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Vorschriften über den Wildabschuss im städtischen Schonrevier
Art. 1 Wei-
Im Wildschonrevier 2 sind grundsätzlich alle auf Grund der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über Jagd und Vogelschutz als jagdbar erklärten Wildarten in gleicher se geschützt wie die gesetzlich geschützten Arten.
Art. 2
Der Abschuss von den als jagdbar erklärten Arten (Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 3 und Jagdvorschriften für die jeweiligen Jagdjahre) darf nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
a. Wenn es sich um schwer verletzte oder offensichtlich krank scheinende Tiere handelt,
b. wenn erheblicher Wildschaden festgestellt wird, der sich nicht durch irgendwelche andere Abwehrmassnahmen verhindern lässt,
c. bei Überhandnahme von räuberischen jagdbaren Wildarten zum Nachteil anderer Wildarten.
Art. 3
Der Abschuss darf nur durch Organe der Schonrevierverwaltung erfolgen. Dies sind der Schonrevierverwalter, dessen Stellvertreter, die Schonrevieraufseher und die mit dem Wildschutz beauftragten Stadtförster, sofern in dem ihnen unterstellten Gebiet ein Abschuss vorzunehmen ist. Für Abschüsse von Hasen und Füchsen können jeweils wenn nötig alle im Schonrevier tätigen Stadtförster zugezogen werden.
Die unter den Bedingungen von Ziffer 2 gewährten Bewilligungen gelten als Abschussbewilligungen im Sinne von § 5, Absatz 2, des Jagdgesetzes.
Art. 4 Stadtgebiet
Der Schonrevierverwalter hat jedes Jahr für die laut Ziffer 2, lit. b und c, notwendig gewordenen Abschüsse dem Vorstand des Bauamtes I einen Abschussplan vorzulegen. Die 1 BS 2, 576; genehmigt von der Finanzdirektion am 18. September 1950.
Vgl. GrSTRB über den Verzicht auf die Verpachtung der Jagd im vom 4. September 1929; BS 2, 575.
ZG 2, 459; OS 42, 98. Vorlage hat so rechtzeitig zu geschehen, dass die Beschlussfassung durch die Schonrevierkommission und die Einholung der Abschussbewilligung noch vor Beginn der Jagdzeit (§ 28 des Jagdgesetzes 4 und die entsprechenden Bestimmungen der Jagdvorschriften 5 ) erfolgen kann. 2 Aus dem Abschussplan hat folgendes hervorzugehen:
a. Die Abschussperiode für jede einzelne Wildart,
b. für jede einzelne Wildart die Gebietsabschnitte, in denen die Abschüsse vorzunehmen sind,
c. für Rehe die genaue Stückzahl unter Angabe von Geschlecht und allfälligen Kümmerern, für Hasen, Füchse und Dachse die schätzungsweise Anzahl der Tiere, die für den Abschuss freizugeben sind.
Art. 5
Der Vorstand des Bauamtes I unterbreitet den Abschussplan der Schonrevierkommission zur Beschlussfassung. Falls die Einberufung zu einer Sitzung innert nützlicher Frist nicht möglich ist, wird der Abschussplan jedem Kommissionsmitglied zur Stellungnahme unterbreitet.
Falls mindestens vier Mitglieder der Schonrevierkommission innert der gesetzten Frist begründete Bedenken gegen den Abschussplan vorbringen, ist unter allen Umständen eine Sitzung einzuberufen.
Art. 6
Nach Beschlussfassung durch die Schonrevierkommission wird der Abschussplan vom Vorstand des Bauamtes I durch Verfügung in Kraft gesetzt.
Art. 7
Der Schonrevierverwalter hat auf Grund des durch die Schonrevierkommission beschlossenen und durch den Vorstand des Bauamtes I in Kraft gesetzten Abschussplanes die Abschussbewilligung bei der Finanzdirektion einzuholen. Dabei sind folgende Richtlinien einzuhalten:
a. Für Tiere, die wegen Krankheit oder Verletzung erlegt werden müssen, braucht keine vorherige Genehmigung eingeholt zu werden, dagegen ist sofort nach jeder Erlegung der Finanzdirektion hierüber Rapport zu erstatten. Wegen Krankheit erlegte Tiere sind dem Veterinär-pathologischen Institut der Universität Zürich zur Untersuchung einzuliefern. 4 ZG 2, 459; OS 42, 98. 5 Vom Kanton Zürich herausgegebene Sammlung der eidgenössischen und kantonalen Jagdvorschriften.
