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Richtlinie für die Bemessung der Wohnkosten im Unterstützungsbudget

Beschluss der Sozialbehörde vom 1. Februar 2024 1. Maximal unbefristet zu übernehmende Nettomiete a. bei Einzelpersonen, Ehepaaren, eingetragenen Partner- schaften, Familien, Konkubinaten, Einelternfamilien sowie Geschwistern und anderen familienähnlichen Wohnge- meinschaften in regulärer Wohnung (mit Bad/Du/WC und Küche zur eigenen Benützung): Haushaltsgrösse Nettomiete für Haushalt pro Monat 1 Personenhaushalt 1400.– 2 Personenhaushalt 1650.– (825.–/Pers.) 3 Personenhaushalt 1800.– (600.–/Pers.) 4 Personenhaushalt 1950.– (488.–/Pers.) 5 Personenhaushalt 2050.– (410.–/Pers.) pro zusätzliche Person + 220.– Personen im Begleiteten Miettarif gemäss Tarifordnung für die Wohnen der SEB städtischen Wohnintegrationsangebote mit Stand vom 31.01.2012 b. bei Personen in Zweckwohngemeinschaften: Haushaltsgrösse Nettomiete für Haushalt pro Monat 2 Personenhaushalt 2000.– (1000.–/Pers.) 3 Personenhaushalt 2150.– (717.–/Pers.) 4 Personenhaushalt 2550.– (638.–/Pers.) 5 Personenhaushalt 2900.– (580.–/Pers.) ab 6 Personenhaushalt 550.–/Pers. c. bei Personen in Zimmern: Ein Mietobjekt gilt als «Zimmer», wenn es über keine Küche verfügt oder Bad/Du/WC und/oder Küche lediglich zur Mit- benützung sind. Die Personen, mit denen die Klientin oder der Klient Küche/Bad/Du/WC teilt, bilden mit ihr / ihm keine Wohngemeinschaft und verfügen für die von ihnen bewohn- ten Zimmer über einen eigenen Mietvertrag. Nettomiete für Haushalt pro Monat, unabhängig von der Haushaltsgrösse 1050.–

d. bei jungen Erwachsenen (Personen zwischen dem vollen- deten 18. und dem vollendeten 25. Lebensjahr): Von jungen Erwachsenen ohne abgeschlossene Erstaus- bildung wird erwartet, dass sie bei den Eltern wohnen. Die Wohnkosten von jungen Erwachsenen mit und ohne Erstausbildung, die im Haushalt der Eltern wohnen, wer- den nur übernommen, wenn den Eltern deren Übernahme unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht oder nicht ganz zugemutet werden kann (vgl. SKOS-Richtlinie Kap. C.4.2). Ist ein Zusammenleben mit den Eltern nicht möglich oder nicht zumutbar, wird erwartet, dass junge Erwachsene mit und ohne Erstausbildung in einem Mehrpersonenhaushalt (z. B. Zweckwohngemeinschaft) leben. Nur in begründeten Fällen ist das Führen eines Einpersonenhaushalts zu bewil- ligen. 2. Nebenkosten Nebenkosten, welche unmittelbar aus dem Wohnbedürfnis re- sultieren (wie Heizung, Warmwasser etc.), werden nach Bedarf erstattet. Sie müssen sich in einem plausiblen Rahmen bewe- gen. Nicht übernommen werden die Kosten für Leistungen, wel- che aus dem Grundbedarf zu finanzieren sind, auch wenn sie im Mietvertrag enthalten sind. 3. Vorgehen bei zu hoher Nettomiete 3.1. Ablehnung der zu hohen Nettomiete: Zu hohe Nettomiete bei Eintritt in die Sozial- hilfe oder bei unfreiwilligem Wohnungswechsel während Sozialhilfebezugs Auflage: Liegt die Nettomiete über dem Maximalbetrag gemäss Ziff. 1 und ist der Umzug in eine günstigere Unterkunft verhält- nismässig und zumutbar, wird der betroffenen Person die Auf- lage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung erteilt. Für die Suche wird eine angemessene Frist eingeräumt (in der Regel zwischen 6 und 12 Monaten, bei jungen Erwachsenen zwischen 3 und 6 Monaten). In der Zwischenzeit wird die zu hohe Netto- miete finanziert. Hat sich die Person nachweislich um eine güns- tigere Unterkunft bemüht, jedoch innert der vorgegebenen Frist keine gefunden, ist die Frist zu verlängern.

