851.110

Geschäftsordnung der Sozialbehörde

Präambel

Die Sozialbehörde erlässt, gestützt auf Art. 115 Abs. 3 GO fol­

Art. 1 Allgemeines

2 Die Sozialbehörde ist eine eigenständige Kommission gemäss Gemeindegesetz. Die Sozialbehörde erfüllt alle Aufgaben, die ihr von der kantonalen Gesetzgebung und der Gemeindeordnung übertragen sind.

Art. 2 Zusammensetzung der Sozialbehörde

Die Sozialbehörde setzt sich zusammen aus acht vom Gemeinderat gewählten Mitgliedern sowie der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sozialdepartements, welche/r den Vorsitz hat. Die Behörde wählt aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Die Sozialbehörde kann aus ihrer Mitte nach Bedarf Ausschüsse bilden.

Art. 3 Aufgaben

Die Sozialbehörde

  1. a. erlässt auf Antrag des Vorstehers oder der Vorsteherin des Sozialdepartements Richtlinien über die Gewährung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe.

  2. b. entscheidet direkt über Sonderfälle gemäss den von ihr festgelegten Kriterien.

  3. c. legt auf Antrag des Vorstehers oder der Vorsteherin des Sozialdepartements die Kompetenzen und Zuständigkeiten innerhalb der Sozialen Dienste bei der Durchführung der Sozialhilfe fest.

  4. d. erlässt ein internes Organisations- und Kompetenzreglement.

  5. e. erteilt die Ermittlungsaufträge an das Inspektorat.

Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022.

Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. Geschäftsordnung der Sozialbehörde f. behandelt als einzige gemeindeinterne Instanz Begehren um Neubeurteilung gegen in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Verfügungen der Sozialen Dienste und der Asyl- Organisation Zürich. 3 g. erstattet dem Gemeinderat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. h. erhält eine regelmässige Berichterstattung über die Erkenntnisse aus den Kontrollen und kann die Beobachtungsschwerpunkte der departementsinternen Kontrollen festlegen.

Art. 4 Geschäftsstelle

Die Sozialbehörde wird in administrativen Belangen von der Zentralen Verwaltung des Sozialdepartements unterstützt und kann die Leistungen der entsprechenden Mitarbeitenden direkt in Anspruch nehmen. Die Personalführung obliegt der Verwaltung.

Art. 5 Die Sozialen Dienste

Die Sozialen Dienste sind zuständig für die Durchführung der Sozialhilfe gemäss den Richtlinien und Kompetenzregelung der Sozialbehörde. Sie unterstehen der Aufsicht des Präsidenten oder der Präsidentin der Sozialbehörde.

Art. 6 Rechtsgeschäfte

Die Sozialbehörde wird in juristischen Belangen von der Zentralen Verwaltung des Sozialdepartements unterstützt und kann die Leistungen der entsprechenden Mitarbeitenden direkt in Anspruch nehmen. Die Personalführung obliegt der Verwaltung. Bei Bedarf kann die Sozialbehörde auch Aufträge an externe Fachpersonen erteilen.

Art. 7 Rechtsweg

4 Verfügungen der Sozialen Dienste im Sozialhilfebereich, wozu auch die Alimentenbevorschussung inkl. Überbrückungshilfen zählen, sowie Verfügungen der Asyl-Organisation Zürich im Asyl- oder Sozialhilfebereich können von den Betroffenen innert 30 Tagen ab Erhalt mit einem Begehren um Neubeurteilung bei der Sozialbehörde angefochten werden. Der Rekurs an den Stadtrat ist ausgeschlossen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes über den Rekurs. 5 3 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 4 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 15. September 2022; Inkrafttreten 1. Juli 2022. 5 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. Geschäftsordnung der Sozialbehörde

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts, Genehmigung und Inkraftsetzung

Die Geschäftsordnung der Sozialbehörde vom 10. Juni 2003 wird aufgehoben. Der Stadtrat setzt die vorliegende Geschäftsordnung nach erfolgtem und rechtskräftigem Genehmigungsbeschluss des Gemeinderates in Kraft. 6 Übergangsbestimmungen zur Teilrevision der Geschäftsordnung der Sozialbehörde vom 30. September 2021 7 Rechtsmittelverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Beschlusses bereits erstinstanzlich beim Verwaltungsrat der Asyl-Organisation Zürich anhängig sind, werden in Zuständigkeit der Sozialbehörde bearbeitet und gegebenenfalls von der Asyl-Organisation Zürich an die Sozialbehörde weitergeleitet. 6 STRB vom 26. Mai 2010; Inkraftsetzung auf den 10. Juni 2010. 7 Fassung gem. Beschluss der Sozialbehörde vom 30. September 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.