861.110

Dienstreglement der Milizfeuerwehr

Präambel

Der Stadtrat,

A. Aufgaben

Art. 1 Hauptaufgaben

Die allgemeinen Aufgaben der Milizfeuerwehr richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben über die Feuerwehr und die Feuerpolizei und umfassen hauptsächlich die Unterstützung und Ablösung der Berufsfeuerwehr, zugewiesene Sonderaufgaben sowie weitere Aufgaben nach Weisungen der Einsatzleitung von Schutz & Rettung (SRZ).

Art. 2 Nebenaufgaben

Neben den Aufgaben gemäss Art. 1 kann die Milizfeuerwehr, unter Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft, auch für weitere Aufgaben wie technische Hilfeleistungen, Feuerwachen, Sanitätsdienst bei Veranstaltungen, Unterstützung der Feuerpolizei bei Anlässen, Instruktionen über das Verhalten im Brandfall usw. eingesetzt werden.

B. Organisation

Art. 3 Kompanien

Die Milizfeuerwehr ist in folgende Einheiten gegliedert: 3

  1. a. die vier Brandkompanien Nord, Ost, Süd und West;

  2. b. die Sanitätskompanie;

  3. c. die Feuerwachkompanie;

  4. d. die Jugendfeuerwehr;

  5. e. den Führungsunterstützungszug. 1 LS 861.1

Begründung siehe STRB Nr. 219 vom 20. März 2019.

Fassung gem. STRB Nr. 1216 vom 1. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022. 2 Der Mindestbestand der Milizfeuerwehr beträgt: 4

  1. a. Brandkompanien: je 42 Angehörige der Feuerwehr;

  2. b. Sanitätskompanie: 42 Angehörige der Feuerwehr;

  3. c. Führungsunterstützungszug: 20 Angehörige der Feuerwehr. 3 Der Sollbestand der Feuerwache ist abhängig von der Anzahl zu betreuender Objekte. Er wird durch die Bereichsleiterin oder den Bereichsleiter Feuerwehr & Zivilschutz SRZ festgelegt.

Für die Jugendfeuerwehr wird kein Mindestbestand definiert, sie wird aber aktiv gefördert.

Art. 4 Einheiten, Züge und Gruppen

Die Einheiten werden durch eine Milizoffizierin oder einen Milizoffizier im Dienstgrad Hauptmann geführt. Steht bei einem Kommandantinnen- oder Kommandantenwechsel keine geeignete Milizoffizierin oder kein geeigneter Milizoffizier aus der betreffenden Einheit zur Verfügung, kann die Funktion vorübergehend an eine hauptberufliche Offizierin oder einen hauptberuflichen Offizier der Abteilung Milizfeuerwehr & Zivilschutz SRZ übertragen werden.

Die Gruppen und Züge werden durch die Dienstgrade Korporal bis Oberleutnant geführt.

Mannschaftsangehörige, die sich durch besondere Leistungen verdient gemacht haben, können mit dem Dienstgrad Gefreiter ausgezeichnet werden. Die hierfür erforderlichen Kriterien werden durch die Bereichsleiterin oder den Bereichsleiter Feuerwehr & Zivilschutz SRZ bezeichnet.

Art. 5 Gemeinsame Einsätze

Beim gemeinsamen Einsatz von Formationen der Milizfeuerwehr und der Berufsfeuerwehr wird der Einsatz von der oder dem ranghöchsten Angestellten von SRZ geführt. In begründeten Fällen kann diese Aufgabe auch durch ein Mitglied der Milizfeuerwehr wahrgenommen werden.

C. Rekrutierung, Einteilung, Beförderung, Austritt

Art. 6 Voraussetzungen

Die Milizfeuerwehr steht geeigneten Frauen und Männern im Alter von 18 bis 55 Jahren (Jugendfeuerwehr von 13 bis 18 Jahren) mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Zürich offen. Die Milizfeuerwehrkommandantinnen und Milizfeuerwehrkommandanten müssen den zivilrechtlichen Wohnsitz zwingend in Zürich haben. 4 Fassung gem. STRB Nr. 1216 vom 1. Dezember 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022.

Angehörige der Feuerwache können bis zum 65. Altersjahr Dienst leisten.

Unabhängig vom Alter müssen alle Angehörigen der Milizfeuerwehr folgende Tauglichkeitskriterien erfüllen:

  1. a. Brandkompanien: Atemschutz und allgemeine Feuerwehrtauglichkeit;

  2. b. Sanitäts- und Feuerwachkompanie: allgemeine Feuerwehrtauglichkeit.