Kürzung: Kommt die betroffene Person der Auflage nicht nach und ist der Umzug in eine günstigere Wohnung nach wie vor verhältnismässig und zumutbar, ist die in der Bedarfsrechnung berücksichtigte Nettomiete in der Regel auf den nächsten mögli- chen Kündigungstermin auf den in der Auflage festgelegten Be- trag zu kürzen. 3.2. Ablehnung der zu hohen Nettomiete: Zu hohe Nettomiete bei freiwilligem Wohnungs- wechsel während des Sozialhilfebezugs Bei einem freiwilligen Wechsel in eine zu teure Wohnung oder in ein zu teures Zimmer während des Sozialhilfebezugs wird ab Mietbeginn nur die Nettomiete gemäss Ziff. 1 in der Bedarfsrech- nung berücksichtigt. 3.3. Befristete Bewilligung der zu hohen Nettomiete Ist die zu hohe Nettomiete aus Gründen der Verhältnismässig- keit ausnahmsweise zu übernehmen, ist dies zu begründen (z. B. weil die Wohnungssuche oder ein Umzug momentan aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist). Die Übernahme der zu hohen Nettomiete ist zu befristen. Danach ist periodisch zu überprüfen, ob die besonderen Umstände für die Übernahme der zu hohen Nettomiete weiterhin vorliegen. 4. Weitere Regelungen 4.1. Finanzielle Unterstützung bei der Bezahlung der Miete Zuwendungen Dritter zur Finanzierung einer zu hohen Netto- miete werden in der Bedarfsrechnung als Einnahmen angerech- net. Die Nettomiete wird gem. Ziff. 1 berücksichtigt. Von die- sem Grundsatz wird dann abgewichen, wenn eine unterstützte Person über Teile ihrer Wohnung einen Untermietvertrag ab- geschlossen hat und gestützt auf diesen Untermieteinnahmen erzielt. Dadurch reduzieren sich die zu berücksichtigende Netto- miete und die Nebenkosten. 4.2. Ehepartner mit zwei Wohnungen Bei freiwillig in zwei verschiedenen Wohnungen lebenden Ehe- partnern wird grundsätzlich nur die Nettomiete und die Neben- kosten für eine Wohnung in der Bedarfsrechnung berücksichtigt (vgl. SKOS-Richtlinie Kap. D.4.1).

4.3. Anrechenbare Wohnkosten bei Besuchsrecht und geteilter Obhut Bei unterstützten Eltern mit einem üblichen Wochenend- und Ferienbesuchsrecht und einem Kind gilt die Netto-Obergrenze eines Zweipersonenhaushalts. Bei mehreren Kindern gilt die Netto-Obergrenze, welche der Haushaltsgrösse bestehend aus dem unterstützten Elternteil und den Kindern abzüglich einer Person entspricht. Vorausgesetzt ist, dass die Besuche tatsäch- lich stattfinden und das Kind resp. die Kinder in einem separaten Zimmer schlafen können. Geht das wahrgenommene Besuchs- recht in seinem Umfang deutlich über die üblichen Wochenend- und Ferienregelungen hinaus, ist die Übernahme der Wohnkos- ten analog zur untenstehenden Regelung bei geteilter Obhut möglich. Bei geteilter Obhut gelangt – soweit die Betreuung effektiv wahrgenommen wird – die Netto-Obergrenze zur Anwendung, welche der Haushaltsgrösse bestehend aus dem unterstützten Elternteil und dem Kind/den Kindern entspricht. 5. Übergangsregelung Bei Zimmermietverhältnissen, welche bereits vor dem 1. Okto- ber 2013 bestanden haben, gilt bis zur Beendigung des beste- henden Mietverhältnisses oder bis zu einer Mietzinserhöhung weiterhin die Brutto-Obergrenze von Fr. 1100.–, dies soweit die unterstützte Person seit 1. Oktober 2013 ununterbrochen Sozial- hilfe bezogen hat. 6. Inkrafttreten Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie zur Bemessung der Wohn- kosten im Unterstützungsbudget vom 17. Dezember 2020. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird von der Sozialbehörde be- stimmt. 1 Die neue Richtlinie ist ab diesem Zeitpunkt auf alle laufenden und neu zu entscheidenden Unterstützungsfälle an- wendbar. 1 Inkrafttreten 1. Juli 2024 (Beschluss der Sozialbehörde vom 18. April 2024). 4