sofern die Platzverhältnisse es erlauben auch temporäre Betreuung und Beherbergung für betagte Personen an in Form von:
a. befristetem Wohnen;
b. Probewohnen;
c. Tages- oder Nachtstruktur.
Art. 5 Zuständigkeit für die Zuordnung
Die Zuordnung der einzelnen Alterszentren Standard zu einer der Komfortkategorien erfolgt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors Alterszentren Stadt Zürich durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements. Nach Durchführung massgeblicher baulicher Sanierungen oder betrieblicher Anpassungen ist die Zuordnung zu überprüfen und allenfalls neu festzusetzen.
Die Zuordnung der Wohnformen zu den einzelnen Alterszentren oder Abteilungen regelt die Direktorin oder der Direktor Alterszentren Stadt Zürich.
B. Aufnahme
Art. 6 Voraussetzungen der Aufnahme
In die städtischen Alterszentren werden Personen aufgenommen, die in der Regel über eine gewisse Selbstständigkeit bei den Aktivitäten des täglichen Lebens verfügen, den Tag eigenständig gestalten können und in der Lage sind, in einer Gemeinschaft zu leben. Für die Alterszentren und Abteilungen mit spezieller Ausrichtung gelten dem Angebot entsprechende Kriterien.
Die Aufnahme in die städtischen Alterszentren setzt in der Regel den Wohnsitz in der Stadt Zürich und das AHV-Alter voraus.
Personen ohne zivil- oder steuerrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich können bei Vorliegen wichtiger Gründe in die städtischen Alterszentren aufgenommen werden, beispielsweise bei langjährigem früherem Bezug zur Stadt Zürich oder Wohnsitz von nahen Angehörigen in der Stadt Zürich. Über das Vorliegen wichtiger Gründe entscheidet die Direktorin oder der Direktor Alterszentren Stadt Zürich.
In Alterszentren mit Standort ausserhalb der Stadt Zürich ist die Aufnahme von Personen mit Wohnsitz in der Standortgemeinde oder angrenzenden Gemeinde möglich, sofern Personen mit Wohnsitz in der Stadt Zürich keinen Anspruch auf sofortige Aufnahme ins Zentrum erheben.
Art. 7 Aufnahmeverfahren
Die Anmeldung für die Aufnahme in städtische Alterszentren erfolgt in der Regel durch die «Beratungsstelle Wohnen im Alter» (WiA).
Für einzelne Alterszentren oder Abteilungen mit spezieller Ausrichtung ist eine direkte Anmeldung möglich. Die Direktorin oder der Direktor Alterszentren Stadt Zürich legt die Auswahl nach Rücksprache mit der WiA fest.
Die Anmeldung für temporäres Wohnen kann direkt bei den anbietenden Alterszentren erfolgen.
Art. 8 Pensionsvertrag
Für die dauerhafte oder temporäre Aufnahme in ein Alterszentrum wird zwischen der Stadt Zürich, vertreten durch die Alterszentren Stadt Zürich, und der Kundin oder dem Kunden ein schriftlicher Pensionsvertrag abgeschlossen. Bei Wohnpartnerschaften wird pro Person je ein gesonderter Vertrag ausgefertigt.
Im Pensionsvertrag werden die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gewählte Wohnform und die dafür geltenden Hotellerietaxen genannt. Änderungen der Taxen, der Zuschläge und weiterer Preise durch die zuständigen Instanzen bleiben jederzeit vorbehalten. In der Regel wird für solche Änderungen kein neuer Pensionsvertrag ausgefertigt.
Taxen, deren Höhe von Dritten festgelegt wird, so namentlich die Tarife für Leistungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), können rückwirkend geändert werden, wenn diese Tarifwerke rückwirkende Korrekturen vorsehen.
Zwischen der Leiterin oder dem Leiter Alterszentrum und der Kundin oder dem Kunden wird der Termin vereinbart, ab dem das Appartement zur Verfügung steht. Dieses Datum wird als Wohnbeginn im Pensionsvertrag festgehalten.
