Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 25 DSG

Rubrum

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Geschäfts-Nr.: FV260011-G/U/pn

Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. A. Steiner Leuthold Gerichtsschreiberin MLaw A. Nordin

Verfügung vom 6. Mai 2026

in Sachen

Klägerin

gegen

Gemeinde B._____, handelnd durch: a) Sozialbehörde B._____, b) Liegenschaftenabteilung B._____, Beklagte

betreffend Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 25 DSG

Rechtsbegehren (act. 1):

"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin unverzüglich, vollständig und kostenlos Auskunft zu erteilen sowie Einsicht zu gewähren in alle sie betreffenden Personendaten und die nachstehend bezeichneten Dokumente: A. Betreffend die Sozialbehörde B._____ (Untervermieterin)

  • Sämtliche Inventare der am 5. April 2024 aus der Wohnung vernichteten oder entsorgten persönlichen Gegenstände der Klägerin;

  • Sämtliche Verträge, Aufträge und Korrespondenzen zwischen der Beklagten und der D._____ AG sowie allen weiteren am Entsorgungsvorgang beteiligten Unternehmen;

  • Sämtliche Rechnungen und Zahlungsbelege betreffend Transport, Lagerung und Vernichtung der Gegenstände der Klägerin;

  • Sämtliche internen Beschlüsse, Protokolle, Weisungen und Vermerke der Sozialbehörde sowie des Gemeindeammannamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon, welche die Anordnung zur Vernichtung des Hausrats der Klägerin zum Gegenstand haben;

  • Die vollständige Korrespondenz zwischen der Sozialbehörde / dem Sozialdienst und dem Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon im Zusammenhang mit der Räumung vom 4./5. März 2024 und der Entsorgung vom 5. April 2024. B. Betreffend die Liegenschaftenabteilung B._____ (Eigentümerin der Liegenschaft)

  • Sämtliche Dokumente, Beschlüsse, Weisungen und Korrespondenzen betreffend das der Klägerin am 4. März 2024 ausgehändigte Hausverbot bezüglich der Liegenschaft ordnung, den Erlass sowie allfällige behördliche Genehmigungen des Hausverbots; die Rechtsgrundlage, auf welche sich der Abteilungsleiter Liegenschaftenabteilung bei der Ausstellung des Hausverbots stützte;

  • Alle Dokumente betreffend die Erfassung der Personendaten der Klägerin im System POLIS im Zusammenhang mit dem Hausverbot vom 4. März 2024 (gemäss Fussnote des Dokuments: "Gestützt auf § 10 POLIS-Verordnung"), einschliesslich der Datenkategorien, Bearbeitungszwecke und allfälliger Empfänger dieser Daten;

- Sämtliche Korrespondenzen zwischen der Liegenschaftenabteilung, der Sozialbehörde und der Gemeindepolizei B._____ im Zusammenhang mit der Ausstellung und dem Vollzug des Hausverbots sowie der Räumung und Vernichtung des Hausrats der Klägerin. 2. Die Auskunft und Akteneinsicht sei kostenlos zu gewähren (Art. 25 Abs. 6 nDSG). 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

Erwägungen

1.

Mit elektronischer Eingabe vom 6. April 2026 machte die Klägerin die vorliegende Klage betreffend Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 25 DSG beim Bezirksgerichts Meilen anhängig (act. 1). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben, da beide Parteien ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Bezirk Meilen haben. Für Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 25 DSG gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 2 lit. d ZPO). Sachlich zuständig ist das Einzelgericht (§ 24 lit. a GOG).

2.

Mit Verfügung vom 13. April 2026 wurde der Klägerin eine Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um (unter anderem) die Klagebewilligung einzureichen (act. 3). Die Klägerin erhielt diese Verfügung am 18. April 2026 (act. 4/3), womit die angesetzte Frist am 28. April 2026 endete. An diesem Tag reichte die Klägerin eine (nicht gültig signierte) elektronische Eingabe ein, worin sie darauf hinwies, dass eine Klagebewilligung im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich erscheine. Zudem sei eine Schlichtung in der vorliegenden Angelegenheit angesichts der konkreten Umstände ohnehin von Vornherein zum Scheitern verurteilt. Sollte gleichwohl eine Klagebewilligung verlangt werden, ersucht die Klägerin um Sistierung des Verfahrens bis zur Einholung der Klagebewilligung beim zuständigen Friedensrichteramt (act. 5). Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann auf eine Behebung des Mangels der nicht gültig signierten elektronischen Eingabe verzichtet werden.

3.

