KR-Nr. 381/2026
Vertragspaket Schweiz – EU: Mitwirken oder mitbestimmen?
Hombrechtikon, Herrliberg und Hettlingen, 19. Oktober 2026 KR-Nr. 381/2026
ANFRAGE von Tumasch Mischol (SVP, Hombrechtikon), Domenik Ledergerber (SVP, Herrliberg) und Tobias Weidmann (SVP, Hettlingen)
Betreffend Vertragspaket Schweiz – EU: Mitwirken oder mitbestimmen?
Mit dem Vertragspaket Schweiz – EU verpflichtet sich die Schweiz in verschiedenen Bereichen zur dynamischen Übernahme von EU-Rechtsentwicklungen. Formell bleiben die innerstaatlichen Genehmigungsverfahren und Volksrechte bestehen, sofern die Schweizer Delegation im Gemischten Ausschuss rechtzeitig anmeldet, dass ein Referendum durchzuführen ist. Lehnt die Schweiz die Übernahme einer für ein Abkommen relevanten EU-Rechtsentwicklung ab, kann dies jedoch zu einem Streitbeilegungsverfahren und letztlich zu Ausgleichsmassnahmen führen.
Da das Unionsrecht verschiedene Bereiche regelt, für die in der Schweiz die Kantone zuständig sind, können die institutionellen Mechanismen auch kantonale Zuständigkeiten und wesentliche Interessen betreffen. Die Kantone sollen deshalb insbesondere in der Phase des «Decision Shaping» einbezogen werden. Im eigentlichen Rechtsetzungsprozess der EU («Decision Making») hat die Schweiz – und damit auch die Kantone – hingegen keine Mitsprache. Damit stellt sich die Frage, welchen tatsächlichen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum der Kanton Zürich, der Kantonsrat und die Zürcher Stimmberechtigten bei künftigen EU-Rechtsentwicklungen haben.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
Wird die vom Bundesrat genehmigte Vereinbarung mit den Kantonen über deren Mitwirkung im Rahmen des Vertragspakets Schweiz–EU dem Kantonsrat zur Genehmigung vorgelegt?
Welche konkreten Mitentscheidungsrechte stehen dem Kanton Zürich – einerseits dem Regierungsrat, andererseits dem Kantonsrat – zu, wenn eine EU-Rechtsentwicklung kantonale Zuständigkeiten oder wesentliche kantonale Interessen betrifft?
Wie sehen die Abläufe bezüglich Information, Konsultation und Einbezug des Kantons Zürich in der Phase des «Decision Shaping» aus? Welche Mitwirkungs- und Mitentscheidungsmöglichkeiten hat der Kantonsrat vor und während dieser Phase und damit vor der Festlegung der schweizerischen Position?
Welcher materielle gesetzgeberische Gestaltungsspielraum verbleibt dem Kantonsrat, wenn zur Umsetzung einer von der Schweiz übernommenen EU-Rechtsentwicklung kantonales Recht geändert werden muss?
Welche rechtlichen und tatsächlichen Folgen hätte es, wenn die Zürcher Stimmberechtigten in einem kantonalen Referendum eine Gesetzesänderung ablehnen, die zur Umsetzung einer von der Schweiz übernommenen EU-Rechtsentwicklung erforderlich ist? Könnte ein solcher Volksentscheid dazu führen, dass die Schweiz ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt und in der Folge Ausgleichsmassnahmen ergriffen werden?
Der Kanton Zürich vertrat im Vernehmlassungsverfahren die Auffassung, die direktdemokratischen Mitsprachemöglichkeiten blieben bei der dynamischen Rechtsübernahme «vollumfänglich gewahrt». Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass bei einer EU-Rechtsentwicklung, die kantonale Kompetenzen betrifft, die nach schweizerischem Recht vorgesehenen Referendumsmöglichkeiten tatsächlich gewahrt bleiben?
Hält der Regierungsrat an dieser Beurteilung auch für den Fall fest, dass ein ablehnender demokratischer Entscheid dazu führt, dass die Schweiz eine staatsvertragliche Verpflichtung nicht erfüllt und deswegen Ausgleichsmassnahmen drohen? Wie begründet er seine Beurteilung?
Tumasch Mischol Domenik Ledergerber Tobias Weidmann