Ehrverletzung (Erkenntnisverfahren) (Rückweisung)
Rubrum
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen
Geschäfts-Nr.: GG200023-G/U/Ka/jd-ru
Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. Ch. Tischhauser Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann
Verfügung vom 11. Juni 2021
in Sachen
Privatklägerin
gegen
Beschuldigte
betreffend Ehrverletzung (Revision)
Nachdem die Privatklägerin (als damalige Anklägerin 1) und C._____ (als damaliger Ankläger 2) am 25. September 2009 eine Ehrverletzungsklage im Sinne einer Privatstrafklage nach altrechtlicher zürcherischer Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (LS 321) gegen D._____ sel. und die Beschuldigte erhoben (act. 2/2 Geschäfts-Nr. GA090016-G),
nachdem die Beschuldigte infolge ihres unentschuldigten Nichterscheinens an der Hauptverhandlung vom 28. Mai 2013 im Rahmen eines Abwesenheitsverfahrens mit Urteil und Verfügung des hiesigen Einzelgerichts in Strafsachen vom 29. Mai 2013 (act. 344) der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 170.– (insgesamt CHF 10'200.–) sowie mit einer Busse von CHF 2'000.– bestraft wurde, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben wurde, und die Gerichtskosten von CHF 4'500.– der Beschuldigten auferlegt wurden und diese verpflichtet wurde, der Privatklägerin und C._____ eine Parteientschädigung zu bezahlen und ihnen die Hälfte der Weisungskosten sowie Baurauslagen zu ersetzen sowie C._____ eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen,
nachdem das Obergericht des Kantons Zürich auf die von der Beschuldigten gegen den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 29. Mai 2013 erhobene Berufung mit Beschluss vom 7. Mai 2014 (Geschäfts-Nr. SB130537) nicht eintrat und das Bundesgericht mit Urteil vom 11. September 2014 (6B_618/2014) die hiergegen erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat,
nachdem das Obergericht des Kantons Zürich in Gutheissung des Revisionsgesuchs der Beschuldigten vom 16. November 2018 das Urteil des hiesigen Einzelgerichts vom 29. Mai 2013 mit Beschluss vom 17. Juni 2020 (act. 368) aufhob und die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung an das hiesige Gericht zurückwies, weil das Urteil vom 29. Mai 2013 gemäss bundesgerichtlichem Urteil vom 5. Mai 2020 (act. 365; Urteil 6B_932/201) in unverträglichem Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO mit dem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 stehe, in welchem die Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen wurde, nachdem C._____ mit Eingabe vom 2. Juli 2020 (act. 369) auf die Ausübung seiner Verfahrensrechte verzichtete und seine Konstituierung als Privatkläger zurückzog,
nachdem sich die Beschuldigte innert mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 (act. 370) angesetzter Frist zur Frage der Einstellung des Verfahrens und zu den damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen äusserte (act. 380– 381), sich hingegen die Privatklägerin nicht innert Frist dazu vernehmen liess, wobei als fristauslösendes Ereignis die privatklägerische Annahmeverweigerung vom 2. März 2021 gilt (vgl. act. 383–387; Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO),
in der Erwägung, dass
die vorliegende Neubeurteilung in Anwendung der geltenden Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312) zu erfolgen hat (Art. 456 StPO e contrario; Art. 453 Abs. 2 StPO; vgl. bereits act. 370 S. 2),
gemäss dem Anklagegrundsatz, welcher nach geltendem Recht eine Prozessvoraussetzung darstellt, eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO),
das Gericht ein Verfahren bei definitivem Fehlen von Prozessvoraussetzungen nach Gewährung des rechtlichen Gehörs einstellen kann (BSK-STEPHEN- SON/ZALUNARDO-WALSER, N 13 zu Art. 329 StPO),
vorliegend keine staatsanwaltschaftliche Anklage im Recht liegt, weshalb das Verfahren, nachdem den Parteien mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 (act. 370) das rechtliche Gehör gewährt wurde, einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 StPO), sowie in der Erwägung, dass