Dem Entscheidverfahren geht nach Art. 197 ZPO grundsätzlich ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Der Grundsatz der vorgängigen Schlichtung kennt jedoch Ausnahmen. Die Zivilprozessordnung zählt in Art. 198 ZPO bestimmte Verfahren auf, bei denen das Schlichtungsverfahren entfällt und der Prozess direkt beim zuständigen Gericht eingeleitet werden kann. Darüber hinaus können die Parteien bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 100'000.– nach Art. 199 Abs. 1 ZPO gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten. Art. 199 Abs. 2 lit. a – c ZPO bietet der klagenden Partei sodann die Möglichkeit, in den dort genannten drei Konstellationen einseitig auf das Schlichtungsverfahren zu verzichten (Urteil des Bundesgerichts 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020, E. 1.1 [nicht publiziert in BGE 146 III 185]). Eine durch die Schlichtungsbehörde erteilte gültige Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung, welche das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (BGE 139 III 273, Regeste; BSK ZPO-GEHRI, 4. Auflage 2025, N 2 zu Art. 59 ZPO und BSK ZPO-INFANGER N 1 zu Art. 197/198 ZPO).

4.

Die vorliegende Streitigkeit betreffend Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 25 DSG ist nicht im Ausnahmekatalog von Art. 198 ZPO enthalten. Sodann liegt weder ein gemeinsamer Verzicht auf das Schlichtungsverfahren im Sinne von Art. 199 Abs. 1 ZPO vor noch sind die Voraussetzungen für einen einseitigen Verzicht im Sinne von Art. 199 Abs. 2 ZPO gegeben. Der Schlichtungsversuch ist daher obligatorisch. Ob die Klägerin einen solchen als sinnvoll erachtet oder nicht, ist irrelevant, denn das grundsätzliche Schlichtungsobligatorium entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers (vgl. BGE 146 III 185, E. 4.1.1 - 4.1.4). Da die Klägerin innert Frist keine Klagebewilligung eingereicht hat, mangelt es an einer Prozessvoraussetzung und ist auf die vorliegende Klage nicht einzutreten.

5.

Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Es liegt im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, wann eine solche Anordnung zweckmässig ist. Dabei sind namentlich Bedeutung und Umfang des Verfahrens, das Verhalten der Beteiligten sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BSK ZPO-

GSCHWEND, N 2 zu Art. 126 ZPO). Eine Sistierung des Verfahrens zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zwecks Erlangung der für das gerichtliche Verfahren erforderlichen Klagebewilligung ist offensichtlich nicht zweckmässig, zumal der Klägerin aus dem Nichteintreten auch keine Kostenfolgen entstehen (nachfolgende E. 7). Es steht der Klägerin offen, nach erfolglosem Schlichtungsversuch unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung eine neue Klage einzureichen.

6.

Immerhin ist die Klägerin der Vollständigkeit halber auf folgendes aufmerksam zu machen: Das DSG bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet werden (Art. 1 DSG). Es findet in sachlicher Hinsicht Anwendung auf die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen (Art. 2 Abs. 1 DSG). Daten, die nicht als Personendaten qualifizieren, werden folglich vom sachlichen Geltungsbereich des DSG nicht erfasst. Die Klägerin verlangt nun im Wesentlichen Auskunft über und Einsicht in Verträge, Aufträge, Korrespondenzen, Unterlagen etc. im Zusammenhang mit ihrer Ausweisung aus der Liegenschaft C._____-strasse 1 bzw. der offenbar in der Folge erfolgten Entsorgung ihrer Güter. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit es sich hierbei um Personendaten im Sinne des DSG handeln könnte. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf Auskunft nach Datenschutzgesetz nicht zu einer verpönten Beweisausforschung missbraucht werden darf. Rechtsmissbrauch fällt in Betracht, wenn das Auskunftsrecht zu datenschutzwidrigen Zwecken eingesetzt wird, etwa um sich die Kosten einer Datenbeschaffung zu sparen, die sonst bezahlt werden müssten. Zu denken ist etwa auch an eine schikanöse Rechtsausübung ohne wirkliches Interesse an der Auskunft, lediglich um den Auskunftspflichtigen zu schädigen. Eine zweckwidrige Verwendung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts (bzw. der Beweisabnahme in einem Prozess um das Auskunftsrecht) wäre wohl auch anzunehmen, wenn das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, eine (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte, denn das Auskunftsrecht will nicht die Beweismittelbeschaffung erleichtern oder in das Zivilprozessrecht eingreifen (BGE 147 III 139, E. 1.7.2). Auf diese Fragen braucht vorliegend mangels Klagebewilligung nicht näher eingegangen zu werden, bei (korrek- ter) Einleitung eines neuen Verfahrens wären sie aber ohne Zweifel vertieft zu prüfen.

7.

Vorliegendes Verfahren ist kostenfrei (Art. 114 lit. g ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Klägerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beklagten nicht, weil ihr aus dem Verfahren kein Aufwand entstanden ist, der zu entschädigen wäre (vgl. act. 3 S. 5 E. 10).

Dispositiv

1.

Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 5, act. 6 und act. 7, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht im vereinfachten Verfahren

Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Nordin

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 106, Art. 114, Art. 126, Art. 197, Art. 198, Art. 199 und Art. 243 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.