DG070259
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Rubrum
Bezirksgericht Zürich
Prozess Nr. DG070259/U 9. Abteilung
Mitwirkende: Bezirksrichter Dr.iur. S. Aeppli als Vorsitzender, die Ersatzrichter lic.iur. A. Kessler und Dr.iur. Ch. Lehner sowie die juristische Sekre- tärin lic.iur. H. Lampel
Urteil und Beschluss vom 25. Oktober 2007
in Sachen
Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich, Büro A-4, Unt.Nr. 04/00451, Neue Börse Selnau, Selnaustr. 28, Postfach, 8027 Zürich,
Anklägerin gegen
, seboren 9. Juli 1966, von Zürich und Brasilien, Kauf- mann Import/Export, c/c EN, EEE. 2.7. in der
Strafanstalt Pöschwies im vorzeitigen Strafantritt, Haft gemäss Anklageschrift,
Zustelladresse: c/o Strafanstait
Angeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. EEE
betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich vom 11. Mai 2007 ist diesem Urteil beigeheftet (act. 54).
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 3)
der Angeklagte EEE (aus dem vorzeitigen Strafvollzug vorge- führt) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers EEE BE.
Anträge der Anklageverfretung: (act. 54 S. 10)
Schuldsprechung im Sinne der Anklage, Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 % Jahren, Anrechnung der erstandenen Haft,
Verpflichtung des Angeklagten zur Ablieferung von CHF 1'000'000.-- als Er- satzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat,
Definitive Beschlagnahme des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich vom 5. Januar 2006 einstweilen beschlagnahmten Bargeld- betrages von Fr. 1'815.75 (Barkaution 22277; entspricht CHF 474.75, USD 268.--, GBP 390.— und Euro 100.--) und Verwendung zur Deckung der Er-
satzforderung und der Verfahrenskosten,
Definitive Beschlagnahme des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich vom 22. August 2006 einstweilen beschlagnahmten Bar- geldbetrages von Fr. 13'468.— (Barkaution 22519; Erlös aus Verkauf Lager)
und Verwendung zur Deckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskos-
ten,
Definitive Beschlagnahme des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Januar 2006 einstweilen beschlagnahmten Bar- geldbetrages von Fr. 16'300.-- (Barkaution 22355; Erlös aus Verkauf PW "VW Passat" gemäss Verfügung vom 13.01.06) und Verwendung zur De- ckung der Ersatzforderung und der Verfahrenskosten,
Definitive Beschlagnahme der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich vom 17. März 2006 sichergestellten Gegenstände (Sachkau- tion 7680), nämlich 1 Damenarmbanduhr der Marke „Candino“, Typ C4209; 1 Armbanduhr der Marke „Grimoldi Milano“, Nr. 1373; 1 Herrenarmbanduhr Marke "Rolex"; Typ Oyster Perpetual“ (gefälscht); 1 Armreif Leder schwarz und Gelbgold mit grauer Schmuckschatulle; 1 Armreif Weissgold mit Brillan- ten in grauer Schmuckschatulle,; 1 Halskette Gelbgold der Marke „Centoun- dici* in blauer Schmuckschatulle; 1 Fingerring Weissgold mit schwarzen Di- amanten in schwarzer Schmuckschatulle; 1 Fingerring Weissgold mit Brillan- ten in schwarzer Schmuckschatulle; 1 Fingerring Gelbgold mit schwarzem Einsatz in schwarzer Schmuckschatulle, 1 Fingerring Weissgold mit Brillan- ten; Anordnung der Verwertung dieser Uhren und Schmuckgegenstände Verwendung zur Deckung der Ersatzforderung und Verfahrenskosten,
Definitive Beschlagnahme der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. Januar 2006 einstweilen beschlagnahmten Herren- armbanduhr „Rolex Day Date“, Serien-Nr. 7024209 (Sachkaution 7609) An- ordnung der Verwertung und Verwendung zur Deckung der Ersatzforderung
und der Verfahrenskosten,
Anordnung der Einziehung folgender Wohnung von EN in
und Einziehung sämtlicher Vermögenswerte der folgenden Firma in Brasi-
lien:
"A
m (Inhaber: EN < EEE.
Beschlagnahme der unter der Lagernummer B-2013/05 bei der Kantonspoli-
zei Zürich sichergestellten Betäubungsmittel und -utensilien,
Kostenauflage."
Anträge der amtlichen Verteidigung: (act. 65 S. 1)
Mein Mandat sei anklagegemäss schuldig zu sprechen.
Er sei sodann mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren zu belegen, dies unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzuges von insgesamt 775 Tagen.
a) Sämtliche beschlagnahmten Bargeldbeträge seien definitiv einzuziehen, ebenso seien sämtliche beschlagnahmten Gegenstände zu verwerten und
deren Erlös definitiv einzuziehen, beides zur Deckung der Verfahrenskosten.
b) Weiter sei die Wohnung meines Klienten in Sao Paulo sowie sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte der Gesellschaft El in Brasilien im
Sinne einer Ersatzforderung definitiv einzuziehen und zu verwerten.
c) Ferner seien sämtliche Betäubungsmittel und -utensilien zu beschlag-
nahmen und zu vernichten.
Und schliesslich seien die Kosten der Strafuntersuchung und des gerichtli-
chen Verfahrens meinem Klienten aufzuerlegen."
Das Gericht zieht in Betracht:
Verfahrensgang
1. Die Staatsanwaltschaft II für den Kanton Zürich und die Kantonspolizei Zü- rich, SA4-BM2, führten unter dem Aktionsnamen „GusGus“ aufgrund von Hinwei- sen im Juni 2004 seit Dezember 2004 ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen eine organisierte Drogenhändlergruppierung, welcher die Einfuhr und der Handel mit grossen Mengen von Kokain vorgeworfen wurde. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurden technische Überwachungsmassnahmen durchgeführt. Es ergaben sich Hinweise, dass EEE sosse engen Kokain aus Brasi- lien in die Schweiz einführte. Die Überwachung führte am 6. August 2005 zur Festnahme von u.a. EEE. Ger in seinem Auto 17 Kilogramm Kokain mitführte. Gegen diverse Mittäter werden separate Verfahren geführt. Der Schlussbericht der Kantonspolizei datiert vom 10. November 2006 (act. 1/32). Die Schlusseinvernahme durch den Staatsanwalt erfolgte am 29. März 2006 (act. 2/56).
