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Ausführungsbestimmungen über die Abgabe von Notwohnungen in subventionierten Neubauten

Ausführungsbestimmungen über die Abgabe von Notwohnungen Stadtratsbeschluss vom 27. Juni 1947 1 1. Die folgenden Bestimmungen gelten für die Baugenos- senschaften und allenfalls andere Bauherren, sofern der Gemeinderat oder der Stadtrat im Beschluss über die Bei- tragsgewährung bestimmt hat, dass eine Anzahl der sub- ventionierten Wohnungen der Stadt zur Verfügung zu stel- len sei. 2. Die Baugenossenschaften und übrigen Bauherren sind ge- mäss Ziff. 1 verpflichtet, die der Stadt zur Verfügung zu stel- lenden Wohnungen jeweils sobald als möglich, spätestens aber 2 Monate nach Rohbauvollendung unter gleichzeitiger Nennung der Adressen, Grössen und Mietzinse bekanntzu- geben. Sofern Wohnungen verschiedener Grössen gebaut werden, hat eine Verteilung auf die einzelnen Kategorien nach Angaben der Stadt zu erfolgen. 3. Erklären sich die zur Abgabe von Wohnungen verpflich- teten Genossenschaften oder Bauherren bereit, anstelle neuer Wohnungen ältere, in bereits bestehenden Kolonien zur Verfügung zu stellen, so ist die Stadt berechtigt, einen Abtausch vorzunehmen, wobei jedoch die vorliegenden Ausführungsbestimmungen auch auf diese Wohnungen an- gewendet werden. 4. Die Wohnungen oder Einfamilienhäuser sind der Stadt vom Zeitpunkt des Bezuges an auf unbestimmte Zeit, d. h. bis zur Aufhebung dieser Bestimmungen durch den Stadtrat, zu überlassen. Während dieser Zeit hat die Stadt das al- leinige Verfügungsrecht, indem sie bei allfälligem Wegzug des eingewiesenen Mieters wiederum einen neuen Mieter bestimmen kann. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die- jenigen Fälle, in denen die Genossenschaften oder übrigen Bauherren in der Zwischenzeit mit den zugewiesenen Mie- tern direkt einen Vertrag abgeschlossen haben und diese ihre Wohnungen auf eigene Veranlassung oder wegen Kün- digung durch die Genossenschaft oder die Bauherren ver- lassen. Die Genossenschaften und die übrigen Bauherren 1 BS 2, 17.

Ausführungsbestimmungen über die Abgabe von Notwohnungen sind gemäss Ziff. 1 verpflichtet, entsprechende Meldungen zu erstatten. 5. Vor der Einweisung eines Mieters gibt die Stadt der Genos- senschaft oder den Bauherren gemäss Ziff. 1 den vorgese- henen Mieter bekannt, damit diese sich darüber äussern können, ob sie mit dem vorgeschlagenen Mieter direkt einen Mietvertrag abschliessen wollen. Ist letzteres nicht der Fall, so tritt die Stadt in den Mietvertrag ein mit dem Recht, die von ihr vorgesehene Familie im Mietobjekt unterzubringen. Erklärt sich die Genossenschaft oder der Bauherr im Laufe der Zeit bereit, mit dem zugewiesenen Mieter nachträglich einen Vertrag abzuschliessen, so wird der Mietvertrag mit der Stadt gleichzeitig aufgelöst Die Stadt ist in allen Fällen berechtigt, den unterzubringen- den Mieter in das ihr gut scheinende Mietobjekt einzuwei- sen. 6. Als Entschädigung für die Ueberlassung der Mietgegen- stände hat die Stadt die von der Justizdirektion genehmig- ten Mietzinse zu entrichten. Dadurch gehen die öffentlich- rechtlichen Abgaben und der ordentliche Unterhalt der überlassenen Wohnungen zu Lasten der Genossenschaf- ten, beziehungsweise der in Ziff. 1 genannten Bauherren. 7. Ein allfälliger über die ordentliche Abnützung hinausgehen- der Schaden ist von der Stadt zu decken, sofern nicht in der Folge zwischen der Genossenschaft, beziehungsweise dem in Ziff. 1 genannten Bauherrn und dem Mieter ein di- rekter Vertrag abgeschlossen worden ist. Will die Genos- senschaft oder der Bauherr die Stadt für einen Schaden belangen, so soll dieser durch eine Vertretung der Genos- senschaft oder des Bauherrn im Beisein des städtischen Vertreters in der Genossenschaft und einem vom Bureau für Notwohnungen bezeichneten Beamten geschätzt wer- den. Erfolgt keine Einigung, so bezeichnet der Finanzvor- stand einen Schiedsrichter, der aus den technischen Funk- tionären einer grösseren Genossenschaft auszuwählen ist, dessen Entscheid sich beide Parteien ohne Weiterzug un- terziehen. 8. Die auf die betreffenden Mietobjekte entfallenden Anteil- scheine werden von der Stadt übernommen und die Zins- betreffnisse dieser überwiesen. Bei der Aufhebung des Vertragsverhältnisses sind die Anteilscheine der Stadt zum Nominalwert zurückzuerstatten.

Ausführungsbestimmungen über die Abgabe von Notwohnungen 9. Werden gegen einen eingewiesenen Mieter Klagen erho- ben, so sind die betreffenden Unterlagen der Stadt einzu- reichen, damit die ihr als angebracht erscheinenden Mass- nahmen getroffen werden können. 10. Die Genossenschaften, beziehungsweise die in Ziff. 1 ge- nannten Bauherren stellen der Stadt für jeden Mietgegen- stand je zwei Mietvertragsformulare mit entsprechender Haus-, Garten- und Waschküchenordnung zur Verfügung, damit gegenüber den eingewiesenen Mietern die gleichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen, wie sie mit den übrigen Mietern vereinbart werden. Die darin enthaltenen Sonderbestimmungen haben ohne weiteres zwischen der Genossenschaft, beziehungsweise der in Ziff. 1 genannten Bauherren und der Stadt Gültigkeit. 11. Mit der Durchführung vorstehender Ausführungsbestim- mungen ist das Bureau für Notwohnungen beauftragt. 3