Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Übertretung von Verkehrsvorschriften

Rubrum

Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: GC240119-L / U

Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw Risi Gerichtsschreiber lic. iur. Merz

Urteil vom 19. Februar 2025

in Sachen

Stadtrichteramt Zürich, Einsprachegegner

gegen

Einsprecher

betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

Strafbefehl: (act. 25, diesem Urteil beigeheftet)

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 4)

Der Einsprecher wurde vom persönlichen Erscheinen dispensiert (act. 29/1).

Anträge:

1. Des Stadtrichteramtes Zürich (act. 28 sinngemäss):

- Bestätigung des Strafbefehls vom 21. Mai 2024 unter Auflage der Verfügungskosten sowie der nachträglichen Untersuchungskosten von Fr. 100.– an den Einsprecher

2. Des Einsprechers (act. 16 u. 30, sinngemäss):

- Einstellung bzw. Nichtverpflichtung zur Zahlung der Busse

Erwägungen

1.

Prozessverlauf

1.1

Mit Strafbefehl vom 21. Mai 2024 verpflichtete das Stadtrichteramt Zürich den Einsprecher zur Zahlung einer Busse von Fr. 250.– für die Verletzung von Verkehrsregeln und auferlegte ihm eine Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 250.– (act. 25).

1.2

Mit Schreiben vom 16. September 2024 teilte das Stadtrichteramt dem Einsprecher mit, dass das Bezirksgericht Zürich das Verfahren betreffend den Strafbefehl vom 21. Mai 2024 infolge ungültiger Unterschrift zurückgewiesen habe, weshalb er nun beigelegt ein handschriftlich unterzeichnetes Exemplar des Strafbefehls erhalte. Inhaltlich handle es sich um den gleichen, weshalb er, sollte er weiterhin mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sein, nicht erneut Einsprache erheben müsse. Das Stadtrichteramt gehe daher einstweilen davon aus, dass er an der Einsprache vom 28. Mai 2024 festhalte. Andernfalls bestehe die Möglichkeit, innert einer Frist von 10 Tagen seit Zugang des Schreibens die Einsprache mit beiliegendem Formular ohne zusätzliche Kosten schriftlich zurückzuziehen, womit der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen würde und er die ausgefällte Busse und Gebühren- sowie Kostenpauschale zu bezahlen hätte. Im Übrigen halte das Stadtrichteramt die Untersuchung für abgeschlossen. Halte der Einsprecher an der Einsprache fest bzw. bleibe der Einspracherückzug aus, würden die Akten nach Ablauf der Frist an das Bezirksgericht Zürich zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen (act. 26 u. 26/1). Der Einsprecher liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. act. 26/2). Das Stadtrichteramt überwies die Akten mit Weisung vom 29. Oktober 2024 an das Bezirksgericht Zürich zur Durchführung des Hauptverfahrens (act. 28).

1.3

Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den 19. Februar 2025 angesetzt, dies dem Einsprecher mitgeteilt und er vom persönlichen Erscheinen dispensiert (act. 29/1), nachdem er bereits mit Eingabe vom 23. Juli 2024 (act. 16) sinngemäss ein Dispensationsgesuch gestellt hatte. Am 4. Februar 2025 ging eine weitere Eingabe des Einsprechers ein (act. 30). Zur heutigen Hauptverhandlung ist der Einsprecher erwartungsgemäss nicht erschienen.

Entsprechend entfielen das Beweisverfahren sowie die Parteivorträge (Art. 341 ff. StPO; Prot. S. 4). Da das Urteil im Dispositiv nicht mündlich eröffnet werden konnte, erfolgt nach der heutigen Beratung das Urteil vollständig schriftlich begründet im Sinne von Art. 82 Abs. 1 StPO.

2.