b. 1 Die aus Rücksicht auf die Schonung der Kulturen und Schadenverhütung erforderlichen Abschüsse von Rehen,Hasen, Füchsen und Dachsen sind während der für die Jagd gültigen Fristen vorzunehmen. Zu andern Zeiten sind Abschüsse von Rehen, Hasen und Dachsen nur in dringenden Fällen zulässig, wofür stets Einzelbewilligungen bei der Finanzdirektion nachzusuchen sind. 2 In schweren Schadenfällen, verursacht durch Fuchs, Marder und Iltis, bei denen die Geschädigten alle zumutbaren Vorkehrungen zu deren Verhütung getroffen hatten, kann ein Abschuss dieser Tiere am Schadensort durch die Organe der Schonrevierverwaltung ohne vorherige Bewilligung vorgenommen werden. Dem Personal der Schonrevierverwaltung ist im Einzelfalle ohne besondere Bewilligung der Fang von Haarraubwild im Innern von Gebäuden, unter Vordächern und eingefriedigten Geflügelhöfen unter Verwendung von Kastenfallen gestattet. Diese Fälle sind in den jährlichen Berichten an die Finanzdirektion gesondert aufzuführen.
c. Elstern, Rabenkrähen und Eichelhäher dürfen vom Personal der Schonrevierverwaltung, wo diese Vögel starken Schaden stiften, das ganze Jahr hindurch ohne besondere Bewilligung abgeschossen werden. Auch steht dem Personal der Schonrevierverwaltung das Recht zu, die Nester und Bruten dieser Vögel in Baumgärten und Parkanlagen zu zerstören.
d. Für die übrigen jagdbaren Tierarten sind bei nachweisbarer Schädigung unabhängig von der Jagdzeit stets Einzelbewilligungen bei der Finanzdirektion einzuholen.
Art. 8
Der Schonrevierverwalter hat der Schonrevierkommission über alle Abschüsse jährlich schriftlichen Bericht zu erstatten unter Vorlegung der Trophäen. Diese bleiben Eigentum der Stadt.
Art. 9
Das erlegte Wild ist zu den offiziellen Tagespreisen zu verkaufen. Nicht verwertbare Teile können als Tierfutter verwendet werden. Bälge und Schwarten sind von der Schonrevierverwaltung zu verwerten.
Art. 10
Die Durchführung der Abschüsse hat nach streng weidgerechten Grundsätzen zu geschehen. Insbesondere darf Rehwild nur auf Pirsche und Anstand und nur mit der Kugel erlegt werden. Der Schrotschuss darf nur als Fangschuss und in den Fällen, in denen er zur Verhütung von Unfällen unumgänglich ist, angewendet werden. Für den Abschuss von Rabenkrähen, Eichelhähern und Elstern sind Kleinkaliberwaffen zulässig. Drückjagd ist nur auf Fuchs und Hase gestattet.
Gefallenes und gemäss Ziffer 7, lit. b, Absatz 2, erlegtes Wild ist bei Durchführung des Abschussplanes voll anzurechnen.
Beim Abschuss von Wild muss ein auf Schweiss abgeführter Gebrauchshund zur Verfügung stehen.
Art. 11
Für ausserordentliche, in dieser Regelung nicht erwähnte notwendige Abschüsse sind die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über Jagd und Vogelschutz massgebend.
Art. 12
6 1 Das Selbsthilferecht der Grundeigentümer, Pächter und Gutsverwalter gemäss §§ 41 und 42 des kantonalen Jagdgesetzes 7 bleibt grundsätzlich gewahrt. 2 Es ist indessen in jedem Falle eine schriftliche Abschussbewilligung des zuständigen Polizeikommissariates gemäss Artikel 12 (künftig Artikel 10, Absatz 4) der Allgemeinen Polizeiverordnung 8 erforderlich. 3 Vor der Bewilligung zum Abschuss von Haarwild oder von Sperbern und Wildenten ist die Zustimmung der Schonrevierverwaltung einzuholen. Von der kantonalen Finanzdirektion am 18. September 1950 und 19.August 1959 (neue Ziffer 12) genehmigt. 6 Eingefügt durch STRB vom 10. Juli 1959; AS 30, 384. 7 G über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929; ZG 2, 459; OS 42, 98. 8 BS 1, 463.