861.100

Feuerwehrtarif

Präambel

Der Stadtrat, gestützt auf § 27 des Gesetzes über die Feuerpo­

Art. 1 Pauschale Verrechnung

In den folgenden Fällen werden pauschale Gebühren verrechnet:

  1. a. Türen öffnen, Schlüssel bergen, einsteigen usw., sofern der Einsatz nicht länger als eine Stunde dauert: Fr. 240.–

  2. b. Wasserschäden beheben, sofern der Einsatz nicht länger als eine Stunde dauert: Fr. 320.–

  3. c. Tierrettungen werden der Tierhalterin/dem Tierhalter mit Fr. 100.– verrechnet. Auf eine Verrechnung kann verzichtet werden, wenn die Rettung durch Dritte veranlasst wurde und nicht eindeutig notwendig war oder sich die Tierhalterin/der Tierhalter nicht ermitteln lässt.

  4. d. Die Umsiedlung von Bienen ist kostenlos. Andere Insekten werden nicht umgesiedelt oder bekämpft.

  5. e. Kühlschränke aus dem Gefahrenbereich bringen: Fr. 600.–

Dauert der Einsatz nach Abs. 1 lit. a und b länger als eine Stunde, wird nach Aufwand verrechnet.

Art. 2 Personalkosten

Die Verrechnung der Stützpunkteinsätze (Einsätze und Retablierung) an die Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) erfolgt nach Aufwand gemäss der aktuellen Fassung der vom Stadtrat festgelegten Stundenansätze für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte 3 oder der Soldansätze und Entschädigung der Freiwilligen Feuerwehr. 4

Nach einer Mindesteinsatzdauer von 4 Stunden kann eine Verpflegung einschliesslich Getränk von Fr. 22.50 pro Person verrechnet werden. 1 LS 861.1. 2 AS 101.100.

Vgl. STRB Nr. 1655 vom 29. September 2010.

AS 861.150. 3 Nach einer Mindesteinsatzdauer von 8 Stunden kann eine weitere Verpflegung einschliesslich Getränk von Fr. 27.– pro Person verrechnet werden.

Art. 3 Verrechnung an Dritte

Es gilt die aktuelle Fassung der vom Stadtrat festgelegten Stundenansätze für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte. 5

Art. 4 Fahrzeugkosten

Fahrzeugeinsätze (ohne Personal) werden wie folgt verrechnet: Fr.

  1. a. Fahrzeug unter 3,5 t: Erste Einsatzstunde 100.– Jede weitere Stunde 50.–

  2. b. Fahrzeug ab 3,5 t bis unter 7,5 t: Erste Einsatzstunde 150.– Jede weitere Stunde 75.–

  3. c. Fahrzeug ab 7,5 t: Erste Einsatzstunde 300.– Jede weitere Stunde 150.–

  4. d. Autodrehleiter (ADL): Erste Einsatzstunde 400.– Jede weitere Stunde 200.–

  5. e. Hubrettungsfahrzeuge: Erste Einsatzstunde 600.– Jede weitere Stunde 300.–

  6. f. Transportfahrzeug für Container: Pauschal pro Einsatz 600.–

  7. g. Materialcontainer: Erste Einsatzstunde 300.– Jede weitere Stunde 150.–

  8. h. Pionierfahrzeug: Erste Einsatzstunde 300.– Jede weitere Stunde 150.– 5 Vgl. STRB Nr. 1655 vom 29. September 2010.

Art. 5 Maschinen und Geräte

Gerätschaften wie Motorspritze, Tauchpumpe, Kettensäge, Wassersauger, Lüftungsgeräte werden pro Maschine wie folgt verrechnet: Fr. Erste Einsatzstunde 40.– Jede weitere Stunde 20.–

Art. 6 Verrechnungsgrundsätze Fahrzeuge, Maschinen und Geräte

Die erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde gerechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau berechnet und aufgerundet.

Art. 7 Hilfeleistung zugunsten eines Rettungsdienstes

Bei einer Hilfeleistung zugunsten eines Rettungsdienstes, z. B. Rettung einer Patientin/eines Patienten aus höher gelegenen Stockwerken mit einer Autodrehleiter (ADL) oder einem­ Hubrettungsfahrzeug, werden der Patientin/dem Patienten die tatsächlich entstandenen Einsatzkosten, jedoch maximal Fr. 800.–, verrechnet.

Art. 8 Nicht kommerzielle Veranstaltungen

Einsätze an nicht kommerziellen, nicht Gewinn orientierten Veranstaltungen wie Quartierfeste und Bevölkerungsanlässe werden nicht verrechnet. Im Zweifelsfall entscheidet die Direktorin/der Direktor von Schutz und Rettung.

Art. 9 Übrige Kosten

Für einsatzbedingte Ersatzbeschaffungen von Ausrüstung und Verbrauchsmaterial sowie für Reparaturen und Retablierung durch Dritte werden die Selbstkosten plus 10 Prozent Umtriebsentschädigung verrechnet.

Art. 10 Einsatzpläne

Für die Beratung, Überprüfung, Bearbeitung und die allenfalls notwendigen Ergänzungen von Einsatz-, Brandschutz-, Brandmelde- und Sprinklerplänen erfolgt die Verrechnung gemäss der aktuellen Fassung der vom Stadtrat festgelegten Stundenansätze für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte. 6

Art. 11 Ermässigungen

Bei Grossereignissen über mehrere Tage werden die Aufwendungen (ausser Personalkosten) wie folgt ermässigt: vom 3. bis 30. Tag um 25 Prozent, ab dem 31. Tag um 50 Prozent.

Art. 12 Mehrwertsteuer

Eine allfällige Mehrwertsteuer wird zusätzlich verrechnet. 6 Vgl. STRB Nr. 1655 vom 29. September 2010.

Art. 13 Gebühren für Direktanschluss von Brandmelde-, Lösch-, Gaswarn- und Liftanlagen an die Einsatzleitzentrale von Schutz und Rettung

Die Bearbeitungskosten pro Jahr und Kriterium betragen Fr. 300.–. Die Kosten für Täuschungsalarme bei Brandmelde-, Lösch- und Gaswarnanlagen, die eine Ausrückung der Feuerwehr erfordern, betragen Fr. 1800.–. Der erste Täuschungsalarm einer neuen Anlage wird nicht verrechnet. Bei langen Wartezeiten kann ein Zuschlag von maximal 50 Prozent erhoben werden (insgesamt maximal Fr. 2700.–). 3 Die Kosten für Täuschungsalarme bei Liftanlagen, die ein Ausrücken der Feuerwehr erfordern, betragen Fr. 720.–. 4 Für Täuschungsalarme bei Brandmelde-, Lösch-, Gaswarn- und Liftanlagen, die nicht an der regionalen Alarmanlage angeschlossen sind, gelten die normalen Material- und Personalkosten für Einsätze der Feuerwehr; Art. 13 Abs. 2 und 3 sind nicht anwendbar.

Art. 14 Verrechnung von Stützpunktfahrzeugen

Werden gemäss § 27 Abs. 2 FFG Kosten für den Einsatz von Stützpunktfahrzeugen verfügt, werden diese von der Stadt mit der GVZ per Ende des Kalenderjahres gemäss Kostentarif GVZ für Einsätze der Stützpunktfeuerwehren vom August­ 2009 abgerechnet.

Verfügt die Stadt keine Kosten gemäss § 27 Abs. 2 FFG, sind die Stützpunktfahrzeuge nicht mit der GVZ abzurechnen.

Art. 15 Inkraftsetzung

Dieser Gebührentarif tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.