Vorbemerkung zum Strafbefehl

Im Verfahren mit Geschäfts-Nr. GC240063-L hob das hiesige Gericht mit Verfügung vom 9. September 2024 den Strafbefehl vom 21. Mai 2024 (act. 7) wegen ungültiger Unterschrift auf und wies den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an das Stadtrichteramt zurück (act. 21). In der Folge verwendete das Stadtrichteramt denselben Strafbefehl mit Datum vom 21. Mai 2024 und versah diesen mit einer eigenhändigen Unterschrift (act. 25). Dieses Vorgehen ist offenkundig nicht möglich, zumal der Strafbefehl vom 21. Mai 2024 mit Verfügung vom 9. September 2024 rechtskräftig aufgehoben wurde. Richtigerweise hätte das Stadtrichteramt einen neuen Strafbefehl mit aktuellem Datum ausfertigen müssen, auch wenn es inhaltlich am Strafbefehl vom 21. Mai 2024 festhalten wollte. Dem vorliegenden Strafbefehl (act. 25) lässt sich folglich nicht entnehmen, wann das Stadtrichteramt diesen ausgefällt hat, was offenkundig einen Formmangel darstellt (Art. 357 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 353 Abs. 1 lit. j StPO). Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich allerdings, auf eine erneute Aufhebung des Strafbefehls und eine erneute Rückweisung des Falls zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens zu verzichten.

3.

Sachverhalt

3.1

Vorwurf

Im Strafbefehl wird der Einsprecher als Halter des Wohnmobils mit deutschem Kennzeichen 1 dafür verantwortlich gemacht, dass mit besagtem Fahrzeug am 8. September 2023, um 15:17 Uhr, an der Verzweigung B._____-quai/C._____- brücke in Zürich Fahrtrichtung stadteinwärts, pflichtwidrig unvorsichtig auf dem mittleren Fahrstreifen des B._____-quais die Lichtsignalanlage rechtsabbiegend in Richtung C._____-brücke passiert und der Konfliktbereich befahren worden sei, ob- schon das Lichtsignal für besagten Fahrstreifen seit 0.80 Sekunden Rot anzeigt habe, womit das Lichtsignal missachtet worden sei, was bei gebotener Sorgfalt und pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können (act. 25).

3.2

Grundsätze der Sachverhaltserstellung

Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet. Ist die einsprechende Person nicht geständig und äussert sie andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) aufgrund aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so sind diese zugunsten der einsprechenden Person zu werten und das Gericht hat von der für die einsprechende Person günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Unüberwindbare Zweifel sind solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2.).

3.3

Beweismittel

Als relevante Beweismittel liegen die Fotodokumentation vom 8. September 2023 (act. 1/1), die Halterauskunft des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes vom 24. Januar 2024 über das Fahrzeug mit Kennzeichen 1 (act. 1/4), der Bericht Zustand einer Anlage vom 5. Juni 2024 (act. 10 S. 3-4), das Eichzertifikat Nr. ... vom 18. Januar 2023 (act. 10 S. 5), das Messprotokoll vom 5. Juni 2024 vom Standort 041 (act. 10 S. 6) sowie die Stellungnahmen des Einsprechers vom 4. Mai, 28. Mai und 23. Juli 2024 (act. 6, 8, 16 u. 30) im Recht.

3.4

Sachverhaltserstellung

3.4.1

In seinen schriftlichen Eingaben vom 4. Mai, 28. Mai und 23. Juli 2024 machte der Einsprecher zusammengefasst geltend, dass er nicht gefahren sei. Das Fahrzeug Wohnmobil mit Kennzeichen 2 (wohl gemeint: 1) sei zwar sein Eigentum, doch habe er sich im fraglichen Zeitraum ca. 800 km entfernt bei sich zu Hause befunden. Den Fahrer könne er aus Gründen des Aussageverweigerungsrechts nicht nennen. Vom Fahrer sei ihm aber ernsthaft und glaubhaft versichert worden, dass dieser die Kreuzung nicht bei Rot befahren habe. Das Fahrzeug sei noch bei Grün rechts abgebogen. Verkehrsbedingt habe dieser auf der Kreuzung durch Stillstand eines vorausfahrenden Fahrzeugs selber bremsen müssen und erst dann könne das Foto durch Umschalten der Ampel ausgelöst worden sein. Die ihm übersandte Fotodokumentation sei in sich denn auch nicht aussagekräftig. Die Position anderer auf dem Foto erfasster Fahrzeuge verweise eher auf den Umstand, dass das Wohnmobil nicht bei Rot gefahren sein könne. Zudem liege auch kein Bild des Fahrers vor, auf dem er diesen identifizieren könnte (act. 6, 8, 16 u. 30).

