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Verordnung über das Taxiwesen(Taxiverordnung)

Präambel

Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf § 74 des Gemeindege­

I. Bewilligungen

A. Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber

Art. 1 Begriff

Das Taxi ist ein Personenwagen, der ohne Fahrplan oder Linienführung dem gewerbsmässigen Transport von Personen und Waren gegen ein in der Tarifordnung festgesetztes Entgelt dient. Die zuständigen Behörden anerkennen die nützliche und notwendige Funktion der Taxis als Transportmittel im Interesse der Allgemeinheit.

Art. 2 Bewilligungspflicht

Das Führen eines Taxibetriebs in der Stadt Zürich setzt eine Betriebsbewilligung der Stadtpolizei voraus. Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar.

Es ist verboten, Betriebsbewilligungen in irgendeiner Form ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.

Art. 3 Betriebsbewilligung

Die Betriebsbewilligung berechtigt die Inhaberinnen und Inhaber, mit den zugelassenen Fahrzeugen vom Gebiet der Stadt Zürich aus Taxifahrten durchzuführen.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements kann mit anderen Gemeinden des Kantons Zürich sowie mit der Betreiberin des Flughafens Zürich Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Taxibetriebsbewilligungen abschliessen.

Art. 4 Allgemeine Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung

Eine Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber

  1. a. im Besitz des Taxiausweises der Stadtpolizei sind und

  2. b. über einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfügen. 1 STRB vom 3. September 2014 (769); Inkraftsetzung 1. Januar 2015.

Eine Betriebsbewilligung wird insbesondere dann nicht erteilt, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt oder verurteilt wurden oder keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten.

Art. 5 Juristische Personen

Betriebsbewilligungen für juristische Personen werden erteilt, wenn

  1. a. diese ihren statutarischen Sitz oder eine Nebenniederlassung in der Schweiz haben und

  2. b. die für ihren Taxibetrieb Verantwortlichen alle von den natürlichen Personen verlangten Voraussetzungen erfüllen.

Art. 6 Anzahl der Betriebsbewilligungen

Machen polizeiliche Gründe eine Begrenzung der Anzahl der Betriebsbewilligungen unumgänglich, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements dies anordnen. Sie oder er legt für diesen Fall Richtlinien fest.

Art. 7 Geltungsdauer

Die Betriebsbewilligungen werden grundsätzlich unbefristet erteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligung befristet erteilt werden.

Art. 8 Entzug der Betriebsbewilligung

Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn

  1. a. die Personen mit Betriebsbewilligung oder die für den ­Taxibetrieb Verantwortlichen die für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen;

  2. b. die Personen mit Betriebsbewilligung oder die für den ­Taxibetrieb Verantwortlichen wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt oder verurteilt wurden oder keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten oder

  3. c. die Bewilligungsgebühren nicht innert 90 Tagen nach Rechnungsstellung bezahlt werden.

Die entsprechenden Bewilligungsnummern sind abzugeben oder von der zuständigen Behörde einzuziehen.

B. Taxifahrzeuge

Art. 9 Einlösungs- und Vorführpflicht

Für jede Betriebsbewilligung muss die zugestandene Anzahl der als Taxi geeigneten Fahrzeuge im Kanton Zürich auf den Namen der Person mit Betriebsbewilligung eingelöst werden.

Jedes Fahrzeug, das als Taxi verwendet werden soll, ist der Stadtpolizei vor Inbetriebnahme zur Kontrolle der vorgeschriebenen Ausrüstung vorzuführen.

Die Stadtpolizei kennzeichnet jedes kontrollierte Fahrzeug im Fahrzeugausweis.

Werden einzelne Fahrzeuge nicht eingelöst, haben Inhaberinnen oder Inhaber einer Betriebsbewilligung spätestens nach ­einem Monat die Einlösung der Fahrzeuge vorzunehmen oder die Anpassung der Betriebsbewilligung zu veranlassen.

Art. 10 Ausrüstung der Taxifahrzeuge

Jedes Taxifahrzeug ist mit einer von der Stadtpolizei geprüften und für den Fahrgast auch bei Dunkelheit gut ablesbaren Taxuhr auszurüsten.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements bestimmt, wie die Taxifahrzeuge einheitlich zu kennzeichnen sind. Die Verwendung dieses Kennzeichens für Fahrzeuge ohne Betriebsbewilligung der Stadtpolizei ist untersagt.

Personen mit Betriebsbewilligung können Fahrzeuge als Nichtrauchertaxi bezeichnen.

C. Taxichauffeurinnen und Taxichauffeure

Art. 11 Taxiausweis

Für die Tätigkeit als Chauffeurin oder Chauffeur, sei es selbstständig erwerbend oder angestellt, ist der Taxiausweis der Stadtpolizei erforderlich.

Dieser Ausweis wird erteilt, wenn die Bewerberinnen oder ­Bewerber

  1. a. im Besitz des Führerausweises zum berufsmässigen Personentransport sind;

  2. b. die Fachprüfung bestanden haben und

  3. c. sich über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ausweisen können. 2

Der Taxiausweis wird insbesondere dann nicht erteilt, wenn die Bewerberinnen oder Bewerber in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs wiederholt wegen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe verzeigt oder verurteilt wurden oder keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten.