C. Kostenpflichtige Leistungen
Art. 9 Hotellerieleistungen
In der Hotellerietaxe sind folgende Leistungen enthalten:
a. Unterkunft, einschliesslich Wäscheservice für Bett- und Toilettenwäsche sowie persönliche Wäsche, wöchentliche Reinigung sowie periodische Zwischenreinigung des Appartements, Aktivierungsangebote, gemeinschaftsfördernde, kulturelle und thematische Veranstaltungen und übliche Vorhalteleistungen der Hotellerie (Fixkostenanteil der Hotellerietaxe); sowie
b. Verpflegung (variabler Kostenanteil der Hotellerietaxe). 2 2-Zimmer-Appartements können einer einzelnen Person zur Verfügung gestellt werden, sofern der Aufenthalt aus eigenen Mitteln finanziert werden kann und dadurch nicht eine umzugsbereite Wohnpartnerschaft ausgeschlossen wird.
Art. 10 Hotellerietaxe a. Höhe der Taxe
Die Hotellerietaxen bemessen sich nach Wohnform, Komfortkategorie und der Anzahl der bewohnten Zimmer.
Dauerhaftes Wohnen in Alterszentren Standard: Pro Person und Tag in Fr. Komfortkategorie 1 2 3 1-Zimmer-Appartement 117.00 127.00 137.00 2-Zimmer-Appartement – belegt mit zwei Personen 99.50 108.00 116.50 – belegt mit einer Person 179.00 196.00 213.00
Dauerhaftes Wohnen in Alterszentren oder Abteilungen mit spezieller Ausrichtung:
a. pro Person und Tag Fr. 145.–;
b. Sonderregelung: Pflegeabteilung Alterszentrum Bürgerasyl-Pfrundhaus: – Appartement belegt mit zwei Personen pro Person und Tag: Fr. 145.– – Appartement belegt mit einer Person pro Person und Tag: Fr. 160.–.
Temporäres Wohnen:
a. Für befristetes und Probewohnen gilt die Hotellerietaxe des jeweiligen Alterszentrums.
b. Für Angebote der Tages- oder Nachtstruktur legt die Direktorin oder der Direktor Alterszentren Stadt Zürich die angepassten Hotellerietaxen fest.
Art. 11 b. Eigenleistung
Eigenleistungen können gegen Gutschrift auf die Hotellerietaxe einzeln oder gesamthaft selbst erbracht werden (vgl. Art. 1 Abs. 2). Die Direktorin oder der Direktor Alterszentren Stadt Zürich legt die Ansätze der Gutschriften pro Eigenleistung fest.
Ein Mittag- oder Abendessen pro Tag ist von dieser Abwahl ausgeschlossen. Die Höhe der Gutschrift für Mittag- und Abendessen ist gleich.
Eigenleistungen werden in einer individuellen, schriftlichen Vereinbarung geregelt.
Sofern die Sicherheit oder die Gesundheit einer Bewohnerin oder eines Bewohners gefährdet ist, kann die Leiterin oder der Leiter Alterszentrum unter Berufung auf ihre Fürsorgepflicht veranlassen, dass Dienstleistungen durch das Alterszentrum erbracht werden. Die Gutschrift entfällt.
Art. 12 Abwesenheit
Bei Abwesenheit werden Rückvergütungen wie folgt gewährt:
a. bei verspätetem Eintritt ab dem Zeitpunkt des Wohnbeginns gemäss Pensionsvertrag bis zum Tag vor dem Bezug des Appartements;
b. bei Ferienabwesenheit von mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen für die zwischen Abreise- und Rückreisetag liegenden Tage;
c. bei Spitalaufenthalt oder ärztlich verordnetem Kuraufenthalt ab dem folgenden Tag bis zum Tag vor der Rückkehr.
Die Rückvergütung entspricht der Höhe des variablen Kostenanteils der Hotellerietaxe. Zusätzliche Rückvergütung für die Eigenleistungen Reinigung des Appartements oder Waschen der persönlichen Wäsche wird gewährt, falls diese Leistungen nach der Rückkehr weiterhin selbst erbracht werden. Die Direktorin oder der Direktor Alterszentren Stadt Zürich legt die Ansätze fest.
Art. 13 Beginn und Ende
Die Hotellerietaxe ist ab Wohnbeginn gemäss Pensionsvertrag geschuldet.
Im Falle eines Austritts wird ab dem folgenden Tag eine reduzierte Hotellerietaxe in Höhe des Fixkostenanteils verrechnet. Zusätzlich wird eine Reduktion für die wöchentliche Reinigung des Appartements und den Wäscheservice der persönlichen Wäsche in der Höhe der Ansätze für Eigenleistungen gewährt.
Art. 14 Betreuungsleistung
Betreuungsleistungen umfassen:
a. allgemeine und individuelle Unterstützungsleistungen im Alltag, Förderung sozialer Kontakte, Begleitung und Betreuung sowie weitere Leistungen, die nicht von der obligatorischen Krankenversicherung vergütet werden (variabler Kostenanteil der Betreuung); sowie
b. übliche Vorhalteleistungen der Betreuung (Fixkostenanteil der Betreuung).