3.4.2

Aufgrund der im Recht liegenden Fotodokumentation vom 8. September 2023 (act. 1/1) kann festgestellt werden, dass am 8. September 2023, um 15:17:36 Uhr, das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen 1 auf der mittleren Fahrspur fahrend erst zu einem Drittel der Fahrzeuglänge den Haltebalken überquert hat, als die Ampel bereits seit 0.8 Sekunden auf Rot war und von der Rotlichtüberwachungsanlage am Standort 041 erfasst wurde (RLTS 0.850, Foto 1). Gleiches gibt das Messprotokoll vom 5. Juni 2024 wieder (act. 10 S. 6). Auf den weiteren Fotos ist zu erkennen, dass das Fahrzeug in den darauf folgenden 2.7 Sekunden (ΔT 2.695 u. 15:17:38 Uhr auf Foto 4) unbehindert dem Strassenverlauf entlang auf die C._____-brücke einbiegen kann (Fotos 2-4). Damit ist die Behauptung des Einsprechers, wonach das Fahrzeug noch bei Grün die Kreuzung befahren habe, widerlegt. Auch das Eichzertifikat Nr. ... vom 18. Januar 2023 (act. 10 S. 5) der Eichkomponente mit Metas-Nummer ... stimmt mit der Metas-Nummer auf dem Bericht Zustand einer Anlage vom 5. Juni 2024 (act. 10 S. 3-4) für den Standort 041 und der Fotodokumentation vom 8. September 2023 (act. 1/1 Fotos 1-4 unten rechts) überein. Ausserdem war die Eichung im Übertretungszeitpunkt gültig, weshalb sich auch sonst keine Zweifel an der Richtigkeit der Rotlichtüberwachungsaufnahmen ergeben. Die Haltereigenschaft des Einsprechers für das Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen 1 (act. 1/4) blieb unbestritten. Im Übrigen lässt sich feststellen, dass angesichts der freien mittleren Fahrbahn stadteinwärts (nächstes Fahrzeug befindet sich ca. 20 Meter weiter vorne; vgl. act. 1/1 Fotos 3 u. 4) keine Stauung des

Verkehrs stattfand. Selbst wenn eine Stauung ersichtlich wäre, ist darauf hinzuweisen, dass ein Fahrer ohnehin bei sich verlangsamendem oder wieder anrollendem Verkehr stets die Geschwindigkeit der Verkehrssituation (inkl. Lichtsignalanlagen) vorausschauend anzupassen hat, so dass er rechtzeitig reagieren kann (vgl. Art. 32 Abs. 1 SVG).

3.4.3

In Gesamtwürdigung der relevanten Beweismittel lässt sich feststellen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Einsprechers nicht mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmt. Die Behauptungen des Einsprechers erweisen sich deshalb als Schutzbehauptungen. Demnach kann der Sachverhalt gemäss Strafbefehl ohne Weiteres erstellt werden.

4.

Rechtliche Würdigung

4.1

Das Stadtrichteramt erkannte auf eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG und machte den Einsprecher als Halter des Fahrzeugs dafür verantwortlich. Die rechtliche Würdigung ist zutreffend. Da es sich um einen Fall der Halterhaftung handelt, erscheint es angezeigt, die Verantwortlichkeit des Einsprechers konkret unter Art. 7 OBG abzuhandeln.