die Begründung bei einem anderen verfahrenserledigenden Entscheid als einem Urteil – wie beim vorliegenden Einstellungsentscheid – die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens zu enthalten hat (Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO), wobei im Lichte des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen sind, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt, es hingegen nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Partei ausdrücklich widerlegt – sich das Gericht mithin auf die Darlegung der für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BSK-STOHNER, N 9 zu Art. 81 StPO),
sowie in der Erwägung, dass
eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleichkommt (Art. 320 Abs. 4 StPO),
die vollumfängliche, rückwirkende Löschung des infolge des aufgehobenen Urteils vom 29. Mai 2013 erfolgten Eintrags im Schweizerischen Strafregister (vgl. act. 390/1) durch die Koordinationsstelle VOSTRA im Mitteilungssatz des vorliegenden Entscheids zu veranlassen ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. c VOSTRA-Verordnung),
der beschuldigten Person im Falle einer Verfahrenseinstellung zu viel bezahlte Bussen oder Geldstrafen zurückzuerstatten sind (Art. 415 Abs. 2 StPO),
sich vorliegend die Rückerstattung der mit Urteil vom 29. Mai 2013 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe und Busse infolge Nichtvollzugs der Geldstrafe bzw. Nichtbezahlens der Busse durch die Beschuldigte erübrigt,
gemäss telefonischer Auskunft der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 16. März 2021 (act. 389) die (von der Beschuldigten nie beglichenen) staatlichen Forderungen aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. GG120040-G im Oktober 2020 nach Rechtskraft des obergerichtlichen Beschlusses vom 17. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. SR200007-O) storniert wurden, wovon Vormerk zu nehmen ist,
ferner in der Erwägung, dass
die Verfahrenskosten dieses sowie des ersten, mit aufgehobenem Urteil vom 29. Mai 2013 erledigten, Verfahrens, (neu) festzulegen sind, wobei über die Kosten des ersten Verfahrens ein Ermessensentscheid zu fällen ist (Art. 428 Abs. 5 StPO),
sich die Gerichtsgebühr aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und der Auslagen im konkreten Straffall zusammensetzt (Art. 422 Abs. 1 StPO) und die Entscheidgebühr im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens vor den Einzelgerichten CHF 150.– bis CHF 12'000.– beträgt (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG), wobei Grundlage für die Festsetzung der Gebühren im Strafprozess Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Zeitaufwand des Gerichts bilden (§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG),
die Gerichtsgebühr mit Blick auf die zeitaufwändige Durchführung des ersten Verfahrens, für welches mit aufgehobenem Urteil vom 13. Mai 2013 eine Gerichtsgebühr von CHF 4'500.– festgesetzt wurde, sowie das vorliegende zweite Verfahren, welches demgegenüber einen geringeren Zeitaufwand seitens des Gerichts verursacht hat, insgesamt auf CHF 6'000.– festzusetzen ist,
die Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton getragen werden, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO), wobei abweichende Bestimmungen der StPO vorbehalten bleiben,
der beschuldigten Person bei einer Verfahrenseinstellung die Verfahrenskosten namentlich dann ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn sie dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), sie mithin ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne trifft, wie dies etwa bei unentschuldigtem Nichterscheinen der Fall ist (BSK-DOMEISEN, N 44 zu Art. 426 StPO m.w.H.), vorliegend das Säumnis der Beschuldigten bzw. deren unentschuldigtes Nichterscheinen an der Hauptverhandlung vom 29. Mai 2013 die Durchführung des ersten Verfahrens massgeblich erschwerte und in ein Abwesenheitsurteil mündete, wobei die Abwesenheit der Beschuldigten zu ihrem damaligen Schuldspruch gemäss aufgehobenem Urteil vom 29. Mai 2013 beitrug, welches Urteil letztlich den im Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Mai 2018 festgestellten Tatsachen widersprach, was schliesslich die Revision des Abwesenheitsurteils vom 29. Mai 2013 zur Folge hatte und damit das vorliegende zweite Verfahren (zumindest mit-)verursachte, weshalb es sich insgesamt rechtfertigt, der Beschuldigten die Hälfte der Verfahrenskosten, das heisst CHF 3'000.– aufzuerlegen,
