Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Legitimation Nachbar. Rekurserhebung durch nutzniessungsberechtigten Nachbarn.

Rubrum

BRGE IV Nr. 0072/2012 vom 3. Mai 2012 in BEZ 2012 Nr. 43

Erwägungen

1.2

Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (§ 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). Das vom Gesetz verlangte schutzwürdige Interesse besteht in der Abwendung eines Nachteils bzw. in der Erlangung eines Vorteils im Falle des erfolgreichen Rekurrierens; es kann rechtlicher oder rein tatsächlicher, wirtschaftlicher, ideeller oder anderer Natur sein.

Ohne Weiteres zu bejahen ist ein solches Interesse, zumindest wenn eine mehr als bloss minime Beeinträchtigung in Frage steht, bei Eigentümern von Nachbargrundstücken. Dies ergibt aus der diesen zukommenden umfassenden Sachherrschaft. Weniger eindeutig ist die Rekursberechtigung bei bloss dinglich Berechtigten wie Nutzniessern. Dies jedenfalls dann, wenn die Nutzniessung nicht in einem als beschränktes dingliches Recht begründeten Wohnrecht besteht (Art. 776 ff. des Zivilgesetzbuches [ZGB]). Nicht zu übersehen ist jedoch, dass dem Rekurrenten als Nutzniesser nicht nur das Recht auf den Ertrag, konkret die Mietzinseinnahmen, zusteht. Vielmehr ist er auch verpflichtet, die Sache in ihrem Bestand zu erhalten (Art. 764 Abs. 1 ZGB). Hieraus ist abzuleiten, dass er sich gegen die Auswirkungen eines benachbarten Bauvorhabens, die für den Nutzniessungsgegenstand nachteilig sein können, zur Wehr setzen darf, wenn nicht gar muss. In Aussicht stehende Nachteile wie die Beeinträchtigung der Sicht oder Immissionen aus Wohnlärm, die der Rekurrent nach dem Gesagten als Nutzniesser abzuwenden hat, sind offenkundig zu bejahen. Schon deswegen ist der Rekurrent zur Rekurserhebung legitimiert. Überdies ist nicht auszuschliessen, dass sich diese Beeinträchtigungen längerfristig auch auf die Entwicklung der mit dem streitbetroffenen Gebäude effektiv erzielten Mietzinse negativ auswirken, womit der Rekurrent auch unter diesem Aspekt rechtserheblich betroffen erscheint.

Aus diesen Gründen ist der Rekurrent als zur Rekurserhebung berechtigt anzusehen und ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 764 und Art. 776 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Personenbeförderung, Art. 338a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Dezember 2012, 1. Juli 2013, 1. Januar 2016, 13. September 2016, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.