856.120

Reglement über die Entwicklungshilfe im Ausland

Präambel

Der Stadtrat,

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement bezweckt die Konkretisierung der Anforderungen an die Aufbauwerke, die im Sinne des Gemeindebeschlusses Entwicklungshilfe im In- und Ausland vom 5. März 1972 5 sowie der gemeinderätlichen Richtlinien über die Entwicklungshilfe vom 27. Oktober 1971 6 gefördert werden sollen. Sodann bezweckt es die Definition der jährlich zur Verfügung stehenden Budgetmittel sowie die Regelung weiterer Anwendungsfragen.

Art. 2 Anforderungen an die zu unterstützenden Aufbauwerke im Ausland

Die von der Stadt unterstützten Aufbauwerke im Ausland müssen zur sinnvollen und nachhaltigen Entwicklung eines Gebiets beitragen und die Lebensbedingungen der ansässigen Bevölkerung dauerhaft verbessern. Dem nachhaltigen Umgang mit den natürlichen Ressourcen, der Armutsbekämpfung, dem Schutz vor Naturgefahren und der Wirksamkeit der Projekte wird dabei besondere Bedeutung zugemessen.

Art. 3 Budgetierung

Der jährliche Gesamtkredit für die Unterstützungsleistungen darf 1 Steuerprozent gemäss der bei der Beschlussfassung vorliegenden neuesten Rechnung nicht übersteigen. Für die Ermittlung des Jahresergebnisses ist die Erfolgsrechnung der Stadt massgebend.

Der dem Gemeinderat für die Entwicklungshilfe im Ausland zu beantragende Budgetkredit hat innerhalb des Rahmens gemäss Abs. 1 als Richtwert die letzten drei Rechnungsabschlüsse wie folgt zu berücksichtigen: 1 AS 101.100 2 Entwicklungshilfe im In- und Ausland, AS 856.100.

AS 856.110

Begründung siehe STRB Nr. 222 vom 21. März 2018.

AS 856.100

AS 856.110 Durchschnittlich (über die Bandbreite Budgetkredit für die letzten drei Jahre) erzieltes Entwicklungshilfe in Franken Jahresergebnis gemäss Erfolgsrechnung in Franken schlechter als –50 000 001 maximal 1 000 000 –50 000 000 – 0 maximal 3 000 000 0 – 10 000 000 minimal 500 000 bis maximal 5 000 000 10 000 001 – 50 000 000 minimal 1 000 000 bis maximal 8 000 000 50 000 001 – 100 000 000 minimal 3 000 000 bis maximal 12 000 000 100 000 001 – 250 000 000 minimal 5 000 000 bis maximal 15 000 000 besser als Fr. 250 000 001 minimal 10 000 000 bis maximal 1 Steuerprozent 3 Unterstützungsleistungen im Rahmen der Soforthilfe bei Naturkatastrophen sind in diesem Kredit nicht enthalten und richten sich nach der Verordnung über die humanitäre Hilfe im In- und Ausland 7 .

Art. 4 Verwendung der Beiträge

Bei den Unterstützungsleistungen handelt es sich um à fonds perdu-Beiträge, die mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden können. Es werden weder Darlehen noch Betriebs- oder Amortisationsbeiträge gewährt. Die Beiträge dürfen weder zur Deckung von Defiziten noch zur Schuldentilgung verwendet werden.

Bei zweckwidriger Verwendung der Unterstützungsleistungen und/oder Missachtung der damit verbundenen Auflagen und Bedingungen können die bereits geleisteten Beiträge zurückgefordert oder kann die Auszahlung zugesicherter Beiträge verweigert werden.

Art. 5 Kriterienkataloge und Merkblätter

Für die Entwicklungshilfe im Ausland erstellt das Finanzdepartement einen Kriterienkatalog und dazugehörende Merkblätter. Im Kriterienkatalog werden die Anforderungen hinsichtlich der gesuchstellenden Körperschaften und Organisationen, der Empfänger und der unterstützungswürdigen Aufbauwerke weiter konkretisiert. Die Merkblätter enthalten administrative und weitere Vorgaben zur Gesuchseinreichung und Berichterstattung.

Die aktuellen Entwicklungen aus der wissenschaftlichen Forschung und Praxis sind in den Merkblättern gebührend zu berücksichtigen. Das Finanzdepartement führt dazu einen aktiven Dialog mit den entsprechenden Bundesämtern sowie den Hoch- und Fachschulen. 7 vom 24. August 2016, AS 857.100.

Art. 6 Entwicklungshilfe im Ausland

Die Unterstützungsleistungen für die Entwicklungshilfe im Ausland werden vom Stadtrat nach erfolgter Stellungnahme der beratenden Fachkommission für die Hilfe an Entwicklungsländer bewilligt.

Die Gewährung von Unterstützungsleistungen in Staaten, die über genügend eigene Mittel verfügen, ist ausgeschlossen. Massgebend ist die jeweils gültige Länderklassifikation der Weltbank (annual report of the world bank).

Bei der Gesuchsbeurteilung sind die neuesten Erkenntnisse des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) zu berücksichtigen. Ebenso sind die neuesten Forschungsergebnisse der ETH Zürich (NADEL, center for development and cooperation, vormals Nachdiplomstudium für Entwicklungsländer), der Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften (HAFL) sowie weiterer wissenschaftlicher Institutionen in der Schweiz oder im Ausland heranzuziehen.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.