Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AC040082

Grundzüge des Beschwerdeverfahrens - Beweiswürdigung - Grundsatz 'in dubio pro reo'

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AC040082/U/mb

Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Alfred Keller, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der Sekretär Titus Graf

Zirkulationsbeschluss vom 2. November 2004

in Sachen

X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt Y.

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwalt lic.iur. Ulrich Arbenz

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2004 (SB030531/U/jv)

Erwägungen

I.

1. Gemäss Anklageschrift vom 3. Februar 2003 soll der Beschwerde- führer am 21. Oktober 2001, um ca. 03.12 Uhr, seinen Personenwagen auf der Autobahn A1 von Zürich herkommend in Richtung St. Gallen gelenkt haben, wo- bei er ab dem Autobahnkilometer 319.200 (Gemeindegebiet Winterthur) über eine Strecke von 3477 Metern mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von netto 141 km/h (brutto 150 km/h) gefahren sei, obwohl auf diesem Autobahnstück die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich 100 km/h betrage, was einer Ge- schwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h entspreche (KG act. 2, Anhang).

2. Mit Urteil vom 1. Juli 2003 sprach der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Winterthur den Beschwerdeführer schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. Der Beschwerdeführer wurde bestraft mit sieben Tagen Gefängnis und mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. Die Kosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (OG act. 27).

3. Gegen dieses einzelrichterliche Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung. Nach einer Ergänzung der Untersuchung (OG act. 31, 35, 36) bestä- tigte die I. Strafkammer des Obergerichts mit Urteil vom 26. Mai 2004 das erstin- stanzliche Urteil. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschwerde- führer auferlegt (KG act. 2).

4. Gegen dieses obergerichtliche Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erklärte (OG act. 44, 45) und begründete Nichtigkeitsbeschwerde (OG act. 47, KG act. 1). Der Beschwerdeführer beantragt Aufhebung des vorinstanzli- chen Urteils und Freisprechung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vo- rinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung (KG act. 9, 10).

5. Der Beschwerdeführer hat gegen das vorinstanzliche Urteil keine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben (KG act. 6).

II.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aus der Natur des Beschwerde- verfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerde- schrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegrün- dung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Ent- scheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtig- keitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassati- onsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend ge- machten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tat- sächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Akten- stellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ih- rer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan- tons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.).

Nach dem Gesagten genügt der generelle Hinweis des Beschwerde- führers auf seine Vorbringen vor den Vorinstanzen (KG act. 1 S. 2-3) den Anfor- derungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht. Darauf ist nicht einzugehen.

III.

1. a) Der Beschwerdeführer macht primär willkürliche Beweiswürdigung bzw. eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend. Am Anfang der Beschwerdebegründung führt er aus, umstritten sei insbesondere Beginn und En- de der durchgeführten Nachfahrmessung, was sich massgeblich auf die anläss- lich der Nachfahrmessung geltende Höchstgeschwindigkeit und die sich daraus ergebende Geschwindigkeitsüberschreitung auswirke. Gemäss Polizeirapport ha- be die Messung bei km 319.200 begonnen, wo die zulässige Höchstgeschwindig- keit bereits auf 100 km/h begrenzt sei. Die Berechnung des Beschwerdeführers zeige jedoch, dass die Nachfahrmessung vor km 318.900 (Beginn der 100 km/h Begrenzung) begonnen haben müsse. Damit liege eine grössere Distanz der Nachfahrmessung innerhalb einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Ein Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h könne deshalb nicht erbracht werden (KG act. 1 S. 3).

b) Es ist nicht ganz klar, ob es sich hierbei um eine eigenständige Rü- ge oder um eine Vorbemerkung zu späteren Rügen (vgl. KG act. 1 S. 5 ff.) han- delt. Wäre von Ersterem auszugehen, wäre auf die Rüge nicht einzutreten. Weder enthalten die Vorbringen Aktenhinweise noch einen Hinweis auf das obergerichtli- che Urteil (geschweige denn eine inhaltliche Auseinandersetzung damit).

2. Im Hinblick auf die weiteren Willkürrügen ist einleitend festzuhalten, dass die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO nur dann mit Erfolg gerügt werden kann, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Ver- neinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss ge- nügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, a.a.O., S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Be- stimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat- oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen).

Der in diesem Zusammenhang regelmässig (und auch vorliegend) an- gerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Ver- letzung vor Bundesgericht allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kognition des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrecht- lichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr in- soweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kas- sationsgericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Beweiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht - wie bereits ausgeführt - nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (RB 1990 Nr. 5; vgl. auch BGE 127 I

3. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, der massgebliche Polizeirapport vom 21. Oktober 2001 sei nicht durch den Polizeibeamten Z., welcher den einge- klagten Vorfall beobachtet habe, unterzeichnet worden. Da ein Rapport als Be- weismittel an Stelle förmlicher Zeugenaussagen nicht zulässig sei (KG act. 2 S. 7), sei Z. am 30. April 2002 durch das Statthalteramt sowie am 10. März 2004 durch die Bezirksanwaltschaft als Zeuge einvernommen worden. Grundlage des vorinstanzlichen Schuldspruchs sei damit der Polizeirapport gewesen, "soweit dieser vom Polizeibeamten Z. als inhaltlich zutreffend bezeichnet wurde" (KG act. 2 S. 11). Die Vorinstanz gehe diesbezüglich davon aus, dass Z. die wesentlichen Umstände der Nachfahrmessung, wie er sie im Rapport aufgeführt habe, in den erwähnten Zeugenaussagen bestätigt habe. Jedoch habe sich dieser anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2002 bei sämtlichen Details nicht mehr erinnern können und habe sich einzig auf den von Pb A. unterzeichneten Rapport berufen (ER act. 6). Damit habe Z. entgegen der Argumentation der Vorinstanz die Um- stände der Nachfahrmessung nicht bestätigt, sondern lediglich den ihm vorge- legten Polizeirapport wiedergegeben, den er nicht einmal selbst unterzeichnet ha- be. Ebenso wenig lasse sich der Zeugenaussage von Z. vom 10. März 2004 zum konkreten Vorfall etwas entnehmen. Seine Aussagen seien damit nicht verwert- bar, da sie sich nicht auf unmittelbare Wahrnehmungen stützten. Damit stelle die Vorinstanz einzig auf den fraglichen und selbst gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen nicht verwertbaren Polizeirapport ab, ohne dass dieser inhaltlich von Z. bestätigt worden sei. Die Vorinstanz behelfe sich hinsichtlich der fehlenden inhaltlichen Bestätigung des Rapports mit dem Argument, die Aussagen von Z. seien als glaubhaft zu werten (KG act. 2 S. 18). Um die Glaubhaftigkeit der Zeu- genaussage gehe es jedoch gerade nicht (KG act. 1 S. 3-6).