Die Stadtpolizei erlässt Vorschriften über die Fachprüfung. 2 Fassung gemäss GRB vom 23. Mai 2012; Inkraftsetzung 1. Januar 2013.

Art. 12 Gültigkeitsdauer und Entzug

Der Taxiausweis gilt für die Dauer der Berufsausübung und ist nur zusammen mit dem Führerausweis zum berufsmässigen Personentransport gültig. Er ist auf allen Fahrten mitzuführen.

Die Inhaberinnen und Inhaber des Taxiausweises haben der Stadtpolizei innert 14 Tagen alle Tatsachen zu melden, die eine Änderung des Führer- oder Fahrzeugausweises nötig machen.

Der Taxiausweis wird entzogen, wenn Inhaberinnen oder Inhaber die für die Erteilung des Ausweises erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.

Bei Aufgabe der Berufsausübung ist der Taxiausweis innert 14 Tagen der Stadtpolizei zurückzugeben. II. Betriebsvorschriften

Art. 13 Angebot von Taxifahrten

Zum Anbieten von Fahrten und zum Warten auf Aufträge ­dürfen nur Taxis mit Betriebsbewilligung der Stadtpolizei auf öffentlichen und privaten Standplätzen aufgestellt werden.

Sind nicht genügend geeignete Standplätze vorhanden, kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements auf Antrag der Taxikommission den Taxis gestatten, sich zum Anbieten von Fahrten und zum Warten auf Aufträge auf dem übrigen öffentlichen Grund aufzustellen. Parkflächen mit Parkuhren oder ähnlichen Kontrollgeräten sind davon ausgeschlossen. Die örtliche Signalisation ist einzuhalten.

Auf Begehren von Passantinnen oder Passanten dürfen nur unbesetzte Taxis mit Betriebsbewilligung der Stadtpolizei anhalten und Fahrgäste aufnehmen. Die örtliche Signalisation ist einzuhalten. Das wiederholte langsame Umherfahren zum Zweck der Werbung von Kundinnen oder Kunden ist untersagt.

Art. 14 Zustand der Fahrzeuge

Die Fahrzeuge sind innen und aussen stets sauber zu halten.

Art. 15 Verhalten der Chauffeurinnen und Chauffeure

Die Chauffeurinnen und Chauffeure haben sich gegenüber ­allen Personen höflich und anständig zu benehmen.

Den Chauffeurinnen und Chauffeuren ist es verboten,

  1. a. ohne Zustimmung des Fahrgasts weitere Personen mitzuführen;

  2. b. Tiere mitzuführen, die nicht dem Fahrgast gehören;

  3. c. den Fahrgästen Waren zum Kauf anzubieten und

  4. d. während der Fahrt ohne Einwilligung des Fahrgasts zu ­rauchen.

Chauffeurinnen und Chauffeure haben das Fahrzeug täglich auf liegen gelassene Gegenstände zu kontrollieren. Können ­diese nicht sofort zurückgegeben werden, sind sie im öffentlichen Fundbüro abzugeben. Die Chauffeurin oder der Chauffeur benachrichtigt unverzüglich die Person mit Betriebsbewilligung.

Art. 16 Tarif

Der Stadtrat erlässt nach Anhörung der Taxikommission eine Tarifordnung mit verbindlichen Höchsttarifen. 3

Die wesentlichen Elemente des Tarifs sind aussen, der vollständige Tarif ist innen am Fahrzeug gut sichtbar bekannt zu geben. Der Stadtrat regelt nach Anhörung der Taxikommission die Details. 4

Der vom Fahrgast zu bezahlende Betrag, einschliesslich des Bedienungsgelds, muss auf der Taxuhr jederzeit abgelesen werden können.

Das Fordern von Trinkgeld ist verboten.

Art. 17 Taxuhr

(aufgehoben) 5

Die Taxuhr darf erst eingeschaltet werden, wenn

  1. a. sich Chauffeurinnen oder Chauffeure bei der ­Auftraggeberin oder dem Auftraggeber gemeldet haben oder

  2. b. das Taxi auf eine bestimmte Zeit vorbestellt wurde, vom vereinbarten Zeitpunkt an.

Nach Ankunft am Fahrziel ist die Taxuhr sofort auf Kasse zu stellen. Sie darf erst nach Bezahlung des Fahrpreises ausgeschaltet werden.

Solange die Taxuhr eingeschaltet ist, muss sie automatisch beleuchtet sein.

Bei Störungen der Taxuhr ist die begonnene Fahrt unter Angabe des Grundes unverzüglich zu unterbrechen; sie darf nur mit Zustimmung des Fahrgasts fortgesetzt werden. Bis zur Behebung des Mangels ist das Fahrzeug ausser Dienst zu stellen.

