856.130
Reglement über die internationale Zusammenarbeit (RIZA)
Präambel
Der Stadtrat,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Die Stadt leistet im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit einen Beitrag zur globalen nachhaltigen Entwicklung und zur Armutsreduktion namentlich im urbanen Raum.
Art. 2 Modulsystem
Die Stadt organisiert die internationale Zusammenarbeit nach folgendem Modulsystem:
a. Programmbeiträge: Programmbeiträge an Zürcher Nichtregierungsorganisationen (NGO), die an einem vierjährigen Programm der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) teilnehmen (Modul A);
b. Projektbeiträge: Projektbeiträge an Schweizer NGO (Modul B);
c. Stadtkooperationen: befristete und projektbezogene Kooperationen mit Städten in Entwicklungsländern (Modul C).
Art. 3 Budgetkredit
Der Budgetkredit für die internationale Zusammenarbeit wird gestützt auf die letzte genehmigte Rechnung berechnet.
Ein Steuerprozent berechnet sich aus dem Steuerertrag der natürlichen und juristischen Personen pro Steuerperiode, der durch den Steuerfuss geteilt wird, der in dieser Steuerperiode gilt. 1 LS 131.1 2 AS 101.100
AS 856.100
Begründung siehe STRB Nr. 142 vom 10. Februar 2021. 3 Der Budgetkredit wird wie folgt aufgeteilt:
a. Programmbeiträge (Modul A): mindestens 30 Prozent;
b. Projektbeiträge (Modul B): mindestens 30 Prozent;
c. Stadtkooperationen (Modul C): mindestens 20 Prozent.
B. Programmbeiträge (Modul A)
Art. 4 Zweck
Die Stadt leistet Programmbeiträge an NGO für Programme, die Teil der vierjährigen Programmperiode der DEZA sind und von der DEZA gefördert werden.
Die städtischen Programmbeiträge stärken die Programme finanziell und erhöhen die Flexibilität der NGO bei deren Umsetzung.
Art. 5 Berechtigte
Anspruchsberechtigt sind NGO, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. sie haben ihren Hauptsitz in der Stadt Zürich;
b. sie sind definitiv und nachweislich für einen Programmbeitrag der DEZA qualifiziert;
c. sie haben bei der Stadt ein entsprechendes Gesuch eingereicht.
Art. 6 Beitragshöhe und Beitragsdauer
Die Höhe des städtischen Programmbeitrags liegt zwischen mindestens vier und höchstens zehn Prozent des jeweiligen Programmbeitrags der DEZA (Finanzierungssatz).
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident bewilligt im Rahmen von Abs. 1 einen Finanzierungssatz für die gesamte Programmperiode der DEZA.
Passt die DEZA ihren Programmbeitrag an eine NGO während einer Programmperiode an, passt sich der jeweilige städtische Programmbeitrag im Verhältnis entsprechend an.
Art. 7 Vergabe und Vereinbarung
Die Dienstchefin oder der Dienschef der Stadtentwicklung richtet die Programmbeiträge an die berechtigten NGO gemäss Art. 5 direkt aus.
Sie oder er schliesst mit den Empfängerinnen und Empfängern eine Vereinbarung über die gesamte Programmperiode der DEZA ab.
Art. 8 Berichterstattung und Austausch
Die Berichterstattung und Evaluation der vierjährigen Programmperiode erfolgt über die DEZA nach deren Vorgaben.
Im Rahmen dieser Berichterstattung informieren die NGO die Stadtentwicklung jährlich über die Verwendung der städtischen Programmbeiträge in geografischer, thematischer und organisatorischer Hinsicht.
Die Stadtentwicklung tauscht sich jährlich mit der DEZA aus.
C. Projektbeiträge (Modul B)
Art. 9 Zweck
Die Stadt leistet Beiträge an NGO für Projekte zur nachhaltigen Armutsbekämpfung und zur Stärkung der sozialen oder wirtschaftlichen Entwicklung namentlich im urbanen Raum.
Art. 10 Berechtigte
Eingabeberechtigt sind NGO, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. sie haben ihren Hauptsitz in der Schweiz;
b. sie sind im Handelsregister eingetragen;
c. sie verfügen über eine ZEWO-Zertifizierung;
d. sie sind politisch neutral;
e. sie haben bei der Stadt ein entsprechendes Projektgesuch eingereicht.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Projektbeiträge.
Art. 11 Ausschluss von Projektbeiträgen
Projektbeiträge sind ausgeschlossen für:
a. Patenschaften;
b. Spendensammlungen;
c. Kulturprojekte, die nicht hauptsächlich der Zielsetzung von Art. 9 dienen;
d. Projekte in EU/EFTA-Staaten oder in anderen Ländern, die nicht von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Empfänger für Entwicklungshilfe anerkannt werden (DAC-Länderliste).