2. Mit Verfügung vom 9. August 2005 wurde EEE in Untersu- chungshaft versetzt (act. 50/4). Auf deren mehrmalige Verlängerung folgte am 3.
August 2006 die Bewilligung des vorzeitigen Strafantrittes (act. 50/19).
3. Am 11. Mai 2007 erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Ankla- ge gegen EEE wesen Vviderhandiung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (act. 54). Die Anklageschrift ging am 18. Mai 2007 beim Be- zirksgericht Zürich ein (act. 54). Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2007 wurde die Anklage zugelassen (HD act. 55). Am 12. Juni 2007 wurde zur Hauptverhand- lung auf den 19. September 2007 vorgeladen (HD act. 56).
4. VE wurde mit Präsidiaiverfügung vom 10. August 2005 zu- nächst Rechtsanwalt EEE as amtlicher Verteidiger beigegeben (act. 49/1). Am 16. August 2005 zeigte Rechtsanwalt EEE an, dass er
die erbetene Verteidigung von EEE übernehme (act. 49/4), worauf Rechtsanwalt mit Präsidialverfügung vom 17. August 2005 als amtlicher Verteidiger entlassen wurde (act. 49/6). Am 4. Januar 2006 wurde Rechtsanwalt BE rückwirkend ab dem 23. Dezember 2005 zum amtlichen Verteidiger bestellt (act. 49/16).
Sachverhalt
Der Angeklagte hat den ihm in der Anklageschrift vom 11. Mai 2007 zur Last ge- legten Sachverhalt sowohl in der Untersuchung von Beginn an als auch anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich eingestanden (act. 2/56, Prot. S. 7-10). Sein Geständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere den Er- kenntnissen aus den abgehörten Gesprächen, den Observationen, dem sicherge- stellten Kokain und den weiteren Akten. Der Sachverhalt ist demnach im Sinne
der Anklage erstellt. Il.
Rechtliche Würdigung
Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend und wurde seitens
der Verteidigung anerkannt (act. 65 S. 1). Der Angeklagte EEE si demnach der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 bis 6 BetmG
in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 BetmG sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305" Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen.
IV. Strafzumessung
A.
Vorbemerkungen zum Rückwirkungsverbot und zur "lex mitior"
Per 1. Januar 2007 ist eine umfassende Revision des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuches in Kraft getreten, welche aufgrund eines umfassenden Sankti-
onssystemwechsels auch zu entsprechenden Anpassung im Besonderen Teil und der Nebenstrafgesetzgebung geführt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird neu nach diesem Gesetz beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt hat (Rückwirkungsverbot). Hat jemand - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen verübt, erfolgt die Beurteilung indessen erst danach, so ist dieses Gesetz anzuwenden, sofern es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; lex mitior). Der neue Art. 2 StGB, welcher im Übrigen nur hinsichtlich der Formulierung eine leichte sprachliche Änderung im Vergleich zu alt Art. 2 StGB erfahren hat, gilt auch für Partialrevisionen.
Da mit heutigem Urteil, wie nachfolgend auszuführen ist, eine Strafe von mehr als drei Jahren auszufällen ist, finden weder die Bestimmung zum bedingten Vollzug nach Art. 41 StGB noch die neue Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs nach Art. 42 StGB Anwendung. Das neue Recht erweist sich deshalb nicht als milder, weshalb aufgrund des Rückwirkungsverbotes nach Art. 2 Abs. 1 StGB vorliegend vom alten Recht auszugehen ist. Da ein Urteil jedoch nicht mehr nach altem Recht vollzogen werden kann, sind bezüglich Vollzug und Vollzugsformen die Be-
stimmungen des neuen StGB anzuwenden.
B.
Strafzumessung
1. Strafrahmen
Bei der Strafzumessung ist strafschärfend zu berücksichtigten, dass der Ange- klagte mehrere Straftatbestände mehrfach erfüllt hat. Weitere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind vorliegendenfalls nicht ersichtlich. In Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 aStGB ist von der schwersten Tat auszugehen und die Dauer der für diese auszufällenden Strafe angemessen, allerdings um nicht mehr als die Hälfte, zu erhöhen. Dabei ist der Richter an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden.
Die Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 bis 6 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 BetmG wird als schwerstes vom Angeklagten begangenes Delikt mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr (bzw. nun Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr) bestraft, womit eine Busse verbunden werden kann, bestraft. Art. 305°" Ziff. 2 StGB sieht vor, dass mit der Freiheitsstrafe eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden wird. Da die gesetzliche Höchststrafe für die qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz identisch ist mit der (grundsätzlichen) Höchstdauer einer Zuchthausstrafe (Art. 35 aStGB) bzw. einer Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB), wirkt sich die zusätzliche Berücksichtigung der vom Angeklagten begangenen mehrfachen Geldwäscherei vorliegend lediglich strafer- höhend aus (vgl. BGE 121 IV 49 ff., 55, m.w.H.).
Somit ergibt sich ein Strafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, womit eine Busse (bis zur erwähnten Maximalhöhe) zu
verbinden ist.