Art. 15 Betreuungstaxe
Die Betreuungstaxen decken in der Betreuungsgruppe 1 die üblichen Vorhalteleistungen ab. In den Betreuungsgruppen 2–4 werden abgestufte Taxen verrechnet, die die üblichen Vorhalteleistungen enthalten. Die Betreuungstaxen sind wie folgt festgesetzt: Pro Person und Tag in Fr. Betreuungsgruppe 1 – BESA-Pflegestufen 0–2 10.00 Betreuungsgruppe 2 – BESA-Pflegestufen 3–4 20.00 Betreuungsgruppe 3 – BESA-Pflegestufen 5–7 50.00 Betreuungsgruppe 4 – BESA-Pflegestufen 8–12 70.00
Der Fixkostenanteil der Betreuung ist ab Wohnbeginn gemäss Pensionsvertrag geschuldet. Im Falle eines Austritts entfällt ab dem folgenden Tag die Betreuungstaxe.
Für befristetes und Probewohnen gelten die Betreuungstaxen nach Betreuungsgruppen.
Für Angebote der Tages- oder Nachtstruktur legt die Direktorin oder der Direktor Alterszentren Stadt Zürich die Betreuungstaxen fest.
Art. 16 KVG-pflichtige Leistungen und Taxen
Die Leistungen der Pflege umfassen:
a. die vom Alterszentrum erbrachten Pflegeleistungen gemäss obligatorischer Krankenpflegeversicherung;
b. weitere KVG-pflichtige Leistungen wie z. B. Pflege-, Sanitätsmaterialien und Hilfsmittel.
Die Pflegetaxen bemessen sich nach den Vorgaben des KVG sowie des Pflegegesetzes und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Den Bewohnerinnen oder Bewohnern wird die Eigenbeteiligung an den Pflegekosten im höchstzulässigen Umfang gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG überbunden.
Die Taxen für Pflege-, Sanitätsmaterialien und Hilfsmittel orientieren sich an den Tarifen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder nach den Verträgen mit den Versicherungen.
Art. 17 Nebenleistungen und Kosten
Gemäss den von der Direktorin oder dem Direktor Alterszentren Stadt Zürich festgesetzten Preisen und Richtlinien werden in Rechnung gestellt:
a. Nebenkosten wie Kabel-TV-Gebühren und Telefongebühren;
b. Leistungen wie Coiffure, Fusspflege oder Leistungen der Cafeteria, der Hauswirtschaft, nicht KVG-pflichtige medizinische, therapeutische oder pflegerische Hilfsmittel und Leistungen usw.
Art. 18 Zuschläge / Abschläge a. Wohnsitz
Für Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich oder mit einem steuerrechtlichen Wohnsitz von weniger als zwei Jahren in der Stadt Zürich werden zur Hotellerietaxe folgende Zuschläge erhoben. Pro Person und Tag in Fr. Dauerhaftes Wohnen oder temporäres Wohnen in Alterszentren 11.00 Standard Dauerhaftes Wohnen oder temporäres Wohnen in Alterszentren 22.00 oder Abteilungen mit spezieller Ausrichtung
Der Zuschlag wird während der ersten zwei Jahre ab steuerrechtlicher Wohnsitznahme in der Stadt Zürich erhoben. Der Zuschlag wird nicht erhoben bei Personen, die erneut steuerrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich genommen haben und in den letzten 20 Jahren während mindestens 10 Jahren Wohnsitz in der Stadt Zürich hatten.
Bei Alterszentren mit Standort ausserhalb der Stadt Zürich erfolgt keine Wohnsitznahme in der Stadt Zürich. Der Zuschlag wird für die gesamte Dauer des Aufenthalts erhoben.
Die Zuschlagsregelung gilt auch bei Aufgabe des Wohnsitzes in der Stadt Zürich.
Art. 19 b. Wohnkomfort und -fläche
Für Appartements von überdurchschnittlicher Grösse oder mit besonderem Ausbau werden zur Hotellerietaxe Zuschläge erhoben. Die zuschlagsbedingte Fläche ergibt sich aus der Richtgrösse des Appartements entsprechend der Komfortkategorie. Die jeweilige Infrastruktur wird mitberücksichtigt. Die Direktorin oder der Direktor Alterszentren Stadt Zürich bezeichnet die zuschlagspflichtigen Appartements. Pro Quadratmeter und Monat werden Fr. 45.– erhoben.