4.2

Gemäss Art. 7 Abs. 1 OBG wird die Busse in Fällen, in denen der Täter der Widerhandlung nicht bekannt ist, dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt. Bezahlt der Halter die Busse nicht fristgerecht, wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 7 Abs. 3 OBG). Nennt der Halter den verantwortlichen Fahrzeugführer, wird das Verfahren gegen diesen eingeleitet (Art. 7 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er mache im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 7 Abs. 5 OBG). Seit der Revision des Ordnungsbussengesetzes muss damit nicht mehr ausschliesslich die Person bestraft werden, welche die Widerhandlung begangen hat. Vielmehr kann der Fahrzeughalter bestraft werden, falls der Täter der Polizei nicht bekannt ist. Dies trifft häufig zu bei automatischen Ver- kehrskontrollen ohne Anhalteposten (Geschwindigkeit, Rotlicht) und Widerhandlungen im ruhenden Verkehr (Botschaft zu Via sicura vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447, S. 8486; vgl. zum Ganzen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017, E. 4.1.).

4.3

Vorliegend bestritt der Einsprecher das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rotlichtmissachtung selber gelenkt zu haben, da er sich damals ca. 800 km weit entfernt befunden habe (vorne Ziff. 3.4.1.). Er hat keine Person genannt, die das Fahrzeug damals geführt hat (vgl. Art. 7 Abs. 4 OBG). In seiner Stellungnahme teilte er den Standpunkt des ihm offenbar bekannten Fahrers zum Sachverhalt und berief sich in der Folge auf das Aussageverweigerungsrecht, als es um die konkrete Nennung des verantwortlichen Fahrers ging. Im Weiteren gab er an, es wäre ihm nicht einmal möglich, aufgrund der erstellten Fotos den Fahrer zu identifizieren (vorne Ziff. 3.4.1.). Dies trifft zu. Auf den vorhandenen Fotos ist vom Gesicht des Fahrers nichts zu erkennen (vgl. act. 1/1 Fotos 1, 2 u. 5). Vor diesem Hintergrund, aufgrund des Umstands, dass der Einsprecher nicht zur Nennung des verantwortlichen Lenkers gezwungen werden kann und unter Berücksichtigung des ausländischen Wohnsitzes des Einsprechers ist davon auszugehen, dass die Ermittlung des verantwortlichen Lenkers mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Nachdem feststeht, dass der verantwortliche Lenker vorliegend nicht ermittelt werden kann, ist der Einsprecher als Halter des Fahrzeugs mit deutschem Kontrollschild 1 für die Rotlichtmissachtung verantwortlich, zumal er nicht geltend machte, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt worden sei (vgl. Art. 7 Abs. 5 OBG). Diese Widerhandlung ist, wie oben bereits ausgeführt (vorne Ziff. 4.1.), als Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV zu qualifizieren.