2. Strafzumessung
2.1. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen, wobei das Gericht die Beweggründe, das Vorleben sowie die persön- lichen - bei Ausfällung einer Busse auch die finanziellen - Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen hat (Art. 63 StGB). Ausgangspunkt ist die objektive Schwere der Straftat, wie sie vom Vorsatz erfasst wird. Für das Verschulden massgebend ist unter anderem das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensi- tät des deliktischen Willens. Kriterien für die Beurteilung von Drogendelikten sind neben der Menge der Betäubungsmittel und der daraus folgenden Gesundheits- gefährdung namentlich die Art und Weise der Tatbegehung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat (Finanzierung des Eigenkonsums, des Le- bensunterhalts oder Gewinnstreben), die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfah- ren. Bei der Bewertung des Verschuldens spielt die Drogenmenge und die Ge- fährlichkeit der Drogen mithin eine wesentliche, jedoch keine vorrangige Rolle für das Strafmass. Dabei kommt es zunächst darauf an, wie der Täter mit den Dro- gen in Kontakt gekommen ist und was er damit gemacht hat. Wesentlich ist auch die Stellung des Täters in der Hierarchie des Drogenhandels und die Zahl der Geschäfte, welche ein Indiz für die kriminelle Energie und damit für die Gefähr-
lichkeit des Täters ist. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, ob ein Angeklagter aus- schliesslich des Geldes wegen handelte, ohne in einer finanziellen Notlage zu sein, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl ihm das möglich wäre, und es vorzieht, durch Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Von Bedeu- tung sind des Weiteren allfällige Vorstrafen und schliesslich ist das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen, wie z.B. kooperatives Ver- halten, ein umfassendes Geständnis, Reue und Einsicht. All diese weiteren Ge- sichtspunkte können im einen Fall erheblich straferhöhend, im anderen stark strafmindernd wirken (BGE 122 IV 299; BGE 121 IV 193; BGE 118 IV 348; BGE 107 IV 62; BSK StGB I, a.a.O., N 53 zu Art. 63 StGB; Hug-Beeli, Betäubungsmiit- teldelikte 1983-1991, Zürich 1992, S. 429f., 436 und 438; Th. Hansjakob, Straf- zumessung in Betäubungsmnittelfällen in ZStrR 1997, S. 242).
2.2. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ist vorab auf das auf Antrag der Verteidigung vom 9. Januar 2005 (act. 24/1) erstellte psychiatri- sche Gutachten zu verweisen. In diesem Gutachten von EEE von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 25. August 2006 sind die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ausführlich und differenziert darge- stellt (act. 24/4 S. 33-52). Daraus sowie aus den weiteren Akten zur Person und den Ausführungen in der Hauptverhandlung ergibt sich kurz zusammengefasst Folgendes (act. 51/1-8, act. 24/4 S. 33ff., Prot. S. 3-7): Der heute 41-jährige An- geklagte wurde in Marilia (Sao Paulo/Brasilien) geboren und ist in Brasilien auf ei- ner Farm (1700 m? mit privatem Flugplatz und Hangar in der Nähe) und teilweise in der Schweiz in Langnau am Albis aufgewachsen. Er stammt aus begüterten Verhältnissen. Sein Vater entstammt einer heute weit verzweigten, ursprünglich Toggenburger Industriellenfamilie, die an der Gründung einer der heutigen Grossbanken beteiligt gewesen war. Der Vater des Angeklagten (studierter Medi- ziner) war in Brasilien als Grossgrundbesitzer in der Landwirtschaft tätig. Die Mut- ter des Angeklagten stammt aus Uruguay und war früher als Dolmetscherin tätig. Die Eltern des Angeklagten leben heute zeitweise in Montreux. Einer seiner Brü- der lebt heute in Brasilien und leitet die Firma des Vaters. Ein weiterer Bruder und seine Schwester leben mit ihren Familien in der Schweiz. Das persönliche Ver-
hältnis zur Familie war nicht immer gut. Er wurde streng erzogen (z.B. soll der
Angeklagte als Bestrafung vom Vater für drei Tage bei Wasser und Brot in eine leer geräumtes abgedunkeltes Zimmer gesperrt worden sein) und trotz des Ver- mögens hat ihm der Vater — so der Angeklagte - "nie etwas gegeben". Er war ei- gentlich das „schwarze Schaf“ in der Familie. Zur zwischenzeitlich verstorbenen, in der Schweiz wohnhaft gewesenen Grossmutter hatte der Angeklagte immer ein sehr gutes Verhältnis. Mit den in der Schweiz lebenden Geschwistern hat er ein gutes Verhältnis und nach einer schweren Krankheit 2004 (siehe unten) und seit er im Gefängnis ist, hat sich auch das Verhältnis zu den Eltern gebessert. Nach Volks- und Oberstufe in Brasilien besuchte EEE für drei Jahre ein Privatgymnasium in Campinas, das er 1984 mit der Matura abschloss. Von 1987 an studierte er mit Unterbrüchen in Sao Paulo Architektur und schloss dieses Studium - so seine Angaben bei der Polizei (act. 51/5 S. 2) - 1994 ab. 1989 war der Angeklagte freiwillig in der Rekrutenschule in der Schweiz. Hier hatte er dann während des Studiums auch eine Praktikumsstelle. Während des Studiums arbei- tete er 1991 in Sao Paulo acht Monate als Autoverkäufer (Telefonverkauf). In die- ser Zeit wohnte Schweizer mit fünf Kollegen in einer 36 m?