Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Baurechtlicher Entscheid. Zulässiger Inhalt.

Rubrum

BRGE I Nr. 0070/2014 vom 6. Juni 2014 in BEZ 2014 Nr. 45

Die Rekurrentin beantragte rekursweise, es sei die angefochtene Auflage, dass keine Markisen an der Fassade montiert werden dürften und die zur Bemusterung montierte Markise wieder zu entfernen sei, aufzuheben, und es seien die Markisen zu bewilligen.

Regeste

Der baurechtliche Entscheid hat sich im Rahmen der Projekteingabe zu halten.

Erwägungen

4.1

Die Baubewilligung ist eine mitwirkungsbedürftige Verfügung, die erst auf Gesuch hin erlassen wird (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., 2010, Rz. 898 f.). Mit dem Baugesuch sind bestimmte, genau definierte Gesuchsunterlagen einzureichen, welche den Gegenstand der zu erlassenden Baubewilligung definieren (§ 3 ff. der Bauverfahrensordnung [BVV]). Der baurechtliche Entscheid bezieht sich in der Folge stets auf ein genau definiertes Projekt auf einem bestimmten Grundstück (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, 1991, Rz. 23). Auch Gegenstand eines nachfolgenden Rekursverfahrens kann nur sein, was in diesem Sinne Gegenstand der angefochtenen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen.

4.2

Wie die Vorinstanz vernehmlassungsweise zu Recht festhält, sind in den Baueingabeplänen keinerlei Markisen eingezeichnet. Die Rekurrentin hat die Vorinstanz daher auch nicht ersucht, sich in baurechtlicher Hinsicht in irgendeiner Weise zu Markisen zu äussern. Die angefochtene Auflage ist damit ohne (vorausgehende) Mitwirkung der Rekurrentin in Form eines entsprechenden Baugesuches ergangen. Ein Baugesuch kann auch nicht etwa darin erblickt werden, dass offensichtlich für eine gewisse Zeit eine Mustermarkise am Gebäude angebracht und weitere Bauteile «angedacht» (Erwägung lit. f der Baubewilligung) worden waren. Die Mustermarkise hätte höchstens Anlass geben können, die Rekurrentin zur Einreichung eines Baugesuches aufzufordern, damit ein nachträgliches Bewilligungsverfahren über die Markise (respektive – gemäss eingereichten Plänen – über mehrere Markisen) an einem oder mehreren Orten an der Fassade hätte durchgeführt werden können. Nachdem die Mustermarkise jedoch zwischenzeitlich bereits wieder abmontiert worden ist, erübrigt sich auch diese Vorgehensweise.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es selbstredend nicht Aufgabe des Baurekursgerichts ist, sich zur (…) allgemeinen Bewilligungsfähigkeit irgendeiner nicht näher definierten Art und Anzahl von Markisen irgendwo an den Fassaden des Schutzobjektes zu äussern. Derzeit rechtfertigt sich einzig der Hinweis, dass die Anbringung von ausfahrbaren Markisen an den Fassaden eines inventarisierten Kernzonenobjekts von der Güte des ehemaligen Warenhauses O. einer äusserst sorgfältigen baurechtlichen Prüfung (§ 238 Abs. 2 PBG) bedürfte.

Zusammengefasst ist Dispositivziffer I.3 aufzuheben, da Markisen nicht Gegenstand der Baugesuchsunterlagen waren.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Personenbeförderung, Art. 238 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 13. September 2016, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.