935.312
Sortimentsumschreibung der Märkte Verfügung des Polizeivorstehers
Art. 1 Lebensmittelmärkte
Auf den Lebensmittelmärkten sind insbesondere regionale und biologische Produkte erwünscht. Es dürfen verkauft werden:
a. Gemüse, Früchte, Beeren, Pilze, Kräuter, Gewürze, Dörrobst, Honig, Öl, Essig und Ähnliches;
b. Blumen, Topfpflanzen, Setzlinge, Grabschmuck und Ähnliches;
c. Käse, Eier, Teigwaren, Milchprodukte und Ähnliches;
d. Fische, Geflügel, Kaninchen, Frischfleisch, Trockenfleisch, Wurstwaren und Ähnliches;
e. Brote, Backwaren, Sandwiches, Konditorei und Ähnliches.
Fische und andere geeignete Frischfleischarten, Öl und Essig, die selber in Flaschen abgefüllt wurden, sowie selber hergestellte Teigwaren und andere Produkte dürfen nur gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften verkauft werden.
Ausgeschlossen vom Verkauf auf Lebensmittelmärkten sind:
a. alkoholhaltige Getränke;
b. gewärmte Speisen.
Art. 2 Flohmarkt
Auf dem Flohmarkt dürfen nur gebrauchte Waren verkauft werden.
Der Verkauf serienweise zusammengekaufter Massengüter (Liquidationsposten usw.) ist untersagt.
Auf dem Flohmarkt dürfen insbesondere nicht verkauft werden:
a. Heilmittel, Kosmetikartikel und Parfum (Ausnahme: Miniaturparfumfläschchen zu Sammlerzwecken); Sortimentsumschreibung der Märkte
b. Munition und Waffen jeder Art und wesentliche Waffenbestandteile, einschliesslich Antikwaffen;
c. Neu-Antiquitäten;
d. Massenmodeschmuck;
e. Aktuelle Ausrüstungsgegenstände der Schweizer Armee.
2. Die Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom
24. Juli 2006 wird aufgehoben.