-Wohnung. Ebenfalls zu jener Zeit war er in einer Therapie bei einem Psychologen, der ihm im Auftrag der Eltern die Homosexualität austreiben sollte. Sein Vater habe ihm dann Geld für eine eigene Autofirma vorgeschossen. Diese habe er 1993 verkauft und zu- sammen mit EN (separates Verfahren) eine Firma für Kork- und anderes Isolationsmaterial gegründet. Auch diese Firma sei dann verkauft worden und Habe inm USD 100'000 ausbezahlt. Danach zog der An- geklagte 1996 nach Vancouver und begann eine Ausbildung zum Master of Busi- ness Administration, die er nicht beendete. Er beschreibt die zwei Jahre in Van- couver mit mehreren Reisen in die Schweiz und andere Länder als sehr schöne Zeit. 1998 hat EN dann erfanren, dass er HIV-positiv ist, was ein Schock war und ihn psychisch labil werden liess. Er sei in ein "schwarzes Loch" gefallen und immer traurig gewesen. 1999/2000 betrieb er zusammen mit 0] N ein Schunimport-Geschäft über ein Internetportal. Nach dem Ver- kauf dieser Firmen lebte er mit dem Erlös bei der Grossmutter. In der Schweiz lernte er dann einen reichen Schweizer kennen, mit dem er insgesamt 1 % Jahre
zusammen war. 2001/2002 lebte er in Zürich und arbeitete hier — so die Angaben des Angeklagten - als Prostituierter. Ab 2002 war er im Drogenhandel tätig. Im Jahre 2004 erlitt er eine durch einen Zeckenbiss übertragene Borreliose und war während eines Monats in Brasilien hospitalisiert. Zusammen mit N gründete er die Immobilienfirma EN in Brasilien, in weiche auch Dro- generlös floss. In dieser Zeit kaufte er sich in Brasilien eine 170 m? grosse Woh- nung. Er verfügt gemäss eigenen Angaben heute über kein Vermögen mehr. Seit 3. August 2006 ist er wie erwähnt im vorzeitigen Strafvollzug in der Strafanstalt Pöschwies, wo er sich tadellos verhält (act. 64, vgl. auch Gutachten S. 43/44). Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
2.3. Dem psychiatrischen Gutachten ging ein Bericht des den Angeklagten in der Haft behandelnden Psychologen und Psychotherapeuten lic.phil. N vo:- aus, der von einer bipolaren Störung sowie von manischen Episoden gemäss F30.1 ICD 10 beim Angeklagten ausgeht, die in direktem Zusammenhang zur De- linquenz stehen (act. 24/2). Der psychiatrische Gutachter EEE verneint dies. Er diagnostiziert beim Angeklagten eine "Hyperthymie", eine habi- tuell erhöhte Antriebshaftigkeit und gehobene Grundstimmung, wobei es nicht be- rechtigt sei, diese a priori als psychische Störung verstehen zu wollen (act. 24/4 S. 70/71). In der Folge legt N ausführlich und schlüssig dar, dass beim Angeklagten eine Reihe deskriptiv erfassbarer Auffälligkeiten gegeben sind. So lasse sich von einer ausgeprägten und dauerhaften Identitätsstörung bzw. einem fehlenden lebensgestaltenden Identitätsgefühl sprechen, von einem erhöhten Verlangen nach Aufmerksamkeit, von Vorstellungen über Erfolg und Glanz, von einer Unsicherheit gegenüber Beziehungen, von Tätigkeiten, die er mit dem Ziel ausübt, Zuneigung zu gewinnen, von einem letztlich unerfüllbaren Wunsch nach Lebensintensität, von Lebenshunger, von Hyperexpressivität und von einer erhöhten emotionalen Rezeptibilität und von erhöhten Assoziationsbe- reitschaften. Persönlichkeitsmerkmale, wie sie bei verschiedenen spezifischen Persönlichkeitsstörungen erfasst sind. Nachdem die auf der Symptomebene be- schreibbaren Auffälligkeiten keiner einzelnen spezifischen Persönlichkeitsstörung
zuzuordnen sind, bleibt gemäss EEE ce Diagnose einer nicht
näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung bzw. einer Charakterneurose (ICD- 10:F60.9) berechtigt (act. 24/4 S. 70-78). Diese psychische Störung des Ange- klagten ist gemäss dem überzeugenden Gutachten von erheblicher Schwere, dauerhaft und betrifft weite Bereiche seiner Lebensvollzüge und sie ist daher dem diagnostischen Tatbestandsmerkmal einer mangelhaften geistigen Entwicklung im Sinne des Art. 11 aStGB zuzuordnen. Diese spielt nach Ansicht des Gutachters zwar auch eine Rolle für das deliktische Verhalten des Angeklagten, ist aber "kei- neswegs als dessen Ursache anzusehen" (act. 24/4 S. 78/79). Der Gutachter hält sodann zum Verhältnis des Angeklagten und EEE fest. sass sich dieses nicht etwa durch eine Hörigkeit auszeichnet, die dem Angeklagten in sei- ner Position gegenüber EEE jese Selbständigkeit des Entschei- dens genommen hätte und ihn den Vorstellungen, Haltungen und Erwartungen ER Hätte ausgeliefert sein lassen. N Hält auch klar fest, dass wenn die diagnostizierte Störung und die Beziehungsdynamik zwischen dem Angeklagten und für das deliktische Verhalten eine Rolle gespielt haben, "so taten sie es auf der motivationalen Ebene". Dass der Angeklagte in irgendei- ner Art vermindert in der Lage gewesen wäre, das Verbotene seines Tuns zu er- kennen, sei nicht der Fall (act. 24/4 S. 80). Weiter seien keine Hinweise gegeben, welche eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erkennen lassen, was auch im Hinblick auf Art. 19 StGB gelte (act. 24/4 S. 81). Der Gutach- ter betont, dass dies auch dann gilt, wenn der Angeklagte darauf hinweist, dass die HIV-Infektion und die dadurch mitbestimmte Lebenssituation, handkehrum auch seine Vitalität und mangelnde kritische Bedenklichkeit, seine Betriebsamkeit und seine gehobene Stimmung und sein Optimismus für die Bereitschaft zum Tathandeln ebenso bedeutsam gewesen seien, wie depressive Zustände. Sie wa- ren es aus gutachterlicher Sicht nur in der Art, in der jedes — deliktische und nichtdeliktische — Handeln eines Menschen grundsätzlich nicht losgelöst sein
kann von der handelnden Person (act. 24/4 S. 81).