Art. 18 Standplätze

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements bestimmt die öffentlichen Standplätze und kann für ihre zweck­ mässige Belegung eine Benutzungsordnung erlassen. 3 Fassung gemäss GRB vom 23. Mai 2012; Inkraftsetzung 1. Januar 2015 (STRB Nr. 769/2014). 4 Fassung gemäss GRB vom 23. Mai 2012; Inkraftsetzung 1. Januar 2015 (STRB Nr. 769/2014). 5 Aufgehoben durch STRB vom 3. September 2014 (769); Inkraftsetzung 1. Januar 2015. Die Standplätze betreffend hat die Taxikommission ein Antragsrecht.

Bei der Bestimmung der Standplätze ist auf die Bedeutung des Taxis als ein der Öffentlichkeit dienendes Verkehrsmittel und auf die Bedürfnisse der Passantinnen und Passanten gebührend Rücksicht zu nehmen.

Art. 19 Beförderungspflicht

Chauffeurinnen und Chauffeure haben Fahraufträge sofort auszuführen. Die Fahrt darf nur verweigert werden, wenn sie aus einem in der Person des Fahrgasts liegenden Grund nicht zugemutet werden kann.

Chauffeurinnen und Chauffeure sind verpflichtet, das Fahrziel auf dem kürzesten Weg anzufahren. Um Zeit zu sparen, dürfen mit Einwilligung des Fahrgasts Umwege gefahren werden.

Art. 20 Benützung von Bus- und Tramfahrspuren

Den behördlich bewilligten und gekennzeichneten Taxis für den Personentransport mit Fahrauftrag ist zu gestatten, die Fahr­spuren von Bus und Tram so weit zu befahren, als dies die Verkehrssicherheit und die Betriebsabläufe der öffentlichen Verkehrsmittel nicht beeinträchtigt. III. Taxikommission

Art. 21 Taxikommission

Der Stadtrat ernennt eine Kommission (Taxikommission) zur Beratung aller mit dem Taxigewerbe zusammenhängenden ­Fragen. Sie setzt sich aus drei bis sieben stimmberechtigten Mitgliedern aus dem Taxigewerbe der Stadt Zürich zusammen. Hinzu kommt mit beratender Stimme eine unbestimmte Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern aus der Verwaltung und ­allfälligen anderen Organisationen.

Die Taxikommission hat insbesondere ein Mitspracherecht beim Erlass der Tarifordnung sowie aller Vollzugsvorschriften und Vereinbarungen, die gestützt auf die Taxiverordnung zu ­erlassen sind.

Die Taxikommission erlässt eine Geschäftsordnung und konstituiert sich selbst. IV. Informationsbeschaffung

Art. 22 Informationsbeschaffung

Die Stadtpolizei konsultiert vor der Erteilung von Taxiausweisen und Betriebsbewilligungen die Datenbank POLIS und verlangt von den Bewerberinnen und Bewerbern einen aktuellen Straf-registerauszug.

Die Stadtpolizei ist ermächtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe sowohl bei Ermittlungs- als auch bei Untersuchungsbehörden Auskünfte, die für die Erteilung oder den Entzug von Taxiausweisen oder Betriebsbewilligungen relevant sind, einzuholen.

Die Stadtpolizei stellt sicher, dass die mit dem Vollzug dieser Vorschriften betrauten Mitarbeitenden von sämtlichen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe Kenntnis erhalten.

Das Stadtrichteramt kann seine Verfahrenserledigungen, die Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung im Taxigewerbe betreffen, der Stadtpolizei zustellen.

V. Gebühren

Art. 23 Gebühren

Die auf Grund dieser Vorschriften zu erhebenden Gebühren werden durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des Polizei­departements festgesetzt.

Wenn Inhaberinnen oder Inhaber einer Betriebsbewilligung nachweisen, dass sie während des ganzen Kalenderjahrs ­Taxifahrten ausschliesslich mit anerkannt schadstoffarmen und energieeffizienten Fahrzeugen gefahren sind, wird ihnen ein Teil der Gebühr rückvergütet. Bei Inkrafttreten der Verordnung beträgt die Rückvergütung für benzin- oder gasbetriebene Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A oder für dieselbetriebene Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A, die mit Partikelfiltern oder einer gleichwertigen Abgasminderungstechnologie ausgerüstet sind, 50 % der vollen Gebühr. Für Fahrzeuge der Energieeffizienzkategorie A mit Elektro- oder Hybridantrieb werden 75 % der vollen Gebühr rückvergütet. Alle anderen Fahrzeuge erhalten keine Rückvergütung.

Der Stadtrat wird ermächtigt, diese Regelungen künftigen Verschärfungen anzupassen. VI. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 24 Strafbestimmungen

6 1 Übertretungen dieser Vorschriften werden mit Polizeibusse bestraft. 2 Die Strafbestimmungen kantonaler und eidgenössischer Erlasse bleiben vorbehalten.

Art. 25 Ausführungsbestimmungen

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Polizeidepartements kann Vollzugsbestimmungen erlassen.

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Taxivorschriften der Stadt Zürich vom 20. September 2000 werden aufgehoben.

Art. 27 Inkrafttreten

Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 7 6 Fassung gemäss GRB vom 23. Mai 2012; Inkraftsetzung 1. Januar 2013. 7 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2013.