Art. 12 Beitragsdauer und -höhe
Die Stadt richtet Projektbeiträge aus für Projekte und inhaltlich oder zeitlich klar abgrenzbare Teilprojekte mit einer Dauer von in der Regel 12 – 24 Monaten.
Die Höhe der Projektbeiträge bemisst sich nach der Projektdauer:
a. Projektdauer von 12 Monaten: Beiträge von mindestens 25 000 Franken bis höchstens 125 000 Franken;
b. Projektdauer von 24 Monaten: Beiträge von mindestens 25 000 Franken bis höchstens 250 000 Franken.
Die Projektbeiträge betragen höchstens 50 Prozent der effektiven Projektkosten.
Art. 13 Vergabeverfahren a. Gesuch
Ein Gesuch enthält einen Antrag für einen bestimmten Projektbeitrag und einen Projektbeschrieb, der Auskunft gibt über:
a. Organisation und verantwortliche Personen;
b. Inhalt und Zielsetzung des Projekts;
c. Verortung des Projekts im urbanen, sozialen und wirtschaftlichen Kontext;
d. wirtschaftliche Situation der Organisation sowie Kosten und Finanzierung des Projekts;
e. Chancen und Risiken bei der Umsetzung;
f. Nachweis der Wirksamkeit.
Die Korrespondenzsprache ist Deutsch.
Der Projektbeschrieb kann in deutscher, englischer oder französischer Sprache geschrieben sein.
Art. 14 b. Eingabetermin
Für die Einreichung von Gesuchen bei der Stadtentwicklung sind zwei jährliche Termine vorgesehen, und zwar Ende Februar und Ende August; die Termine werden auf ihrer Website publiziert.
Die Stadtentwicklung kann die Eingabe auf einen Termin pro Jahr beschränken, sofern der jährliche Budgetkredit bereits nach dem ersten Eingabetermin ausgeschöpft ist.
Art. 15 c. formelle Prüfung
Die Stadtentwicklung prüft die formellen Vorgaben eines Gesuchs gemäss Art. 10 – 14.
Sind die formellen Vorgaben erfüllt, legt die Stadtentwicklung das Gesuch der beratenden Kommission zur inhaltlichen Beurteilung vor.
Sind sie nicht erfüllt, tritt die Stadtentwicklung auf ein Gesuch nicht ein.
Art. 16 beratende Kommission
Die beratende Kommission setzt sich aus der Stadtprä d. sidentin oder dem Stadtpräsidenten (Vorsitz) und mindestens zehn unabhängigen Mitgliedern zusammen.
Die Stadtentwicklung führt das Sekretariat.
Die unabhängigen Mitglieder vertreten unterschiedliche für die Projektförderung relevante Bereiche und haben vertiefte Kenntnisse im Bereich der internationalen Zusammenarbeit.
Der Stadtrat wählt die Kommissionsmitglieder jeweils für eine ordentliche Amtsdauer von vier Jahren.
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident erlässt eine Geschäftsordnung für die beratende Kommission, in der insbesondere die Beschlussfähigkeit, die Geheimhaltungspflicht und die Offenlegung von Interessenkonflikten geregelt sind.
Art. 17 Kritieren für inhaltliche Beurteilung
Die beratende Kommission beurteilt ein Gesuch nach e. den folgenden Kriterien:
a. Qualität des Projekts;
b. Verortung des Projekts im urbanen, sozialen und wirtschaftlichen Kontext;
c. Einbezug der Zivilgesellschaft;
d. Relevanz des Projekts und Nutzen für die Beteiligten;
e. Ausführungsreife und Realisierbarkeit;
f. Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit.
Sie schliesst die inhaltliche Beurteilung aller Gesuche eines Eingabetermins mit einer Empfehlung pro Gesuch ab.
Art. 18 Entscheid und Vereinbarung
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident entschei f. det auf Empfehlung der beratenden Kommission über ein Gesuch.
Die Dienstchefin oder der Dienstchef Stadtentwicklung teilt den Entscheid gemäss Abs. 1 den Gesuchstellenden einzeln mit.
Bei Gutheissung eines Gesuchs schliesst die Dienstchefin oder der Dienstchef Stadtentwicklung mit den Empfängerinnen und Empfängern von Projektbeiträgen eine Vereinbarung ab.
D. Stadtkooperationen (Modul C)
Art. 19 Grundsatz und Zweck
Die Stadt geht befristete Kooperationen mit Städten in Entwicklungsländern und Partnerorganisationen ein, um gemeinsam Projekte zur Lösung von urbanen Herausforderungen der jeweiligen Partnerstadt zu entwicklen und umzusetzen.
Eine Stadtkooperation bezweckt den Wissenstransfer zwischen der Stadt und der jeweiligen Partnerstadt.