2.4. Das Verschulden des Angeklagten hinsichtlich der Kokaingeschäfte wiegt innerhalb des weit gefassten Strafrahmens objektiv sehr schwer. Er hat in mass- geblicher Beteiligung zusammen mit EEE (ie äusserst grosse Menge von rund 195 Kilogramm Kokain mit hohem Reinheitsgehalt in die Schweiz eingeführt. Er handelte als Drogenhändler in grossem Stil resp. er kann — wie dies die Polizei
treffend umschrieb — "als eigentlicher Grossist im Kokainhandel" bezeichnet wer- den. Mit dieser Menge konnte eine Vielzahl von Konsumenten versorgt werden, die angesichts der gesundheitsgefährdenden und abhängigkeitserzeugenden Wirkung des Kokains somit einem erheblichen Gesundheitsrisiko ausgesetzt wur- den. Die Art und Weise des Vorgehens resp. die vom Angeklagten aufgewendete kriminelle Energie war insgesamt sehr gross. Er handelte während vieler Monate, zunächst von März bis September 2002 und dann von Mai 2004 bis zu seiner Verhaftung im August 2005. Die Einfuhren insbesondere der grossen Mengen von 48 Kilogramm, 99 Kilogramm und 17 Kilogramm wurden von langer Hand raffiniert vorbereitet und durchgeführt. So gründete er eine Scheinfirma um die Einfuhr grosser Mengen von (billigen) brasilianischen Edelsteinen in Containern zu recht- fertigen, um in diesen Containern die Drogen versteckt - etwa in Steinplatten und Holzsockeln eingebaut - in grossen Mengen in die Schweiz zu schmuggeln. Hier hatte er ein Lager gemietet etc. Weiter benützte er für diese Geschäfte u.a. das polizeilich nicht abhörbare Internettelefon (Skype) und Chatrooms (MSN). Der Einkauf der Drogen in Brasilien wurde durch EEE über dessen Bruder organisiert. Die 40 Kilogramm für den 2. Container (den ersten mit Kokain) beschaffte er sich direkt über den Bruder von EN. Den Verkauf der gi- gantischen Menge von 135 Kilogramm Kokain hier in der Schweiz hat praktisch weitgehend Schweizer getätigt. Insgesamt kann von einer gut eingespielten Dro- genhändlergruppierung gesprochen werden, mit klaren Aufgabenteilungen. Dabei war der Angeklagte zusammen mit EEE nierarchisch gleichgestellt als Partner tätig. Wie in der Anklage angeführt hätte ein Nettoerlös von
Fr. 3'715'000 erzielt werden sollen. Effektiv wurde die immer noch sehr hohe Summe von etwa Fr. 2'995'000 eingenommen. Nicht zu übersehen ist, dass der Angeklagte das Kokain teilweise zu günstig verkaufte und auch Preisdrückerei und den Verkauf auf Kommissionsbasis akzeptierte, er diesbezüglich also nicht als knallharter Drogenhändler, sondern ehe wie ein Anfänger auftrat. Auch liess er sich von seinem Hauptabnehmer Vorschriften machen und geradezu einschüch- tern, so etwa, dass er niemanden andern beliefern dürfe oder die Episode um den Preis für das Kokain, als sein Hauptabnehmer bei den Lieferungen das Verpa- ckungsgewicht in Abzug brachte. Es lässt sich sagen, dass der Angeklagte beim
Verkauf der Drogen nicht sehr professionell oder abgebrüht vorging. Dazu passt, dass ihm 43 Kilogramm Kokain gestohlen wurden. Dieser Diebstahl lässt sein Verschulden indessen nicht wesentlich geringer erscheinen, ist doch davon aus- zugehen, dass er ansonsten auch diese 43 Kilogramm verkauft hätte. Auch hin- sichtlich der Geldwäscherei ist von einem objektiv schweren Verschulden auszu- gehen. Es wurde insgesamt eine grosse Summe im Gegenwert von mindestens einer Million Franken während einem längeren Zeitraum verschoben. Die Transfe- rierung der erwirtschafteten Gelder ins Ausland und deren Verwendung war eben- falls unter Beizug von weiteren Personen (EEE) qui organisiert. wve- sentliche Teile des Drogenerlöses flossen in die dem Angeklagten und Vz. sieichen Teilen genörende Immobiliengeselischaft in Brasilien. Mit dieser Gesellschaft wurden dann legale Geschäfte getätigt. Der An- geklagte hat sich sodann eine grosse Wohnung in Sao Paulo gekauft und besass
zwischenzeitlich auch einen Ferrari, den er sich aus Drogenerlös erwarb.
Der Angeklagte hat gemäss eigenen Angaben wegen finanzieller Probleme mit seinen legalen Geschäften mit dem Kokainhandel begonnen (vgl. etwa act. 2/41 S. 3). Er konnte sich durch den umfangreichen Drogenhandel einen durch- aus angenehmen Lebensstil leisten, wie ein erfolgreicher "Manager" und Firmen- inhaber in der Welt herumreisen, ohne in dieser Zeit seit 2002 einer legalen Arbeit nachgehen zu müssen. Den abgehörten Gesprächen lässt sich denn auch ent- nehmen, dass es dem Angeklagten vor allem darum ging, "viel Geld" in möglichst kurzer Zeit zu verdienen (vgl. etwa Audio-Gespräch vom 30. März 2005, 08.28:30 Uhr = act. 2/40 Beilage Protokoll Audioüberwachung S. 43). Die Motivation des Angeklagten für diese Drogengeschäfte lag indessen nicht einzig in der Gewinn- sucht und in rein finanziellen Gründen. Wie er mehrfach angab, war es für ihn auch ein Spiel verbunden mit grossem Nervenkitzel gewesen. Er ist denn auch persönlich grosse Risiken eingegangen und hat die Drogen selber zu den Ab- nehmern transportiert. Dem psychiatrischen Gutachten ist wie oben kurz ausge- führt zu entnehmen, dass auf der motivationalen Ebene verschiedene Gründe ei- ne Rolle gespielt haben für das deliktische Verhalten des Angeklagten, so insbe- sondere die bei ihm vorhandene Persönlichkeitsstörung (Hyperthymie), die Be- ziehungsdynamik zwischen ihm und HMMM, die mit der Diagnose der HIV- In-
fektion mitbestimmte Lebenssituation, wie depressive Zustände, aber auch die vom Gutachter festgestellte Vitalität und mangelnde kritische Bedenklichkeit des Angeklagten, seine Betriebsamkeit und seine gehobene Stimmung und sein Op- timismus für die Bereitschaft zum Tathandeln. Dies lässt die subjektive Tatschwe- re etwas geringer erscheinen. Insbesondere der Umstand seiner HIV-Erkrankung ist zu seiner Entlastung zu gewichten. Der Angeklagte war "am Boden zerstört" und verfiel in eine Phase der Depression und Hoffnungslosigkeit. Es kann mit der Verteidigung davon ausgegangen werden (act. 65 S. 9), dass sich beim Ange- klagte in den Folgejahren eine Art Fatalismus entwickelte und - da alles keinen Sinn mehr mache - ihm auch die Gefahren des Drogenhandels egal waren (vgl. dazu act. 2/40 Anhang S. 22: "... ich riskiere alles. Ich bin verrückt ..."), was ihm den Tatentschluss erleichterte, wie dies ja auch im Gutachten angesprochen wird. Aussergewöhnlich ist — und dies ist doch zu seinen Gunsten zu beachten - dass der Angeklagte in diesen Jahren viele Menschen finanziell mit einigen zehntau- senden Franken unterstützte, Ausbildungen und Operationen ermöglichte sowie sonstige Lebenshaltungskosten finanzierte. Er unterstützte Bekannte, Kinder sei- ner ehemaligen Nanny, auch einen Seelsorger und ein Kinderheim, aber auch andere Dritte, die ihn um Hilfe baten. Er führte von sich aus dazu auch aus, dass dies sicherlich auch sein Gewissen beruhigte. Es zeigt aber jedenfalls, dass es ihm bei dem lukrativen Kokainhandel nicht alleine darum ging, so schnell wie möglich Geld für sich selber zu horten. Es ist aber auch zu sehen, dass beim An- geklagten aufgrund seines familiären Hintergrunds jedenfalls keine Notlage vorlag und er auch ohne deliktische Tätigkeit ein angenehmes Leben hätte führen kön- nen und er sich jederzeit bewusst war, dass er ein "schlimmes Geschäft" betreibt (vgl. act. 3/36 Anhang [Gespräch mit am 21. Juni 2005] S. 14: "Aber im Grunde genommen handeln der I und ich mit der schlimmsten Sache der Welt."). Zu Gunsten des Angeklagten ist sodann eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund seiner HIV-Erkrankung zu berücksichtigen. Der Angeklagte ist seit 1998 HIV-positiv und hatte seither verschiedentlich grössere gesundheitliche Probleme
(Borreliose, ständige Medikamentierung, tiefe GD-4-Werte etc.).
2.5. Aufgrund des schlüssigen Gutachtens von EEE ist sodann davon auszugehen, dass der Angeklagte nicht in irgendeiner Art vermindert in der
Lage war, das Verbotene seines Tuns zu erkennen und auch keine Beeinträchti- gung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gegeben war. Ein Strafmilde- rungsgrund der verminderten Zurechnungsfähigkeit ist demnach nicht vorhanden. Der Angeklagte weist keine Vorstrafen auf (act. 51/4). Es kann ihm bei der Straf- zumessung in geringem Masse zu Gute gehalten werden, dass er sich bis anhin nicht strafbar machte. Erheblich strafmindernd ist dem Angeklagten sein umfas- sendes Geständnis sowie sein kooperatives Verhalten in der Untersuchung bei der Aufklärung der Straftaten anzurechnen. Er hat seine belastenden Aussagen auch in mehreren Konfrontationseinvernahmen aufrecht erhalten und so geholfen zahlreiche Mitbeteiligte zu überführen. Ebenfalls strafmindernd ist die von ihm ge- zeigte Reue und Einsicht zu veranschlagen. Weiter ist festzuhalten, dass sich der Angeklagte im Strafvollzug klaglos verhalten hat und sich immer anständig und korrekt verhalten hat (vgl. Beilagen zu act. 50/18 sowie act. 64).
2.6. In Anwendung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheits- strafe von 9 Jahren und eine Busse von Fr. 50'000 dem Verschulden und den
persönlichen Verhältnissen des Angeklagten als angemessen. Einer Anrechnung der bis am 3. August 2006 andauernden Untersuchungshaft von 362 Tagen steht nichts entgegen (Art. 69 aStGB). Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der An- geklagte sich seit 3. August 2006 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (act. 50/19).
2.7. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist bei diesem Strafmass aus- geschlossen (Art. 41 aStGB; vgl. auch Art. 42 und 43 StGB).
V. Ersatzforderung
Gemäss Art. 59 Ziff. 1 aStGB verfügt der Richter die Einziehung von Vermögens- werten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu be- stimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Abs. 1). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe.
Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann der Richter ihn schätzen. Er kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraus- sichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernst- lich behindern würde (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und 2 sowie Ziff. 4 aStGB). Sinn dieser Bestimmungen ist, dass sich Verbrechen nicht lohnen sollen.
Der Angeklagte und EN Haben gemeinsam mit dem Verkauf von Kokain bei einem Umsatz von ca. Fr. 5.4 Mio. einen Nettoerlös von rund 2.9
Mio. Franken erzielt. Ein Teil des Erlöses floss in die beiden Eigentumswohnun- gen, ein weiterer Teil in die ihnen beiden gehörende Firma EM. weitere Teile des Erlöses aus den Kokainverkäufen wurden vom Angeklagten und EN BE Insbesondere für ihren Lebensunterhalt verbraucht. Dieser der Einzie- hung unterliegende Anteil am Kokainerlös ist somit nicht mehr vorhanden, wes- halb gegenüber dem Angeklagten auf eine Ersatzforderung zu erkennen ist. In- dessen steht der Umfang dieser insbesondere für den Lebensunterhalt verwende- ten und nicht mehr vorhandenen Gelder nicht exakt fest. Somit ist der Umfang im Sinne eines Mindestbetrages zu schätzen, wobei dabei auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, der Einbringlichkeit der Ersatzforderung sowie Resozialisierungsüberlegungen Rechnung zu tragen ist. In Berücksichtigung die- ser Bemessungsfaktoren und des erzielten Nettoerlöses von rund Fr. 2'995'000 erscheint die Festsetzung einer Ersatzforderung im Betrag von Fr. 500'000 an-
gemessen.
VI.
Beschlagnahmungen/Einziehungen
1. Wohnung und Firma
Der Angeklagte hat anerkannt, dass er seit 2002 nur noch Einkünfte aus Drogen- erlös erzielte. Gemäss erstelltem Sachverhalt ist denn auch gestützt auf seine Aussagen davon auszugehen, dass der Angeklagte sowohl seine Wohnung mit dem Erlös aus dem Kokainhandel finanziert hat, wie auch seinen Anteil an der
Firma N. Diese Vermögenswerte sind daher gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1
aStGB einzuziehen. Demnach ist die Wohnung EEE a - inte: Vorbe-
halt des Teilungsgesetzes - zu Gunsten der Staatskasse einzuziehen. Die zu- ständige Amtsstelle in Brasilien ist auf dem Rechtshilfeweg zu ersuchen, den Er- lös aus der Verwertung der genannten Wohnung der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich zu überweisen. Ebenso sind sämtliche Vermögenswerte der EEE
E - une: Vorbehalt des Tei-
lungsgesetzes — zu Gunsten der Staatskasse einzuziehen. Die zuständige Amts- stelle in Brasilien ist auf dem Rechtshilfeweg zu ersuchen, den Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte der genannten Gesellschaft der Kasse des Be-
zirksgerichtes Zürich zu überweisen. 2. Bargeldbeträge
2.1. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
22. August 2006 und vom 5. Januar 2006 beschlagnahmten (vgl. act. 47/1+2 und act. 47/8) und unter den Kautionsnummern 22519 und 22277 hinterlegten Bar- geldbeträge von Fr. 13'468 und Fr. 1'815.75 (entsprechend CHF 474.75; USD 268; GBP 390 und Euro 100) sind ebenfalls zugunsten der Staatskasse einzuzie- hen, da auch diese Bargeldbeträge bzw. Werte (auch der Erlös aus dem Lager-
verkauf) aus dem Drogenhandel resultieren bzw. finanziert wurden.
2.2. Der Erlös aus dem Verkauf des PW Volkswagen (vgl. act. 47/5+6) und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Januar 2006 be- ‚schlagnahmte und unter Kautionsnummer 22355 hinterlegte Bargeldbetrag von Fr. 16'300.00. bleibt in Anwendung von $ 83 StPO beschlagnahmt und ist den An- trägen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung entsprechend zur Deckung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
3. Diverse Schmuckgegenstände
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich vom 17. März 2006 beschlagnahmten und unter der Sachkautionsnummer 7680 hinterlegten Gegenstände (act. 47/6) bleiben in Anwendung von $ 83 StPO beschlagnahmt und sind mit Ausnahme der gefälschten Uhr den Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung entsprechend zu verwerten und zur Deckung der Verfahrens-
kosten zu verwenden. 4. Armbanduhr "Rolex", Typ "Oyster Perpetual" (Fälschung)
Diese mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. März 2006 beschlagnahmte und unter Sachkautionsnummer 7680 hinterlegte gefälsch- te Herrenarmbandunhr (act. 47/6) ist in Anwendung von Art. 58 aStGB einzuziehen und dem Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung zu
überlassen. 5. Armbanduhr „Rolex Day Date“, Serien-Nr. 7024209
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich vom 5. Januar 2006 beschlagnahmte und unter Sachkautionsnummer 7609 hinterlegte Herren- armbanduhr Gelbgold der Marke „Rolex Day Date“, Serien-Nr. 7024209, Werg-Nr. 0629217 (act. 47/2) ist zu verwerten und der Erlös zu Gunsten der Staatskasse
einzuziehen. 6. Betäubungsmittel
Die sichergestellten und unter den Lagernummern B-2013/05 und B-2013/200 bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrten Betäubungsmittel (16'965,9 Gramm Ko- kain in 35 Portionen; vgl. act. 1/22 S. 7 sowie 1 Gramm Marihuana und 1 Gramm Haschisch; vgl. act. 1/32 S. 16) sowie die Betäubungsmittelutensilien sind gestützt auf Art. 58 Abs. 1 und 2 aStGB einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur
Vernichtung zu überlassen.
Vı. Kosten
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung dem Angeklagten aufzuerlegen ($ 188 Abs. 1 StPO).
Demnach erkennt das Gericht:
1. Der Angeklagte st schuldig
- der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 bis 6 in Verbindung mit Ziff. 2 BetmG
- der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305°° Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Ziff. 2 lit. c StGB.
2. Der Angeklagte wird bestraft mit 9 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 362 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 50'000.00.
Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Angeklagte seit dem 3. August 2006 im vorzeitigen Strafvollzug befindet.
3. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 500'000.00 zu be-
zahlen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.
5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: 568.-- Schreibgebühren 120.-- Vorladungsgebühren
95.-- Zustellgebühren
2'000.-- Kosten der Kantonspolizei Zürich
548.-- Kanzleikosten Untersuchung 319'627.60 Auslagen Untersuchung 18'000.-- amtliche Verteidigung (Akontozahlung) amtliche Verteidigung
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess-
lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Angeklagten aufer-
legt.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, im Dispositiv an
den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten (versandt, vorab per Fax; fristauslösend ist die Faxmitteilung) die Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich (überbracht, vorab per Fax; fristauslösend ist die Faxmitteilung)
den Justizvollzug Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (versandt, vorab per Fax)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Bundesanwaltschaft, 3003 Bern das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern
die Psychiatrische Universitätsklinik, Forensisch-psychiatrischer Dienst, , Lenggstrasse 31, Postfach 1931, 8032 Zürich
und nach Eintritt der Rechtskraft an
- den Justizvollzug Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich
das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
Gegen dieses Urteil kann binnen 10 Tagen ab Zustellung des Urteildisposi- tivs beim Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich Berufung angemeldet werden.
