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Stiftungsurkunde der «Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime»Gemeinderats

A. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime» besteht im Sinne von Art. 80 ff. ZGB eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz in Zürich.

Art. 2 Zweck

Die Stiftung bezweckt die Weiterführung der bisher von der Stadt Zürich geführten Kinder- und Jugendheime. Sie führt ein differenziertes und qualitativ hochstehendes Angebot von stationären und teilstationären sozial- und sonderpädagogischen Einrichtungen. Sie verfolgt das Ziel, junge Menschen mit beeinträchtigten Entwicklungschancen, insbesondere aus Stadt und Kanton Zürich, auf dem Weg in ein sinnvolles und selbständiges Leben zu unterstützen und namentlich auf das Berufsleben vorzubereiten. Die Stiftung kann weitere Einrichtungen errichten, übernehmen und betreiben oder Einrichtungen, die zur Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr benötigt werden, aufheben.

B. Vermögen

Art. 3 Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen besteht aus folgenden, der Stiftung von der Stadt Zürich zur Erreichung des Stiftungszweckes gewidmeten Liegenschaften: – Zentrum Rötel, Zürich – Schulinternat Rivapiana, Minusio – Jugendsiedlung Heizenholz, Zürich – Wohngruppe Altenhof, Zürich – Jugendstätte Gfellergut, Zürich – Pestalozzihaus Schönenwerd, Aathal – Pestalozzi-Jugendstätte Burghof, Dielsdorf – Schulinternat Heimgarten, Bülach

AS 43, 297. Stiftungsurkunde der «Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime» – Pestalozziheim Redlikon, Stäfa – Durchgangsheim Florhof, Zürich – Kinderheim Neumünsterallee, Zürich – Haus Rosenhügel, Urnäsch – Schulinternat Sonnhalde, Celerina – Schulinternat Flims, Flims-Waldhaus – Durchgangsheim Riesbach, Zürich – Haus Sonnenberg, Zürich – Schulinternat Ringlikon, Uitikon-Waldegg Das Stiftungsvermögen soll geäufnet werden durch:

  1. a. Beiträge von Bund, Kantonen, Gemeinden und Institutionen, die dem Stiftungszweck nahestehen

  2. b. Schenkungen und Legate

  3. c. öffentliche Sammlungen und Aktionen im Einzugsgebiet der Stiftung

  4. d. andere geeignete Mittel. Die Stadt Zürich bringt ein Stiftungskapital von 160,96 Mio. Franken ein. Vorbehalten bleibt, gemäss Errichtungsbeschluss der Gemeinde, das Recht der Stadt, von der Stiftung die Rückübertragung von Liegenschaften auf Stadtgebiet zu verlangen, die für die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr benötigt werden. Die Rückübertragung erfolgt in solchen Fällen grundsätzlich unentgeltlich, doch werden der Stiftung noch nicht abgeschriebene Investitionen auf der betreffenden Liegenschaft von der Stadt vergütet; im Gegenzug sind bestehende Hypothekarschulden auf der Liegenschaft von der Stiftung abzulösen.

C. Organisation

Art. 4 Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind:

  1. a. der Stiftungsrat

  2. b. der Stiftungsrats-Ausschuss

  3. c. die Kontrollstelle Stiftungsurkunde der «Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime»

Art. 5 Der Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 10 Mitgliedern, welche vom Stadtrat der Stadt Zürich für eine gleichzeitige Amtsdauer von 4 Jahren gewählt werden. Bei der Auswahl der Mitglieder ist auf eine ausgewogene Zusammensetzung nach Geschlechtern, fachlichen und anderen im Stiftungsinteresse liegenden Gesichtspunkten zu achten. Dem Kanton Zürich wird das Recht eingeräumt, ein Mitglied in den Stiftungsrat abzuordnen. Nur eine Minderheit des Stiftungsrates darf dem Stadtrat oder der Stadtverwaltung angehören. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst und versammelt sich auf Antrag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder. Für gültige Beschlüsse bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Der Stiftungsrat wählt den Stiftungsrats-Ausschuss, die Kontrollstelle und die Geschäftsleitung. Er vertritt die Stiftung nach aussen, sofern er damit nicht den Stiftungsrats-Ausschuss oder eine andere Stelle beauftragt hat. Der Stiftungsrat erlässt ein Stiftungs-Reglement, in welchem die eigene Gschäftsordnung, die Aufgaben und Kompetenzen des Stiftungsrats-Ausschusses und der Geschäftsleitung geregelt werden. Er übt die Oberaufsicht über den Stiftungsrats-Ausschuss und die Geschäftsleitung aus.

Art. 6 Der Stiftungsrats-Ausschuss

Der Stiftungsrats-Ausschuss besteht aus drei oder fünf Mitgliedern, welche vom Stiftungsrat auf eine Dauer von drei Jahren gewählt werden.

Art. 7 Die Kontrollstelle

Als Kontrollstelle wird die Finanzkontrolle der Stadt Zürich oder eine anerkannte schweizerische Treuhandgesellschaft gewählt.

D. Statutenänderungen und Auflösung

Art. 8 Änderung der Statuten

Der Stiftungsrat kann mit zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder bei der gemäss Art. 85 und 86 ZGB zuständigen kantonalen Behörde Änderungen der vorliegenden Statuten beantragen.

Art. 9 Auflösung der Stiftung

Im Falle der Auflösung der Stiftung fallen die von der Stadt Zürich der Stiftung gewidmeten Liegenschaften, soweit diese nach Befriedigung der Gläubigeransprüche noch vorhanden sind, an die Stadt Zürich zurück. Die übrigen Vermögenswerte sind einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden.