935.100

Gastgewerbereglement (GGR)

Präambel

Der Stadtrat,

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Vorschriften beinhalten neben der Regelung des Patentverfahrens und der Schliessungsstunde die Zuständigkeiten für den Vollzug des Gastgewerbegesetzes (GGG) und der Verordnung zum Gastgewerbegesetz (VO GGG) 5 .

Art. 2 Zuständigkeit

6 Soweit die Zuständigkeit nicht besonders geregelt ist, obliegt der Vollzug der in Art. 1 erwähnten Vorschriften der Stadtpolizei, Kommissariat Verwaltungspolizei.

Art. 3 Gebühren

Die Bearbeitungs- und Bewilligungsgebühren werden mit Ausnahme für die Erteilung der dauernden Ausnahme der Schliessungszeit durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Sicherheitsdepartements in einer besonderen Verfügung festgelegt. II. Patentverfahren und -abgaben

Art. 4 Patente

7 1 Gesuche für ein Gastwirtschafts-, Klein- oder Mittelverkaufspatent sowie Gesuche für ein befristetes Patent zur Führung eines vorübergehend bestehenden Gastwirtschaftsbetriebs sind spätestens vier Wochen vor Betriebsaufnahme oder vor dem Anlass bei der Stadtpolizei, Kommissariat Verwaltungspolizei, einzureichen. Diese prüft das Gesuch und stellt das Patent aus.

Fassung gem. STRB Nr. 97 vom 17. Januar 2024; Inkrafttreten 1. März 2024.

LS 935.11

LS 700.1

Begründung siehe STRB Nr. 173 vom 15. März 2017 .

vom 16. Juli 1997, LS 935.12.

Fassung gem. STRB Nr. 97 vom 17. Januar 2024; Inkrafttreten 1. März 2024.

Fassung gem. STRB Nr. 97 vom 17. Januar 2024; Inkrafttreten 1. März 2024. 2 Das Patent wird auf eine natürliche Person ausgestellt und lautet auf einen bestimmten Betrieb. Es kann mit Auflagen und Vorbehalten versehen werden. 3 Sind die Patentvoraussetzungen nicht mehr gegeben, so wird das Patent durch die Stadtpolizei, Kommissariat Verwaltungspolizei, entzogen.

Art. 5 Patentabgaben für gebrannte Wasser

8 Die Stadtpolizei, Kommissariat Verwaltungspolizei, tätigt die Abklärungen für die Erhebung der Patentabgaben, veranlagt die Abgaben, ist für die Rechnungsstellung und den Einzug der Abgaben verantwortlich. III. Bewilligungen

Art. 6 Boulevardcafés

9 Für Gastwirtschaften, die auf dem öffentlichen Grund betrieben werden, sind zusätzlich zum Gastwirtschaftspatent eine Bewilligung im Sinne des Reglements über die Benutzung des öffentlichen Grunds (Benutzungsordnung) 10 sowie eine Baubewilligung gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG) 11 notwendig. Über die Erteilung der verwaltungspolizeilichen Bewilligung entscheidet nach Vorliegen der entsprechenden Baubewilligung und nach Anhören der interessierten Dienststellen die Stadtpolizei, Kommissariat Verwaltungspolizei. IV. Schliessungsstunde

A. Vorübergehende Hinausschiebung

Art. 7 Freinächte gesamtes Stadtgebiet

Die Schliessungsstunde ist für das ganze Stadtgebiet an folgenden Tagen aufgehoben: – Fasnachtssamstag (Bauernfasnacht) – Fasnachtsmontag (Bauernfasnacht) – Sechseläuten – Jahreswechsel (Silvester)

Gastwirtschaften, die von den vorgenannten Freinächten keinen Gebrauch machen, können diese nicht nachbeziehen. 8 Fassung gem. STRB Nr. 97 vom 17. Januar 2024; Inkrafttreten 1. März 2024. 9 Fassung gem. STRB Nr. 97 vom 17. Januar 2024; Inkrafttreten 1. März 2024. 10 vom 23. November 2011, AS 551.210. 11 vom 7. September 1975, LS 700.1.

Art. 8 Hinausschiebung der Schliessungsstunde für das ganze Stadtgebiet

An folgenden Tagen ist die Schliessungsstunde für das gesamte Stadtgebiet bis 2.00 Uhr aufgeschoben: – Berchtoldstag (2. Januar) – 1. Mai – 1. August – Knabenschiessen (Samstag und Montag)

Gastwirtschaften, die von der Hinausschiebung der Schliessungsstunde an den vorgenannten Tagen keinen Gebrauch machen, können diese nicht nachbeziehen.

Art. 9 Weitere Ausnahmen

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements kann für Feste oder öffentliche Veranstaltungen von gesamtstädtischer oder ausserordentlicher Bedeutung Bewilligungen für die Hinausschiebung oder Aufhebung der Schliessungsstunde erteilen.

Art. 10 Hinausschiebung oder Aufhebung der Schlies­sungs­­ stunde für einzelne Gastwirtschaften

Für öffentliche Veranstaltungen wird einer Gastwirtschaft in der Regel an zwölf Tagen pro Jahr eine Hinausschiebung oder Aufhebung der Schliessungsstunde bewilligt. Dies gilt auch für Betriebe, die über eine Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde verfügen.

Für Gastwirtschaften, die über besonders geeignete Räume verfügen, können weitere Hinausschiebungen oder Aufhebungen der Schliessungsstunde für öffentliche Veranstaltungen bewilligt werden.

Für geschlossene Gesellschaften können weitere Hinausschiebungen oder Aufhebungen bewilligt werden.

Art. 11 Gesuchstellung

Gesuche um vorübergehende Aufhebung oder Hinausschiebung der Schliessungsstunde sind von der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber mindestens drei Arbeitstage zum Voraus bei der Stadtpolizei, Kommissariat Verwaltungspolizei, einzureichen. 12

In besonderen Fällen kann das Gesuch an die Wachtchefin oder den Wachtchef der örtlich zuständigen Regionalwache der Stadtpolizei gerichtet werden. 12 Fassung gem. STRB Nr. 97 vom 17. Januar 2024; Inkrafttreten 1. März 2024.

B. Dauernde Hinausschiebung

Art. 12 Verfahren

Gesuche um dauernde Hinausschiebung oder Aufhebung der Schliessungsstunde sind dem Amt für Baubewilligungen einzureichen und werden im baurechtlichen Verfahren entschieden.

Art. 13 Ablehnungsgründe

Gesuche werden insbesondere abgelehnt, wenn Störungen der Nachtruhe zu erwarten sind. So werden generell in Gebieten der Lärmempfindlichkeitsstufe II keine Bewilligungen zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde erteilt.

Art. 14 Verwaltungsrechtliche Massnahmen

Bei Verstössen, insbesondere bei berechtigten Lärmklagen, kann neben der Baubehörde auch die Stadtpolizei – gestützt auf das Gastgewerbegesetz – verwaltungsrechtliche Massnahmen anordnen.

C. Gastwirtschaft im Freien

Art. 15 Boulevardcafés/ Gartenwirtschaften

Die Hinausschiebung oder Aufhebung der Schliessungsstunde umfasst in der Regel nur die Räume innerhalb der Gastwirtschaft.

Wenn Nachtruhestörungen zu erwarten oder bereits aufgetreten sind, kann eine frühere Schliessungszeit angeordnet werden.

Art. 15a Mediterrane Nächte a. Voraussetzungen

13 1 Patentinhabende können während der Sommerschulferien von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag die Schliessungsstunde für ihren Betrieb inklusive Boule­vardcafés und Gartenwirtschaften bis maximal 2.00 Uhr hinausschieben, wenn:

  1. a. der Betrieb über bestehende Boulevardcafés oder Gartenwirtschaften verfügt;

  2. b. die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III eingehalten ist;

  3. c. der Betrieb ausserhalb von Innenhofseiten liegt;

  4. d. die Erreichbarkeit der Patentinhabenden für Behörde und Anwohnerschaft gewährleistet ist;

  5. e. im Betrieb während der letzten fünf Jahre keine Störung der öffentlichen Ordnung festgestellt wurde;

  6. f. die Patentinhabenden an weiteren Lärmschutzmassnahmen mitwirken. 13 Fassung gem. STRB Nr. 97 vom 17. Januar 2024; Inkrafttreten 1. März 2024. 2 Im Freien nicht zulässig sind:

  7. a. Lautsprecher;

  8. b. Live-Musik;

  9. c. anderweitiges Unterhaltungsprogramm;

  10. d. Flächenerweiterungen;

  11. e. Infrastrukturerweiterungen. 3 Eine Baubewilligung ist nicht erforderlich.

Art. 15b b. Meldung

14 1 Patentinhabende melden die Durchführung Mediterraner Nächte bis spätestens 30. April vor den jeweiligen Sommerferien bei der Stadtpolizei, Kommissariat Verwaltungspolizei. 2 Sie verwenden das von der Stadtpolizei zur Verfügung gestellte Meldeformular und bestätigen die Einhaltung der Vorausset-

Art. 15a zungen gemäss tentinhabend merferien mi bung der Sch Betrieben, d sind.

olizei, Kommissariat Verwaltungspolizei, teilt den Pa- 3 Die Stadtp en bis spätestens 30. Mai vor den jeweiligen Somt, ob die Voraussetzungen für eine Hinausschieliessungsstunde gemäss Art. 15a erfüllt sind. olizei veröffentlicht auf ihrer Webseite eine Liste mit 4 Die Stadtp ie zur Durchführung Mediterraner Nächte berechtigt

D. Verschiedenes

Art. 16 Geschlossene Gesellschaften

Als geschlossene Gesellschaften gelten nur Veranstaltungen mit einem im Voraus klar definierbaren begrenzten Personenkreis (z. B. Hochzeiten, Geburtstagsfeste, Firmenanlässe, Vereinsanlässe, Generalversammlungen).

Gesuchstellerin oder Gesuchsteller für die Ausnahme von der Schliessungsstunde ist im Einverständnis mit der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber die Veranstalterin oder der Veranstalter des Anlasses.

Die Bewilligung gilt nur für die Mitglieder der Gesellschaft.

Nach der ordentlichen Schliessungsstunde ist an der Tür ein Vermerk «Geschlossene Gesellschaft» anzubringen. Die nicht zur Gesellschaft gehörenden Gäste sind aufzufordern, das Lokal zu verlassen, und es darf weiteren Personen kein Zutritt mehr gewährt werden. 14 Fassung gem. STRB Nr. 97 vom 17. Januar 2024; Inkrafttreten 1. März 2024.

V. Strafbestimmungen

Art. 17 Bestrafung

Verstösse gegen diese Vorschriften werden mit Busse nach Massgabe der Allgemeinen Polizeiverordnung (APV) 15 bestraft. VI. Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vorschriften zum Gastgewerbegesetz vom 7. Januar 1998 (VGG) werden aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Vorschriften treten am 1. Juni 2017 in Kraft. 15 vom 6. April 2011, AS 551.110.