Bei einer Wohnsitzverlegung innerhalb oder ausserhalb der Stadt Zürich kann, ausser für die Milizfeuerwehrkommandantinnen und Milizfeuerwehrkommandanten, der Verbleib in der ursprünglichen Kompanie bewilligt werden, sofern die durch den Bereich Feuerwehr & Zivilschutz SRZ vorgegebenen maximalen Ausrückungszeiten eingehalten werden. Für die Bewilligung ist die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter Feuerwehr & Zivilschutz SRZ zusammen mit der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter Milizfeuerwehr & Zivilschutz SRZ zuständig.

Art. 7 Zuständigkeit

Für die Rekrutierung, die Einteilung sowie den Austritt der Angehörigen der Milizfeuerwehr ist die Abteilung Milizfeuerwehr & Zivilschutz SRZ in enger Zusammenarbeit mit den Miliz­feuerwehrkommandantinnen oder Milizfeuerwehrkommandanten zuständig.

Art. 8 Ernennung und Beförderung

Die Ernennung und Beförderung von Gefreiten, Unteroffizierinnen sowie Unteroffizieren und von höheren Unteroffizierinnen sowie Unteroffizieren erfolgt durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter Milizfeuerwehr & Zivilschutz SRZ.

Die Ernennung und Beförderung von Offizierinnen und Offizieren erfolgt durch die Bereichsleiterin oder den Bereichsleiter Feuerwehr & Zivilschutz SRZ.

Die Milizfeuerwehrkommandantinnen und Milizfeuerwehrkommandanten werden von der Direktorin oder vom Direktor SRZ ernannt.

Voraussetzung sind in allen Fällen die für den jeweiligen Grad und die Funktion erforderliche erfolgreich absolvierte Ausbildung und die Eignung.

Art. 9 Austritt

Im ersten Jahr ist ein Austritt jederzeit möglich. Ab dem zweiten Jahr ist der Austritt jeweils auf Ende eines Kalenderjahres möglich und drei Monate zum Voraus der Milizfeuerwehrkommandantin oder dem Milizfeuerwehrkommandanten mitzuteilen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe wie beispielsweise Wegzug, beruflicher Veränderung oder Krankheit ist auch ein vorzeitiger Austritt möglich.

Art. 10 Ausschluss

Angehörige der Milizfeuerwehr können bei Fehlverhalten, das einen Vertrauensverlust nach sich zieht, wie zum Beispiel bei häufigen Absenzen, ungenügenden Leistungen oder Beeinträchtigungen von Aufgaben oder Ansehen der Milizfeuerwehr, auf Antrag der Milizfeuerwehrkommandantin oder des Miliz­ feuerwehrkommandanten und der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters Milizfeuerwehr & Zivilschutz SRZ von der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Feuerwehr & Zivilschutz SRZ vom Feuerwehrdienst ausgeschlossen werden.

Bei schwerwiegendem Fehlverhalten kann die Milizfeuerwehrkommandantin oder der Milizfeuerwehrkommandant die sofortige Suspendierung anordnen und über die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter Milizfeuerwehr & Zivilschutz SRZ bei der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Feuerwehr & Zivilschutz SRZ den sofortigen Ausschluss beantragen.

Ausschlüsse aus der Milizfeuerwehr erfolgen nach einer Anhörung und begründet mit einer Rechtsmittelbelehrung. Sie können bei der Aufsichtsinstanz über das Feuerwehrwesen (Statthalteramt) angefochten werden.

Art. 11 Persönliche Ausrüstung

Die Angehörigen der Milizfeuerwehr erhalten eine persönliche Ausrüstung. Diese richtet sich nach den Vorschriften der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) über die persönliche Ausrüstung und Bekleidung der Feuerwehren sowie nach den spezifischen Bedürfnissen der Einheit.

Art. 12 Gebrauch Ausrüstung

Die Angehörigen der Milizfeuerwehr sind für den sorgfältigen Gebrauch und den nötigen Unterhalt der Ausrüstung sowie für deren ordnungsgemässe Rückgabe beim Austritt verantwortlich.

Art. 13 Fehlende und defekte Ausrüstungsgegenstände

Fehlende und defekte Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich über die Materialverantwortliche oder den Materialverantwortlichen der Einheit an den Materialdienst SRZ zu melden. Bei fahrlässig verursachten Defekten und Verlust kann eine Kostenbeteiligung verlangt werden.

