861.180

Vorschriften über das Abfüllen und die Abgabe von Reklame- und Spielballons

Art. 1

Das Abfüllen und die Abgabe von Reklame- und Spielballons bedürfen der vorgängigen Bewilligung der Feuerpolizei.

Art. 2

Im Monat Dezember und während der Ausverkäufe ist die Abgabe von Ballons in Ladengeschäften verboten.

Art. 3

Die Feuerpolizei setzt in der Bewilligungsverfügung die Bedingungen und Auflagen nach den jeweiligen von der kantonalen Gebäudeversicherung Zürich herausgegebenen Richtlinien fest.

Art. 4

Für ständige Abfüllanlagen ist die Bewilligung der kantonalen Feuerpolizei einzuholen, welche die zu stellenden Bedingungen von Fall zu Fall festlegt.

Art. 5

Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften sowie gegen die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Anordnungen haben Bestrafung nach Massgabe der Allgemeinen Polizeiverordnung zur Folge.

Art. 6

Diese Vorschriften treten auf den 1. Januar 1972 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Abgabe, Verwendung und Abfüllung von Reklame-, Spiel- und Unterhaltungsballons vom 11. Dezember 1926 aufgehoben.

BS 1, 558.