die Verfahrenskosten der Privatklägerschaft auferlegt werden können, wenn das Verfahren eingestellt wird und soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO),
es sich angesichts der vorliegenden Verfahrenseinstellung rechtfertigt, der Privatklägerin die von der Beschuldigten nicht zu tragende andere Hälfte der Verfahrenskosten, das heisst ebenfalls CHF 3'000.–, aufzuerlegen,
sowie in der Erwägung, dass
eine beschuldigte Person, gegenüber welcher das Verfahren eingestellt wird, grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung bzw. Genugtuung hat (Art. 429 StPO; wobei ein Anspruch auf Genugtuung nur für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, besteht), diese aber verweigert werden kann, wenn die beschuldigte Person die Durchführung des Verfahrens erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO),
es sich angesichts der ins Gewicht fallenden oben ausgeführten Erschwerung der Durchführung des ersten Verfahrens durch die Beschuldigte bzw. deren (zumindest Mit-)Verursachung des vorliegenden zweiten Verfahrens nicht rechtfertigt, der Beschuldigten eine Entschädigung bzw. Genugtuung zuzusprechen, der Beschuldigten aus denselben Gründen auch in Anwendung von Art. 436 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen ist (vgl. BSK-WEHRENBERG/FRANK, N 17 zu Art. 436 StPO),
der Privatklägerin angesichts der Einstellung des Verfahrens sowie mangels Bezifferung einer allfälligen Entschädigungsforderung im vorliegenden (zweiten) Verfahren, keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 433 StPO),
die Beschuldigte hinsichtlich der Rückforderung allfälliger durch sie auf der Grundlage des aufgehobenen Urteils vom 29. Mai 2013 getätigten Zahlungen an die Privatklägerin bzw. an C._____ auf den Zivilweg zu verweisen ist,
Dispositiv
1.
Das Verfahren wird eingestellt.
2.
Es wird die vollumfängliche, rückwirkende Löschung des hinsichtlich der Beschuldigten bestehenden Eintrags im Schweizerischen Strafregister im Zusammenhang mit dem Urteil vom 29. Mai 2013 (Geschäfts-Nr. GG120040- G) angeordnet.
3.
Es wird davon Vormerk genommen, dass sämtliche staatlichen Forderungen gegenüber der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Urteil vom 29. Mai 2013 (Geschäfts-Nr. GG120040-G) bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte storniert wurden.
4.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.–.
5.
Die Gerichtskosten werden der Privatklägerin und der Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt.
6.
Es werden keine Entschädigungen bzw. Genugtuungen gesprochen.
7.
Die Beschuldigte wird hinsichtlich der Rückforderung allfälliger durch sie auf Grundlage des aufgehobenen Urteils vom 29. Mai 2013 getätigter Zahlungen an die Privatklägerin bzw. an C._____ auf dem Zivilweg verwiesen.
8.
Schriftliche Mitteilung an die Beschuldigte, – die Privatklägerin, je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c bzw. d VOSTRA-Verordnung, – die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG.
9.
Eine schriftliche Berufungserklärung gegen dieses Urteil kann innert 20 Tagen von der Zustellung an beim Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich eingereicht werden. Die die Berufung erhebende Partei hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt.
Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Bei offensichtlich verspäteter Berufungserklärung wird auf die Berufung ohne Weiteres nicht eingetreten.
BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Ch. Tischhauser MLaw N. Achermann