4.4

Anzumerken bleibt, dass ein Schuldspruch – wie auch der Einsprecher sinngemäss zurecht monierte (act. 8) – vorliegend im Sinne von Art. 7 Abs. 5 OBG nicht möglich ist. Art. 7 Abs. 5 OBG hält lediglich fest, dass der Halter die Busse zu bezahlen hat (wenn der fehlbare Fahrzeuglenker mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden kann). Dass die Schuld für die begangene Widerhandlung ebenfalls dem Halter zugerechnet wird, wird darin nicht bestimmt. Beim Ordnungs- bussenverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren, mit dem im Strassenverkehr massenhaft vorkommende Übertretungen mit Bagatellcharakter effizient und kostengünstig erledigt werden sollen. Der Verwaltungsaufwand soll im Bereich der Massendelinquenz auf den Strassen gering gehalten und ein ordentliches Justizverfahren vermieden werden. Die mit der Revision eingeführte verstärkte Verantwortung des Fahrzeughalters wird denn auch mit ökonomischen Gründen gerechtfertigt. Gemäss Botschaft steht die aufwändige Ermittlung des tatsächlichen Fahrzeuglenkers im Bereich des Ordnungsbussenverfahrens in keinem vernünftigen Verhältnis zu der zu erwartenden Höhe der Busse. Auch die Gerichtsgebühren würden nur höchst selten den behördlichen Aufwand decken, so dass diese Kosten zu Lasten der Allgemeinheit gingen, was stossend sei. Die Stärkung der Verantwortung der Fahrzeughalter im Bagatellbereich erscheine unter dem Aspekt der ökonomischen Verwaltungs- und Prozessführung angezeigt (Botschaft zu Via sicura vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447, S. 8486 f.). Diese Zielsetzung wird auch erreicht, wenn der Fahrzeughalter (entsprechend dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 5 OBG) kraft seiner Haltereigenschaft zur Bezahlung der Ordnungsbusse verpflichtet wird. Demgegenüber ist dafür nicht erforderlich, den Halter (anstelle der unbekannten Täterschaft) der Strassenverkehrswiderhandlung schuldig zu sprechen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017, E. 4.2. f. m.w.H.).

4.5

Der Einsprecher ist demnach als Halter des Fahrzeugs mit deutschem Kontrollschild 1 im Sinne von Art. 7 Abs. 5 OBG für die Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG verantwortlich zu erklären und zur Zahlung zu verpflichten.

4.6

Im Übrigen ist anzumerken, dass die Verkehrsregeln gemäss schweizerischem Strassenverkehrsgesetz grundsätzlich für alle Personen gelten, die in der Schweiz am Verkehr auf öffentlichen Strassen teilnehmen. Auch ausländische Verkehrsteilnehmer sind daher an die Verkehrsregeln gebunden (BSK SVG-WALDMANN/KRAE- MER, 1. Aufl., Basel 2014, Art. 1 N 34). Wenn der Einsprecher sodann geltend

machte, dass in Deutschland keine Halterhaftung für derart gelegene Fallkonstel- lationen gelte, er darum eine Solche kritisch sehe und sie ablehne (act. 16 u. 30, je S. 2), ist festzuhalten, dass dies nicht von Belang ist.

5.

Strafzumessung

5.1

Das Ordnungsbussengesetz dispensiert von der Anwendung der Strafzumessungsgrundsätze des Strafgesetzbuchs (vgl. Art. 1 Abs. 5 OBG, wonach Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters unberücksichtigt bleiben). Für die gleichen Verstösse sind für alle schuldhaft handelnden Täter die gleichen Bussen und Vollzugsmodalitäten vorgesehen. Die in diesem Sinne fehlende Differenzierung ist dem Ordnungsbussenverfahren immanent und zeichnet es gegenüber dem Geldsummensystem und dem Tagessatzsystem aus (BGE 135 IV 221, E. 2.2). Gemäss Art. 14 OBG kann eine Ordnungsbusse auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden. Dies drängt sich insbesondere dann auf, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Einleitung des ordentlichen Verfahrens sachlich nicht gerechtfertigt war. In Fällen, in denen zwingend das ordentliche Verfahren durchzuführen war, weil die Täterschaft bestritten war oder die Busse nicht innert Frist beglichen wurde, dürfte die Anwendung von Art. 14 OBG hingegen ausgeschlossen sein, da dies dem Zweck des Ordnungsbussenverfahrens widersprechen würde (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017, E. 5.1.).

