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Konfliktvermittlung und Hilfe im öffentlich zugänglichen Raum

851.500 Konfliktvermittlung und Hilfe im öffentlich zugänglichen Raum Gemeindebeschluss vom 12. Februar 2017 1. Die Stadt fördert durch Konfliktvermittlung das rücksichts- volle Verhalten, die gegenseitige Toleranz und damit die Sicherheit aller Personen im öffentlich zugänglichen Raum und in Einrichtungen des für das Soziale zuständigen De- partements. Dies geschieht durch einen mobilen Auftrag und einen Präsenzauftrag. 2. Im Rahmen des mobilen Auftrags werden regelmässig und auf Meldung hin exponierte, öffentlich zugängliche Orte be- sucht, um: a. Nutzungskonflikte zu schlichten; b. bei Streit und Lärm zu vermitteln und bei Littering ein- zuschreiten; c. Information, direkte Hilfe vor Ort und Begleitung zu bie- ten; d. ambulante Sozialarbeit in Form von Beratung, Vermitt- lung und Krisenintervention zu leisten. 3. Im Rahmen des Präsenzauftrags werden exponierte Ein- richtungen des für das Soziale zuständigen Departements beaufsichtigt. 4. Die Leistungen gemäss Ziff. 2 können gegen kosten­ deckende Verrechnung für andere Gemeinden im Kanton Zürich erbracht werden, sofern deren Aufträge insgesamt nicht mehr als 5 Prozent des gesamten Bruttoaufwands aus- machen. 5. Die Mittel für die Leistungen gemäss Ziff. 2 und 3 werden vom Gemeinderat im Rahmen des Voranschlags bewilligt. 6. Der Stadtrat setzt diesen Gemeindebeschluss in Kraft. 1 1 Inkrafttreten 1. Juni 2017 (STRB Nr. 274 vom 25. März 2020). 1