Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils

Rubrum

Bezirksgericht Zürich 7. Abteilung - Einzelgericht

Geschäfts-Nr. FP240133-L/U

Mitwirkend: Einzelrichterin lic.iur. C. Dogwiler-Coray Gerichtsschreiberin MLaw F. Chiment

Urteil vom 31. März 2025

in Sachen

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin X._____

gegen

Beklagter

betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils

Modifiziertes Rechtsbegehren: (act. 1, act. 25; sinngemäss)

1. Es sei der Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts Lörrach vom tt.mm. 2024 (Az. …) in der Schweiz zu ergänzen resp. die Nebenfolge des Vorsorgeausgleichs wie folgt zu regeln: 1.1 Die während der Dauer der Ehe geäufneten Freizügigkeitsleistungen der Parteien seien gemäss Art. 122 ZGB hälftig zu teilen. 1.2 Es sei die Pensionskasse des Beklagten, C._____, … [Adresse], SV-Nr. 1, anzuweisen, die Hälfte der Freizügigkeitsleistung des Beklagten, CHF 70'784.40 zzgl. des gesetzlichen Zinses seit 31. Januar 2023 auf das noch zu bezeichnende Freizügigkeitskonto, lautend auf die Gesuchstellerin (A._____) zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024, hier eingegangen am 6. Dezember 2024, liess die Klägerin in Ergänzung des in Deutschland erfolgten Scheidungsurteils den Vorsorgeausgleich in der Schweiz beantragen und machte damit das Verfahren am Bezirksgericht Zürich anhängig (act. 1).

2.

Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wurde der Beklagte aufgefordert, eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen, andernfalls zukünftige Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen könnten (act. 17). Diese Verfügung wurde dem Beklagten auf dem Rechtshilfeweg zugestellt (act. 18; act. 21; act. 22).

3.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 teilte der Beklagte mit, dass er nicht in der Schweiz wohnhaft sei und dementsprechend in der Schweiz auch keine Wohnadresse habe (act. 23). Eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnete der Beklagte nicht (act. 23).

4.

Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 wurde dem Beklagten eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um eine schriftliche Klageantwort im Doppel einzureichen (act. 26). Die Verfügung wurde am 27. Februar 2025 amtlich publiziert (act. 27). Der Beklagte liess die Frist unbenutzt verstreichen.

5.

Mit Verfügung vom 12. März 2025 wurde dem Beklagten eine letzte Nachfrist von 5 Tagen angesetzt, um eine schriftliche Klageantwort im Doppel einzureichen (act. 30). Diese Verfügung wurde am 13. März 2025 im kantonalen Amtsblatt publiziert (act. 31).

6.

In der Folge reichte der Beklagte ein Schreiben vom 18. März 2025, ein Fristerstreckungsgesuch sowie weitere Unterlagen ein (act. 35-38/1-5, Poststempel 18. März 2025). Mit Verfügung vom 27. März 2025 wies das Gericht das am 19. März 2025 eingegangene Fristerstreckungsgesuch des Beklagten ab (act. 40).

7.

In seinem Schreiben vom 18. März 2025, in welchem der Beklagte fristgerecht im Sinne einer Klageantwort darauf hinweist, dass er einen Vorbezug aus seiner Pensionskasse vom 25. September 2007 für Wohneigentum in der Höhe von Fr. 70'000.– getätigt habe, macht er sinngemäss geltend, dieser Betrag sei nicht an die während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge anzurechnen (act. 35). Dem Schreiben legte der Beklagte eine Kopie des Vorbezugsbegehrens zur Wohneigentumsförderung bei der Personalfürsorgestiftung der D._____ AG E._____ bei (act. 38/1). Aus diesem, wie auch aus den gerichtlichen Abklärungen bei den entsprechenden Vorsorgestiftungen, geht hervor, dass der Beklagte sich am 25. September 2007 einen Betrag in der Höhe von Fr. 70'000.– seines Vorsorgeguthabens hat ausbezahlen lassen (act. 38/1 und act. 13). Auch die Klägerin beantragt, diesen Betrag bei der Berechnung des Vorsorgeausgleichs nicht zu berücksichtigen (act. 25).

8.

Gemäss Art. 122 ZGB werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Die erworbenen Austrittsleistungen sind hälftig zu teilen (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Damit ist das Vorsorgeguthaben des Beklagten bei der C._____, welches während der Ehe geäufnet worden ist, in der Höhe von Fr. 141'568.75 hälftig zu teilen (act. 13). Es ergibt sich ein Betrag von Fr. 70'784.40 zuzüglich Zins seit dem 31. Januar 2023 (Datum Hängigkeit des Scheidungsverfahrens in Deutschland; act. 6/2 S. 4), welcher auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin zu überweisen ist.

9.

Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.

Dispositiv

1.

Es wird festgehalten, dass die Ehe der Parteien mit Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom tt.mm. 2024 rechtskräftig geschieden worden ist.

2.

In Ergänzung des Beschlusses des Amtsgerichts Lörrach vom tt.mm. 2024 wird die C._____, … [Adresse], angewiesen, vom Konto des Beklagten (AHV- Nr. 1) den Betrag von Fr. 70'784.40 zzgl. Zins seit dem 31. Januar 2023 zugunsten der Klägerin auf das Konto bei der F._____ Freizügigkeitsstiftung, …[Adresse] (IBAN CH2), zu überweisen.

3.

Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

4.

Die Kosten des Entscheids werden dem Beklagten auferlegt.

5.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1'400.– zu bezahlen.

6.

Schriftliche Mitteilung an die Klägerin (mit Gerichtsurkunde), – den Beklagten, mittels amtlicher Publikation, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an – die C._____, … [Adresse], (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 1. und 2. des Urteils), gegen Empfangsschein.

7.

Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 31. März 2025

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 7. Abteilung - Einzelgericht

Einzelrichterin: Gerichtsschreiberin:

ERin lic. iur. C. Dogwiler-Coray MLaw F. Chiment

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 122 und Art. 123 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.