Für Appartements, deren Standard bezüglich Grösse und Ausbau erheblich tiefer ist als der Standard gemäss Komfortkategorie des jeweiligen Alterszentrums, können Abschläge gewährt werden. Die Direktorin oder der Direktor Alterszentren Stadt Zürich entscheidet über die Höhe der Abschläge.
Art. 20 Aufnahmepauschale
Die Direktorin oder der Direktor Alterszentren Stadt Zürich ist berechtigt, eine Aufnahmepauschale zur Entschädigung des Zusatzaufwands bei Eintritt vorzusehen.
Art. 21 Anteilige Verrechnung bei Monatspauschalen
Für angebrochene Monate werden Monatspauschalen anteilig in Rechnung gestellt.
Der Berechnung des anteiligen Ansatzes liegen 30 Tage zugrunde. Es wird jeweils auf den vollen Franken gerundet.
Art. 22 Rechnungstellung
Ein- und Austrittstage werden voll verrechnet.
Bei Wohnpartnerschaften (Ehepaare, Lebensgemeinschaften usw.) wird jeweils pro Person eine Rechnung ausgestellt. Feste Nebenkosten, die pro Appartement und nicht pro Bewohnerin oder Bewohner anfallen, wie beispielsweise Kabel-TV- oder Telefongebühren, werden je zur Hälfte in Rechnung gestellt. Individuell zurechenbare Leistungen werden individuell belastet.
Bewohnerinnen und Bewohner mit dauerhaftem Wohnen haben das Lastschriftverfahren anzuordnen.
Im Todesfall einer Bewohnerin oder eines Bewohners erfolgt die Verrechnung zulasten des Nachlasses.
D. Austritt
Art. 23 Kündigung
Die Bewohnerin oder der Bewohner kann den Vertrag kündigen:
a. bei dauerhaftem Wohnen unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats;
b. bei temporärem Wohnen, falls ein Austritt vor dem geplanten Vertragsende erfolgt oder kein befristeter Vertrag vorliegt, unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen.
Die Direktorin oder der Direktor Alterszentren Stadt Zürich kann, nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch die Leiterin oder den Leiter Alterszentrum, den Vertrag kündigen:
a. wenn die Bewohnerin oder der Bewohner wiederholt Verpflichtungen aus dem Pensionsverhältnis nicht einhält. Die Kündigungsfrist beträgt:
1. bei dauerhaftem Wohnen unter Beachtung einer dreimonatigen Frist auf Ende eines Monats,
2. bei temporärem Wohnen beträgt die Frist zehn Arbeitstage;
b. wenn die Bewohnerin oder der Bewohner trotz schriftlicher Mahnung wiederholt die Pflicht zur Sorgfalt im Umgang mit den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder zur Rücksichtnahme auf die Hausgemeinschaft verletzt. Die Kündigungsfrist beträgt:
1. bei dauerhaftem Wohnen mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats,
2. bei temporärem Wohnen beträgt die Frist fünf Arbeitstage;
c. fristlos bei grober Störung der Hausgemeinschaft.
Im Todesfall einer Bewohnerin oder eines Bewohners bedarf es keiner Kündigung.
Art. 24 Verlegung
Erweist sich aus Sicht des Alterszentrums die dauerhafte Verlegung in eine Pflegeeinrichtung oder in eine ähnliche Institution aus Gründen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung, der Infrastruktur oder personellen Belastung als unumgänglich, ist eine Verlegung möglich.
Art. 25 Dauer der Taxverrechnung nach Austritt
Die Taxen sind geschuldet:
a. bei Kündigung bis Vertragsende; wird das Appartement bis Vertragsende nicht geräumt, erfolgt eine Verrechnung bis zur Räumung und daran anschliessend für weitere sieben Tage;
b. bei Verlegung bis zur Räumung und daran anschliessend für weitere zwei Tage, mindestens jedoch für fünf Tage. Wird eine Bewohnerin oder ein Bewohner aus einer Wohnpartnerschaft im 2-Zimmer-Appartement verlegt, bis zum Umzug der verbleibenden Person in ein 1-Zimmer-Appartement, längstens aber für fünf Tage;
c. im Todesfall:
1. bei dauerhaftem Wohnen bis zum Tag vor der Wiederbelegung des Appartements, längstens aber für 30 Tage. Wird das Appartement innert 30 Tagen nicht geräumt, erfolgt eine Verrechnung bis zur Räumung und daran anschliessend für weitere sieben Tage.