D. Alarmierung

Art. 14 Pager und/oder SMS

Die Alarmierung der Angehörigen der Milizfeuerwehr erfolgt durch Funkrufempfänger (Pager) und/oder SMS. Es gelten die Vorgaben der GVZ bezüglich Alarmierung. Für alle Angehörigen der Milizfeuerwehr gilt eine Pagertragpflicht.

E. Ausbildung

Art. 15 Vorgaben

Die Ausbildung der Angehörigen der Milizfeuerwehr erfolgt nach den Vorschriften der GVZ und den Weisungen der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters Feuerwehr & Zivilschutz SRZ.

Art. 16 Übungen und Kurse

Der Besuch der Übungen und Kurse ist obligatorisch. Dispensationsgesuche für Kurse sind im Voraus schriftlich und begründet an die Milizfeuerwehrkommandantin oder den Milizfeuerwehrkommandanten zu richten. Absenzen an Übungen sind ebenfalls vorgängig schriftlich dem Fourier zu melden.

Beim Vorliegen wichtiger Gründe, die eine längere Abwesenheit begründen, wie beispielsweise Studien- oder Berufsabschluss, Auslandaufenthalt, Militärdienst, Rekonvaleszenz nach Unfällen oder Krankheit, können Feuerwehrangehörige über die Milizfeuer­wehrkommandantin oder den Milizfeuerwehrkommandanten eine Dispensation beantragen. Liegt die Dauer der Absenz unter einem halben Jahr, entscheidet die Milizfeuerwehrkommandantin oder der Milizfeuerwehrkommandant abschliessend. Bei längeren Abwesenheiten ist der Antrag durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter Milizfeuerwehr & Zivilschutz SRZ zu bewilligen.

F. Bereitschaft und Einsatz

Art. 17 Teilnahme an Einsätzen

Die Teilnahme an Einsätzen ist grundsätzlich obligatorisch. Die Milizfeuerwehrkommandantin oder der Milizfeuerwehrkommandant kann bei Absenzen nachträglich eine begründete Entschuldigung verlangen.

Art. 18 Besondere Ereignisse

Bei besonderen Ereignissen kann die Führung von SRZ erhöhte Bereitschaft und Bereitschaftsdienst an allen SRZ- Standorten anordnen.

G. Sold und Entschädigungen

Art. 19 Reglement

Sold und Entschädigungen richten sich nach dem Reglement über die Soldansätze und Entschädigungen der Milizfeuerwehr 5 . 5 vom 16. September 2009, AS 861.150.

H. Versicherungen und Rechtsschutz

Art. 20 Haftpflichtversicherung

Für die Angehörigen der Milizfeuerwehr besteht eine Haftpflichtversicherung für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst.

Art. 21 Private Motorfahrzeuge

Für die Benutzung privater Motorfahrzeuge im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst besteht eine Kollisionsschadenversicherung.

Art. 22 Rechtsschutz

SRZ gewährt den Angehörigen der Milizfeuerwehr Rechtsschutz im Umfang der Regelung für festangestellte Mitarbeitende.

Art. 23 Vorgehen

Versicherungsfälle und Anträge auf Rechtsschutz sind umgehend über die Milizfeuerwehrkommandantin oder den Milizfeuerwehrkommandanten der zuständigen Stelle bei SRZ zu melden.

I. Unterstützungsfonds Schutz & Rettung

Art. 24 Vorgaben

Der Unterstützungsfonds SRZ bezweckt unter anderem die Unterstützung von unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Angehörigen der Milizfeuerwehr sowie die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten von Beileidsbezeugungen im Todesfall in Anlehnung an das städtische Auslagenreglement 6 .

K. Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Dienstreglement der Milizfeuerwehr der Stadt Zürich vom 1. September 2010 wird aufgehoben.

Art. 26 Übergangsbestimmungen

Bei Milizfeuerwehrkommandantinnen oder Milizfeuerwehr­ kommandanten, die vor Inkrafttreten dieses Reglements ihren Wohnsitz ausserhalb der Stadt Zürich hatten, entscheidet die Direktorin oder der Direktor SRZ, ob sie ihre Funktion behalten können.

Angehörige der Milizfeuerwehr, die innert sechs Monaten vor Inkrafttreten dieses Reglements aus Altersgründen ausscheiden mussten, können bis zum Erreichen der Altersgrenzen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 wieder aufgenommen werden, sofern sie die übrigen Anforderungen erfüllen.

Art. 27 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. 6 Reglement über besondere Auslagen vom 10. April 2002, AS 177.150.