Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Mobilfunkbasisstationen. Anwendungsbereich der NISV.

Rubrum

BRKE IV Nr. 47/2001 vom 17. Mai 2001 in BEZ 2001 Nr. 31

Erwägungen

Die Rekurrentin bringt materiellrechtlich vor, sie stelle in ihren Fabrikationsräumen hochsensible Sensoren sowie Bestandteile für Druckmessgeräte her und erziele damit einen Umsatz von jährlich 50 Mio. Franken. 80 % der Produktion werde in EU-Länder exportiert. Dafür sei die CE-Zertifizierung notwendig, wozu die wegen elektromagnetischen Einflüssen mit einer Schutzschaltung versehenen Drucktransmitter in ungeschütztem Zustand intensiven Druck- und Temperaturtests unterzogen werden müssten. Eine von den EU-Normen abweichende Unstabilität könne bereits bei einer elektrischen Feldstärke von 0,015 V/m auftreten. Ein solches Ausmass sei um die Faktoren 100 bis 250 geringer als die Feldstärken, welche durch die Inbetriebnahme der geplanten Mobiltelefonnetz-Basisstation im Bereich des Fabrikationsareals auftreten würden. Eine derartige im Widerspruch zur Umweltschutzgesetzgebung stehende Strahlenbelastung würde die Produktion am heutigen Standort wenn nicht verunmöglichen so doch wesentlich verteuern. Auch die Sensorenproduktion würde dadurch nahezu verunmöglicht.

5.

a) Der Schutz der Umwelt vor elektromagnetischer Strahlung wird, abgesehen von vorliegend nicht relevanten spezialrechtlichen Bestimmungen, im Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) sowie in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) geregelt. Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sollen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen geschützt werden (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu diesen Immissionen gehören neben Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen u.a. auch nichtionisierende Strahlen (Art. 7 Abs. 1 USG). Die vom Menschen geschaffene künstliche Umwelt wie Gebäude, Einrichtungen oder Produkte irgendwelcher Art gehört per definitionem nicht zum Sachbereich des Umweltschutzgesetzes. Solche "unbelebten Gegenstände" können jedoch im Rahmen der Bestimmungen, welche für die in Art. 1 Abs. 1 USG umschriebene Umwelt gelten, grundsätzlich ebenfalls den Schutz dieses Gesetzes in Anspruch nehmen (vgl. Rausch, Kommentar zum USG, 1985, N 31 zu Art. 1). Der Schutzumfang ist jeweils im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Nicht auf die "unbelebte Umwelt" anwendbar sind die gestützt auf das Vorsorgeprinzip festgelegten Anlagegrenzwerte, weil sie sich explizit und ausschliesslich auf Personen beziehen (Art. 3 Abs. 3 NISV in Verbindung mit Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Zu beachten ist das Vorsorgeprinzip hingegen auch bei der "unbelebten Umwelt" im Lichte der allgemeinen Bestimmungen der Umweltschutzgesetzgebung (Art. 11 Abs. 2 USG). Empfindliche technische Produkte oder Produktionsstätten der rekurrentischen Art geniessen also im Rahmen der öffentlichrechtlichen Umweltschutzgesetzgebung keinen privilegierten Schutz vor elektromagnetischer Strahlung. Weitergehende Ansprüche des Immissionsschutzes müssten demnach zivilrechtlich verfolgt werden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la protecziun da l’ambient, Art. 1, Art. 7 und Art. 11 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2000; der Erlass wurde am 1. Januar 2002, 1. Januar 2004, 1. Januar 2005, 1. August 2005, 1. September 2005, 1. November 2006, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. August 2010, 1. November 2013, 1. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. April 2015, 1. August 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. April 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2000; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 1. September 2009, 1. Juli 2012, 1. Juli 2016, 1. Juni 2019, 1. Januar 2022 und 1. November 2023 erneut konsolidiert.