2. bei temporärem Wohnen bis zur Räumung und daran anschliessend für weitere zwei Tage, mindestens je-doch für fünf Tage,
3. einer Partnerin oder eines Partners bei Wohnpartnerschaften im 2-Zimmer-Appartement bis zum Umzug der verbleibenden Person in ein 1-Zimmer-Appartement, längstens aber für 30 Tage.
Art. 26 Austritt einer Partnerin oder eines Partners bei Wohnpartnerschaften im 2-Zimmer- Appartement
Wird ein 2-Zimmer-Appartement nur noch von einer Person bewohnt, muss sie grundsätzlich umziehen, wenn ihr ein 1-Zimmer-Appartement zur Verfügung gestellt werden kann. Wird ein Verbleiben im 2-Zimmer-Appartement gewünscht, gilt Art. 9 Abs. 2.
Für die im 2-Zimmer-Appartement verbleibende Person gilt folgende Hotellerietaxe:
a. Bei einer Verlegung einer Wohnpartnerin oder eines Wohnpartners gilt bis zum Umzug, längstens für fünf Tage, die bisherige Hotellerietaxe. Anschliessend wird, bis ein 1-Zimmer-Appartement zur Verfügung gestellt werden kann, die Hotellerietaxe für ein 1-Zimmer-Appartement verrechnet.
b. Im Todesfall einer Wohnpartnerin oder eines Wohnpartners gilt bis zum Umzug, längstens für 30 Tage, die bisherige Hotellerietaxe. Anschliessend wird, bis ein 1-Zimmer-Appartement zur Verfügung gestellt werden kann, die Hotellerietaxe für ein 1-Zimmer-Appartement verrechnet.
Art. 27 Räumung und Reinigung des Appartements
Alle persönlichen Gegenstände, einschliesslich privates Mobiliar, müssen entfernt oder auf eigene Rechnung entsorgt werden. Aufwände des Alterszentrums werden separat in Rechnung gestellt.
Für die Behebung der Schäden, die durch die Bewohnerin oder den Bewohner verursacht wurden, wird eine separate Rechnung gestellt.
Die Reinigung des Appartements durch das Alterszentrum wird nach Arbeitsumfang separat verrechnet.
E. Zusätzliche Bestimmungen
Art. 28 Ärztliche Versorgung
Die ärztliche Versorgung der Bewohnerin oder des Bewohners erfolgt grundsätzlich über das Hausarztsystem. Die Medikamentenversorgung wird vom Alterszentrum in Zusammenarbeit mit der Konsiliarapotheke übernommen, soweit dies der Gesundheitszustand der Bewohnerin oder des Bewohners erforderlich macht.
Art. 29 Haftung
Taxen, Zuschläge und Abgeltungen von Dienstleistungen sind von den Bewohnerinnen oder Bewohnern geschuldet.
Ehepartner oder eingetragene Partnerinnen oder Partner haften solidarisch.
Art. 30 Annullationsgebühr und Depot
Die Direktorin oder der Direktor Alterszentren Stadt Zürich ist berechtigt, eine Annullationsgebühr von maximal zwei Hotellerietaxen sowie ein Depot von maximal 30 Hotellerietaxen vorzusehen. Das Depot wird nicht verzinst.
F. Schlussbestimmungen
Art. 31 Übergangsbestimmungen ServiceWohnen a. Dauer
Pensionsverträge ServiceWohnen bleiben während einer Übergangsfrist von vier Jahren bis 31. Dezember 2019 auch unter dem neuen Recht bestehen.
Nach Ablauf dieser Übergangsfrist werden bestehende Pensionsverträge ServiceWohnen in die gemäss Ordnung geltende Vertragsart überführt.
Art. 1–30 dieser Ordnung gelten auch für Pensionsverträge ServiceWohnen, sofern nachstehend keine andere Regelung getroffen wird.
Art. 32 b. Hotellerieleistungen
Das Grundangebot ServiceWohnen umfasst folgende Hotellerieleistungen:
a. Unterkunft, einschliesslich Wäscheservice für Bett- und Toilettenwäsche, periodische Zwischenreinigung des Appartements, ein Aktivierungsangebot, gemeinschaftsfördernde, kulturelle und thematische Veranstaltungen und übliche Vorhalteleistungen der Hotellerie (Fixkostenanteil der Hotellerietaxe); sowie
b. eine Hauptmahlzeit (variabler Kostenanteil der Hotellerietaxe). Die Wahl der Mahlzeit ist in der Regel frei. Kalkuliert ist das Mittagessen, bei Bezug einer anderen Mahlzeit wird die Hotellerietaxe nicht reduziert.