Art. 20 Beteiligte
Beteiligte einer Stadtkooperation sind in jedem Fall die Stadt, die jeweilige Partnerstadt sowie mindestens eine Partnerorganisation.
Je nach Situation und Bedarf sind weitere Partnerinnen und Partner beteiligt.
Art. 21 Rahmenbedingungen
Für eine Stadtkooperation gelten folgende Rahmenbedingungen:
a. die Partnerstadt liegt in einem Land, das auf der DAC-Länderliste der OECD aufgeführt ist;
b. die Stadtkooperation dient einer nachhaltigen Stadtentwicklung im Sinne von Ziel 11 für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der UNO;
c. die Stadtkooperation ist befristet und wird in der Regel für fünf bis zehn Jahre abgeschlossen.
Art. 22 Initiative und
Die Inititative für eine Stadtkooperation kann von allen
Art. 20 Vorgehen
Abs. 1 ausgehen. 2 Eine Stadtkooperation wird über ein mehrstufiges Vorgehen aufgebaut; dieses umfasst mindestens die Stufen Grobkonzept, Machbarkeitsstudie, Kooperationskonzept und Umsetzung.
Art. 23 Zuständigkeit
Die Stadtentwickung ist für das Vorgehen bezüglich Aufbau und die Umsetzung einer Stadtkooperation gemäss Art. 22 Abs. 2 zuständig; Abs. 3 ist vorbehalten.
Das Vorgehen erfolgt gemeinsam mit den Beteiligten gemäss Art. 20 Abs. 1; je nach Situation und Bedarf werden weitere Partnerinnen und Partner sowie alle relevanten Interessengruppen einbezogen.
Die Stadtentwicklung legt die Konkretisierung des Grobkonzepts sowie die Umsetzung des Kooperationskonzepts der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten zum Entscheid vor.
In beiden Fällen gemäss Abs. 3 wird zusätzlich ein entsprechender Entscheid des zuständigen Exekutivmitglieds der jeweiligen Partnerstadt vorausgesetzt.
Art. 24 Grobkonzept
Das Grobkonzept beleuchtet die Zielsetzung, Ausrichtung und Organisation einer Stadtkooperation sowie die konkreten Projektvorhaben in der Partnerstadt und deren Nutzen für die Bevölkerung.
Art. 25 Machbarkeitsstudie
Die Konkretisierung des Grobkonzepts erfolgt in der Regel anhand einer Machbarkeitsstudie; diese wird in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Partnerstadt durchgeführt.
Die Stadtentwicklung beauftragt hierfür eine externe Konsulentin oder einen externen Konsulenten mit entsprechender Erfahrung in der jeweiligen Region.
Art. 26 Kooperationskonzept
Auf Basis des Grobkonzepts und der Machbarkeitsstudie erarbeitet die Stadtentwicklung das Kooperationskonzept gemeinsam mit den Beteiligten gemäss Art. 20.
Das Kooperationskonzept beleuchtet in der Regel folgende Elemente:
a. Zielsetzung und Ausrichtung der Stadtkooperation;
b. Organisation der Stadtkooperation und verantwortliche Personen in beiden Städten;
c. konkrete Projektvorhaben in der Partnerstadt;
d. Nutzen für die Bevölkerung;
e. Einbezug der Zivilgesellschaft;
f. politische, wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen in der Partnerstadt;
g. Ansatzpunkte für die institutionelle Stärkung der Strukturen in der Partnerstadt;
h. Kosten.
Art. 27 Umsetzung
Die Umsetzung einer Stadtkooperation setzt Vereinbarungen zwischen den Beteiligten gemäss Art. 20 voraus.
E. Berichterstattung
Art. 28 Bericht der Empfängerinnen und Empfänger
Die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus dem jährlichen Budgetkredit erstatten der Stadtentwicklung Bericht über die von der Stadt unterstützten Tätigkeiten und die Verwendung der Gelder; Art. 8 bleibt vorbehalten.
Die Stadtentwicklung prüft die Einhaltung der vereinbarten Rahmenbedingungen.
F. Leistungsstörungen
Art. 29 Zweckwidrige Verwendung
Bei zweckwidriger Verwendung fordert die Stadt bereits ausgerichtete Leistungen zurück oder richtet noch ausstehende Leistungen nicht aus.
Die Empfängerinnen oder Empfänger dürfen die Leistungen insbesondere weder zur Deckung von Defiziten noch zur Tilgung von Schulden verwenden.
Art. 30 Unverschuldete Leistungsstörung
Kann eine Empfängerin oder ein Empfänger von Leistungen ein Vorhaben unverschuldet nicht umsetzen, trifft die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident nach Rücksprache mit der Stadtentwicklung die notwendigen Massnahmen und bestimmt das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände.
G. Schlussbestimmung
Art. 31 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. April 2021 in Kraft.