Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Mobilfunkbasisstationen. Relevanz von zusätzlicher Funkrufantenne (Telepageantenne) bei der Immissionsberechnung.

Rubrum

BRKE II Nr. 49/2001 vom 13. März 2001 in BEZ 2001 Nr. 32

Erwägungen

9.

b) Der Gesetzgeber hat alle Sendeanlagen von zellularen Mobilfunknetzen mit einer äquivalenten Gesamtstrahlungsleistung von mindestens 6 W ERP dem Vorsorgeprinzip unterstellt (Ziffern 61 und 64 Anhang 1 NISV) und in Konkretisierung von Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 4 Abs. 1 NISV Anlagegrenzwerte festgelegt. Der Anlagegrenzwert ist die Emissionsbegrenzung für die von der betreffenden Anlage allein erzeugte Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV). Damit sind bestehende Mobilfunkantennen in der Umgebung einer zu prüfenden Anlage (anders als bei der Bestimmung der Immissionsgrenzwerte) nicht in die Anlagegrenzwertberechnung einzubeziehen. Unbestrittenermassen gelten hier die 9 Antennen der strittigen Anlage gesamthaft als "eine Anlage" im Sinne von Art. 3 Abs. 6 NISV in Verbindung mit Ziffer 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV. Strittig ist jedoch, ob die auf dem Standortgebäude montierte Antenne für den Telepagedienst der X. AG (Antenne 1 auf Mast II) in die Anlagegrenzwertberechnung einzubeziehen sei. Die Vorinstanz hat dies bejaht und aus diesem Grund eine Überschreitung des Anlagegrenzwerts im Bereich einer auf einem Nachbargrundstück projektierten Überbauung festgestellt. Dies hat zur Verweigerung des Streitobjekts geführt.

Der Telepage- oder Funkrufdienst der X. AG und damit die genannte Antenne 1 auf dem Standortgebäude sendet auf einer Frequenz von 160 MHz, also ebenso wie GSM- Netze im Hochfrequenzbereich. Im Gegensatz zur Mobilfunktechnologie arbeiten Paging-Systeme jedoch rein passiv, d.h. dem Empfänger einer (akustischen, numerischen oder alphanumerischen) Funkruf-Mitteilung ist es nicht möglich, mit dem Pager auch zu antworten. Der Nachteil solcher Einwegkommunikationssysteme wird dadurch aufgewogen, dass sie auch dort permanent betrieben werden können, wo eingeschaltete und daher elektromagnetische Strahlen verursachende Mobiltelefone nicht verwendet werden dürfen, weil dies die Umgebung stört bzw. beeinträchtigt. Dies gilt etwa für Spitäler, Labors oder für zahlreiche industrielle Betriebe. Diese technischen und betrieblichen Unterschiede rechtfertigen es, Mobilfunkantennen und Antennen für den Funkruf bei den Immissionsberechnungen gesondert zu behandeln. Eine auf dem Standortgebäude einer zu beurteilenden Mobilfunk-Basisstation oder in dessen Nähe situierte Funkrufantenne ist daher zwar im Sinne von Art. 8 USG in die Berechnungen für die Immissionsgrenzwerte einzubeziehen. Hingegen gilt sie nicht zusammen mit der betreffenden Mobilfunk-Basisstation als "eine (gesamthafte) Anlage" im Sinne von Art. 3 Abs. 6 NISV in Verbindung mit Ziffer 62 Abs. 1 Anhang 1 NISV und ist folglich für die Eruierung der Anlagegrenzwerte der Mobilfunk-Basisstation irrelevant. Aus der Definition von Ziffer 61 Anhang 1 NISV geht auch hervor, dass nur Einrichtungen für die drahtlose Mobiltelefonie als "eine (gesamthafte) Anlage" im genannten Sinne gelten können und die übrigen Funkanwendungen gemäss Ziffer 7 Anhang 1 NISV als eigene Anlagekategorie definiert werden. Zu diesem Schluss kommt auch das BUWAL in seinem Kreisschreiben vom 15. Februar 2000. Somit sind für die im folgenden vorzunehmenden Anlagegrenzwertberechnungen nur die auf den Frequenzbereichen 900/1800 MHz arbeitenden neun Mobilfunkantennen massgebend.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la protecziun da l’ambient, Art. 8 und Art. 11 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2000; der Erlass wurde am 1. Januar 2002, 1. Januar 2004, 1. Januar 2005, 1. August 2005, 1. September 2005, 1. November 2006, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. August 2010, 1. November 2013, 1. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. April 2015, 1. August 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. April 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, Art. 3 und Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2000; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 1. September 2009, 1. Juli 2012, 1. Juli 2016, 1. Juni 2019, 1. Januar 2022 und 1. November 2023 erneut konsolidiert.