5.2

Vorliegend wurde das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet, da der Einsprecher die Täterschaft bestritt. Dennoch erscheint es gerechtfertigt, eine Ordnungsbusse auszusprechen. Gemäss Art. 7 Abs. 5 OBG hat der Fahrzeughalter die Busse allein aufgrund seiner Haltereigenschaft zu bezahlen. Dies unbesehen davon, ob ihm in Bezug auf die festgestellte Verkehrsregelverletzung ein Vorwurf gemacht werden kann oder nicht. Anders als in ausländischen Regelungen geht es auch nicht darum, den Halter dafür zu bestrafen, dass er sich geweigert hat, den Strafbehörden eine Information über die Person des Lenkers zu geben. Eine ordentliche Busse gemäss Strafgesetzbuch ist je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden kann indes nicht bewertet werden, wenn der Halter ausschliesslich kraft seiner Haltereigenschaft gebüsst wird, d.h. ihm kein Vorwurf einer Verfehlung gemacht wird. Der Wortlaut von Art. 7 Abs. 5 OBG sieht zudem vor, dass die Busse vom Halter zu bezahlen ist. Dies weist ebenfalls darauf hin, dass dem Halter die im vorangehenden Ordnungsbussenverfahren festgesetzte Ordnungsbusse auferlegt wird und im ordentlichen Verfahren keine erneute Bussenfestsetzung erfolgt. Nachdem mit der Einführung der Halterhaftung Grundsätze des Ordnungsbussenverfahrens für das ordentliche Strafverfahren übernommen wurden, erscheint es im Übrigen ohnehin angezeigt, auch im ordentlichen Verfahren eine Ordnungsbusse auszufällen. Der Einsprecher hat deshalb eine Ordnungsbusse von Fr. 250.– (vgl. Ziff. 309 Ziff. 1 Anhang 1 OBV) zu bezahlen.

5.3

Im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens ist eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschlossen. Wird die Busse nicht innert Frist bezahlt, wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 7 Abs. 3 OBG). Demgegenüber können im ordentlichen Verfahren ausgesprochene Ordnungsbussen grundsätzlich mit einer Ersatzfreiheitsstrafe verbunden werden. Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist allein das Verschulden massgebend (BGE 134 IV 97, E. 6.3.7.1). Die Ersatzfreiheitsstrafe soll den Täter unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen entsprechend seinem Verschulden treffen. Zudem ist bei der Halterhaftung im Sinne von Art. 7 Abs. 5 OBG unklar, worin der Vorwurf gegen den Fahrzeughalter besteht, weshalb es nicht möglich ist, das für die Ersatzfreiheitsstrafe allein massgebende Verschulden zu bewerten. Eine Ersatzfreiheitsstrafe fällt schon allein deswegen ausser Betracht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU160069 vom 2. Mai 2017, E. 5.2.).

6.

Kosten

Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte bzw. einsprechende Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Es sind demnach dem Einsprecher die Kosten des gerichtlichen Verfahrens als auch diejenigen des Strafbefehls und der nachträglichen Untersuchung aufzuerlegen.

Dispositiv

1.

Der Einsprecher ist als Halter des Fahrzeugs mit deutschem Kontrollschild 1 im Sinne von Art. 7 Abs. 5 OBG verantwortlich für die Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG.

2.

Der Einsprecher wird verpflichtet, die Busse von Fr. 250.– zu bezahlen.

3.

Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung.

5.

Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 350.– (Fr. 250.– Kosten gemäss Strafbefehl vom 21. Mai 2024 sowie Fr. 100.– zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

6.

Schriftliche Mitteilung als vollständig begründetes Urteil an den Einsprecher – das Stadtrichteramt Zürich.

7.

Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer,

Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe, die Anordnung von Massnahmen, den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, die Nebenfolgen des Urteils, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Privatkläger können das Urteil hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Zürich, 19. Februar 2025

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH 10. Abteilung - Einzelgericht

Der Ersatzrichter: Der Gerichtsschreiber:

MLaw Risi lic. iur. Merz

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha davart il traffic sin via, Art. 27, Art. 32, Art. 90 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2024; der Erlass wurde am 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Signalisationsverordnung, Art. 68 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. März 2025, 1. Juli 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 10, Art. 82, Art. 341, Art. 353, Art. 357 und Art. 426 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2024; der Erlass wurde am 1. April 2025 erneut konsolidiert.