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Verordnung über die Grundsätze der Vermietung von städtischen Wohnungen (VGV)

Präambel

Der Gemeinderat,

Art. 1 Zweck- und Geltungsbereich

Die städtischen Wohnungen leisten einen Beitrag zu einer­ sozial vielseitig zusammengesetzten Bewohnerschaft der Stadt und ihrer Quartiere. Durch eine gute Belegung soll der Nachfrage nach preiswertem Wohnraum Rechnung getragen und der Wohnflächenverbrauch pro Person begrenzt werden.

Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Vermietung für städtische Wohnungen, die zur Kostenmiete vermietet werden. Die Einzelheiten, Ausnahmen und Verfahren regelt der Stadtrat in einem Mietreglement.

Vorbehalten bleiben übergeordnetes Recht und die Regelung in speziellen Erlassen, insbesondere für Wohnungen, die durch Stadt, Kanton oder Bund subventioniert sind.

Art. 2 Grundsätze der Vermietung

Bei der Vermietung ist auf eine sozial vielseitig zusammengesetzte Mieterschaft zu achten.

Die Auswahl der Mieterinnen und Mieter erfolgt diskriminierungsfrei.

Die Vermietungsentscheide erfolgen in einem transparenten Verfahren und werden nachvollziehbar dokumentiert.

Art. 3 Wohnungsbelegung

Die Wohnungsgrösse und die Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Die Bewohnerinnen und Bewohner müssen in der Stadt Zürich ihren zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz haben.

Unterschreitet die Personenzahl die Zahl ganzer Zimmer um mehr als eins, gilt die Wohnung als unterbelegt. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 1074 vom 17. Dezember 2014. Verordnung über die Grundsätze der Ver­mietung von städtischen Wohnungen (VGV)

Art. 4 Wirtschaftliche Verhältnisse

Der Mietzins und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bewohnerinnen und Bewohner müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

Massgebend sind der Bruttomietzins und das steuerrechtlich massgebende Einkommen des gesamten Haushalts. Ein Zehntel des steuerbaren Haushaltvermögens, das 200 000 Franken übersteigt, wird dem Einkommen zugerechnet.

Das massgebende Haushaltseinkommen der Mietbewerberinnen und Mietbewerber soll zum Vermietungszeitpunkt das Vierfache des jährlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.

Art. 5 Verletzung der Vermietungsvorschriften

Bei Verletzung der Vermietungsvorschriften gemäss Art. 3 ist ein Wohnungswechsel erforderlich. Das Mietreglement setzt dafür eine Frist fest.

Die Stadt macht bei Unterbelegung nach Möglichkeit zwei zumutbare Ersatzangebote. Lehnt die Mieterin oder der Mieter diese ab, erfolgt die Kündigung.

Art. 6 Einkommensentwicklung

Der Stadtrat setzt die Verordnung so um, dass der Anteil Wohnungen, bei denen das massgebende Haushaltseinkom-

Art. 4 men gemäss zeitig das S tens 15 Proz den betreffe werden. Möglichkeit

Abs. 2 über 70 000 Franken liegt und gleichechsfache des Bruttomietzinses übersteigt, höchsent beträgt. Einhaltung der 15%-Grenze erforderlich, kann von 2 Soweit zur nden Haushalten ein Wohnungswechsel verlangt ohnungswechsel verlangt, macht die Stadt nach 3 Wird ein W zwei zumutbare Ersatzangebote. Lehnt die Miete- Mieter diese ab, erfolgt die Kündigung. Bei einem rin oder der Haushaltseinkommen über 230 000 Franken massgebenden tverhältnis ohne Ersatzangebot gekündigt werden. kann das Mie

Art. 7 Untermiete

Die Untervermietung eines Teils der Wohnung ist zulässig. Ab Einzug der Untermieterinnen und Untermieter gelten die Bestimmungen der Vermietungsverordnung für den Haushalt als Ganzes.

Die Untervermietung der ganzen Wohnung ist zulässig, wenn sie maximal ein Jahr andauert und einmaligen Charakter hat. Sie hat keine Belegungs-, Wohnsitz- und Einkommensvorgaben zu erfüllen.

Art. 8 Auskunftspflicht und Kontrolle

Die Mieterinnen und Mieter sind verpflichtet, die zur Kontrolle der Vermietungsvorschriften notwendigen Auskünfte zu erteilen. Verordnung über die Grundsätze der Ver­mietung von städtischen Wohnungen (VGV)

Die Einhaltung der Vermietungsvorschriften wird mindestens alle zwei Jahre von Amts wegen überprüft.

Beim Personenmeldeamt und beim Steueramt sowie bei anderen zuständigen Stellen können die für den Vollzug erforderlichen Daten eingeholt werden.

Bei Verletzung der Auskunftspflicht oder Täuschung kann die Stadt das Mietverhältnis auf den nächsten zulässigen Termin kündigen.

Art. 9 Informations- und Anhörungsrechte

Mieterinnen und Mieter sowie ihre gewählten Vertretungen können in ihre Liegenschaftsrechnung und die Berechnung der Mietzinse Einsicht nehmen. Sie werden bei wichtigen baulichen Veränderungen und Umgebungsgestaltungen sowie bei Änderung der Hausordnung angehört.

Art. 10 Berichterstattung

Die Stadt veröffentlicht alle zwei Jahre eine anonymisierte Auswertung zur Einhaltung der Vermietungsvorschriften gemäss Art. 3 und Art. 6 Abs. 1.

Art. 11 Teuerung

Die in der Verordnung genannten Beträge können durch den Stadtrat der Teuerungsentwicklung angepasst werden.

Art. 12 Einführung

Für Mietverhältnisse, die bei Inkraftsetzung der Verordnung bestehen, beginnt die Umsetzung nach fünf Jahren. Der Stadtrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen für die Einführung der Vermietungsregelung.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Grundsätze der Vermietung vom 6. September 1995 wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 3 3 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2019 (STRB Nr. 167 vom 6. März 2019).