Art. 33 c. Hotellerietaxe
Die Hotellerietaxe ServiceWohnen pro Person und Tag beträgt in Franken:
a. im 1-Zimmer-Appartement: 111.00;
b. im 2-Zimmer-Appartement belegt mit zwei Personen: 94.50;
c. im 2-Zimmer-Appartement belegt mit einer Person: 181.50.
Art. 34 d. Weitere Dienstleistungen
Weitere Dienstleistungen ServiceWohnen können wie folgt bezogen werden: Mahlzeiten Frühstück 6.00 pro Person Fr. Mittagessen 12.00 Abendessen 8.00 Wöchentliche Reinigung 1-Zimmer-Appartement 120.00 pro Monat Fr. 2-Zimmer-Appartement 180.00 Waschen und Aufbereiten der persönlichen Wäsche 120.00 pro Person und Monat Fr. Angebote für Aktivierung, Fit- Pro Angebot 30.00 ness und Gesundheit, pro Per- Ab Bezug von vier Angeboten 120.00 son und Monat
Ihr Bezug wird durch eine schriftliche Vereinbarung geregelt.
Sofern die Sicherheit oder die Gesundheit einer Bewohnerin oder eines Bewohners gefährdet ist, kann die Leiterin oder der Leiter des Alterszentrums unter Berufung auf ihre oder seine Fürsorgepflicht den Bezug von weiteren Dienstleistungen verlangen und diese in Rechnung stellen.
Bei Abwesenheit gemäss Art. 12 Abs. 1 werden die Rückvergütungen von weiteren Mahlzeiten gewährt. Andere Dienstleistungen ServiceWohnen sind von Rückvergütungen ausgeschlossen.
Art. 35 Vollzug
Der Vollzug dieser Aufnahme- und Taxordnung obliegt der Direktorin oder dem Direktor Alterszentren Stadt Zürich.
Die Hausordnungen für die Alterszentren werden durch die Direktorin oder den Direktor Alterszentren Stadt Zürich erlassen.
Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
Die Verordnung über die Aufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern in die städtischen Alterszentren und über die Taxen der städtischen Alterszentren (Aufnahme- und Taxverordnung Alterszentren, ATV AZ) vom 8. Juli 2009 wird aufgehoben.
Diese Aufnahme- und Taxordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Übergangsbestimmungen betreffend Betreuungstaxe vom 26. Januar 2022 3
Art. 37 Anwendbarer BESA-Leistungskatalog
Der BESA-Leistungskatalog 2020 (BESA LK2020) gilt ab 1. Januar 2022 als Basis für die Bemessung der Betreuungstaxe gemäss Art. 15 und löst den BESA-Leistungskatalog 2010
Art. 38 Wechsel Betreuungsgruppe
Hat die Neuzuteilung gemäss BESA LK2020 per 1. Januar 2022 einen Wechsel in eine höhere Betreuungsgruppe gemäss Art. 15 zur Folge, wird die Differenz zwischen der auf BESA LK2020 basierenden Betreuungstaxe und der bisherigen auf BESA LK2010 basierenden Betreuungstaxe in Abzug gebracht und der oder dem Bewohnenden gutgeschrieben.
Die gewährte Gutschrift bleibt bei einem Wechsel in eine höhere Betreuungsgruppe infolge Zunahme der Pflegebedürftigkeit mit Wechsel der Pflegestufe unverändert.
Bei einem Wechsel in eine tiefere Betreuungsstufe infolge Abnahme der Pflegebedürftigkeit mit Wechsel der Pflegestufe richtet sich die Betreuungstaxe dauerhaft nach Art. 37.
Art. 39 Härtefälle
Die Direktorin oder der Direktor kann in Härtefällen im Zusammenhang mit der Übergangsregelung gemäss Art. 37 und 38 eine angemessene Reduktion der Betreuungstaxe bewilligen.
Art. 40 Dauer
Diese Übergangsregelung gilt bis zur Ablösung des bisherigen Systems der Bemessung der Betreuungstaxe gemäss Art. 15, längstens bis 31. Dezember 2023. 3 Fassung gem. STRB Nr. 66 vom 26. Januar 2022, Inkrafttreten 1. Januar 2022.