Die Berufung kann auf einzelne Urteilspunkte (einzelne Schuld- oder Frei- sprüche, Strafzumessung, Anordnung von Massnahmen, Entscheid über die
Zivilforderung, besondere Anordnungen) beschränkt werden.
Die Berufung erhebende Partei hat darüber hinaus binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Bezirksgericht Zürich, 9. Abtei- lung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8026 Zürich, schriftlich ihre Beanstan- dungen mitzuteilen. Dabei hat sie kurz anzugeben und zu begründen, wa- rum sie das angefochtene Urteil bzw. einzelne Elemente der Begründung für
unrichtig hält. Im Säumnisfall wird auf die Berufung nicht eingetreten.
Werden nur die Kosten- und Entschädigungsregelungen beanstandet, ist dagegen Rekurs zu erheben. Dieser ist binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich unter Angabe der Gründe und Beila- ge des Entscheids sowie allfälliger Belege beim Obergericht des Kantons Zürich, Ill. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, einzureichen.
Dispositiv
Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich vom 5. Ja- nuar 2006 beschlagnahmte und unter Kautionsnummer 22277 hinterlegte
Bargeldbetrag von Fr. 1'815.75 wird zugunsten der Staatskasse eingezogen.
Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich vom 22. August 2006 beschlagnahmte und unter Kautionsnummer 22519 hinter- legte Bargeldbetrag von Fr. 13'468.00 wird zugunsten der Staatskasse ein-
gezogen.
Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich vom 13. Januar 2006 beschlagnahmte und unter Kautionsnummer 22355 hinter- legte Bargeldbetrag von Fr. 16'300.00 wird zur Vollstreckung des Urteils ver-
wendet.
Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich vom 17. März 2006 beschlagnahmten und unter Sachkauti- onsnummer 7680 hinterlegten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Bezirksgerichtskasse verwer-
tet; der Erlös wird zur Vollstreckung des Urteils verwendet:
- _ Damenarmbanduhr der Marke „Candino“, Typ C4209
- Armbanduhr der Marke „Grimoldi Milano“, Nr. 1373
- Armreif Leder schwarz und Gelbgold mit grauer Schmuckschatulle
- Armreif Weissgold mit Brillanten in grauer Schmuckschatulle
- Halskette Gelbgold der Marke „Centoundici“in blauer Schmuckschatulle
- Fingerring Weissgold mit schwarzen Diamanten in schwarzer Schmuck- schatulle
- Fingerring Weissgold mit Brillanten in schwarzer Schmuckschatulle
- Fingerring Gelbgold mit schwarzem Einsatz in schwarzer Schmuckscha- tulle
- Fingerring Weissgold mit Brillanten.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich vom
5.
Januar 2006 beschlagnahmte und unter Sachkautionsnummer 7609 hin- terlegte Herrenarmbanduhr Gelbgold der Marke „Rolex Day Date“, Serien- Nr. 7024209, Werg-Nr. 0629217, wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von der Bezirksgerichtskasse verwer-
tet. Der Erlös verfällt dem Staat.
Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich vom
17.
März 2006 beschlagnahmte und unter Sachkautionsnummer 7680 hin- terlegte Herrenarmbanduhr der Marke „Rolex“, Typ „Oyster Perpetual“ (Fäl- schung) wird eingezogen und dem Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpoli-
zei Zürich zur Vernichtung überlassen.
Die Wohnung EEE u, is - unter Vorbehalt des Teilungs-
gesetzes — zu Gunsten der Staatskasse eingezogen. Die zuständige Amts- stelle in Brasilien wird auf dem Rechtshilfeweg ersucht, den Erlös aus der Verwertung der genannten Wohnung der Kasse des Bezirksgerichtes Zü- rich, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich (Vermerk: DG070259, Einzug Woh- nung), zu überweisen, auf das Konto Nr. 1112-0095.007 bei der Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, 8010 Zürich (IBAN-Nr. CH26 0070 0111 2000 9500 7, BIC-Code ZKBKCHZZ8O0A).
Sämtliche Vermögenswerte der EEE VE, erden - unter Vorbehalt des Teilungsgesetzes - zu
Gunsten der Staatskasse eingezogen. Die zuständige Amtsstelle in Brasilien wird auf dem Rechtshilfeweg ersucht, den Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte der genannten Gesellschaft der Kasse des Bezirksgerich- tes Zürich, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich (Vermerk: DG070259, Einzug J.P.S.A.), zu überweisen, auf das Konto Nr. 1112-0095.007 bei der Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, 8010 Zürich (IBAN-Nr. CH26 0070 0111 2000 9500 7, BIC-Code ZKBKCHZZB8OA).
Die sichergestellten und unter den Lager-Nummern B-2013/200 und B-2013/05 bei der Kantonspolizei Zürich, SA4-BM, aufbewahrten Betäu- bungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der
Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
10.
11.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, im Dispositiv an
- den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Ange- klagten (versandt, vorab per Fax; fristauslösend ist die Faxmitteilung)
- die Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich (überbracht, vorab per Fax; fristauslösend ist die Faxmitteilung)
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Bezirksgerichtskasse
- den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich (betr. Disp.Ziff. 6)
- hinsichtlich Disp.Ziff. 7 und 8 auf dem Rechtshilfeweg via das Oberge- richt des Kantons Zürich (Ref. des Bundesamtes für Justiz: B 201953 KOE)
- hinsichtlich Disp. Ziff. 7 und 8 an das Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte)
sowie zur Kenntnisnahme an
die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
die Obergerichtskasse
- die Kantonspolizei Zürich, SA4-BM (betr. Disp.Ziff. 9).
Gegen diesen Beschluss kann binnen 20 Tagen ab Zustellung des begrün- deten Entscheides schriftlich im Doppel und unter Beilage dieses Beschlus- ses beim Obergericht des Kantons Zürich, Ill. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, ein Rekurs eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die
Rekursanträge zu stellen und zu begründen.
Wird gegen das Urteil Berufung erklärt, so gilt dieser Beschluss als mitange-
fochten, soweit er von der Berufung betroffen wird.
Der Vorsitzende Die juristische Sekretärin