b) Wie auch der Beschwerdeführer bemerkt, ging die Vorinstanz davon aus, dass ein Polizeirapport (auch wenn er korrekt erstellt sei) nicht als Beweis- mittel zugelassen werden könne, weil dies auf eine unzulässige Umgehung der Formvorschriften über die Zeugenaussage hinauslaufe. Solche Berichte seien somit nicht verwertbar, soweit sie nicht durch entsprechende Zeugenaussagen bestätigt würden (KG act. 2 S. 7). Der Polizeibeamte Z. wurde denn auch - wie von Lehre und Rechtsprechung gefordert (ZR 98 Nr. 39, 91/92 Nr. 92; Schmid,

Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz. 658) - noch als Zeuge einver- nommen (ER act. 6, OG act. 36/3; KG act. 2 S. 7). Insofern waren die im Polizei- rapport gemachten Aussagen, soweit sie von Z. in seinen Zeugeneinvernahmen bestätigt wurden, grundsätzlich verwertbar. Die Rüge, die Vorinstanz habe auf ei- nen (unverwertbaren) Polizeirapport abgestellt, geht damit von vornherein fehl. Vorliegend stellt sich einzig das Problem, dass der Polizeirapport nicht von Z. sel- ber, sondern von A. unterschrieben worden war.

Der Beschwerdeführer unterlässt es, zu erwähnen, dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 8. Januar 2004 die Akten zur Untersuchungsergänzung zu- rückwies, um abklären zu lassen, wie der Polizeirapport zustande gekommen war (OG act. 31). In der Folge sagten sowohl der Polizeibeamte Z. als auch seine Stellvertreterin A. am 10. März 2004 vor Bezirksanwaltschaft aus, Z. habe den Rapport selber geschrieben, d.h. getippt; A. habe ihn nur ausgedruckt und unter- schrieben. Dies hätten sie gemacht, weil Z. als Gruppenchef in der Dienstlei- stungsstatistik nicht enthalten sei. Er habe keine Fälle als Vorgabe. Damals habe man jeweils die (von Z. bearbeiteten) Fälle umgeteilt, damit sie in der Gruppen- statistik nicht verloren gingen. In der Regel habe Z. diese Fälle auf A. umgeteilt (OG act. 36/3, 36/5). Die Vorinstanz hielt es aufgrund dieser Aussagen für erstellt, dass Z. den Polizeirapport selber geschrieben habe (KG act. 2 S. 8-11). Diese Erwägungen beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Sie haben damit Bestand. Demzufolge verfiel die Vorinstanz aber auch nicht in Willkür, indem sie sinnge- mäss davon ausging, dass Z. anlässlich seiner Zeugenbefragungen vom 30. April 2002 (ER act. 6) und vom 10. März 2004 (OG act. 36/3) seine eigenen, im Polizei- rapport niedergelegten Aussagen bestätigt habe, und nicht - wie der Beschwer- deführer suggerieren will - die Niederschrift einer Drittperson, und in der Folge auf die entsprechenden Aussagen abstellte (KG act. 2 S. 11). Der Beschwerdeführer rügt im Übrigen nicht, dass die Vorinstanz diese Aussagen als glaubhaft betrach- tete. Insbesondere bemerkte auch die Vorinstanz, dass sich Z. nicht mehr an alle Details des fraglichen Vorfalls erinnern konnte. Sie erwog, angesichts des Zeitablaufs und der Tätigkeit des Zeugen als Beamter des Verkehrszugs Winter- thur, der eine Vielzahl von Verkehrs- und Geschwindigkeitskontrollen durchzufüh- ren habe, erstaune dies nicht (KG act. 2 S. 18 f.). Diese - im Einzelnen nicht be- anstandete - Erwägung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und damit nicht willkür- lich. Insgesamt ist damit die Rüge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. a) Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang weiter aus, sowohl Beginn als auch Ende der Nachfahrmessung seien nicht ausreichend dokumentiert. Der Polizeibeamte Z. sei in Abweichung zu jeglichen Usanzen nachts alleine im Polizeiwagen gesessen, welcher über kein Videoaufzeichnungs- system verfügt habe, und habe sich auf Abstand, zulässige Höchstgeschwindig- keit, tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit, Beginn und auch Ende der Nach- fahrmessung konzentrieren müssen (KG act. 1 S. 5/6 und 8).

b) Nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer damit rügen will, die Vorin- stanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, es würden keine Hinweise dafür vorlie- gen, dass ein Übermittlungsfehler im Polizeirapport vorliegen oder sich der Zeuge Z. beim Nachfahren über den Messbeginn getäuscht haben könnte. Die Vorin- stanz kam insbesondere wegen der Erfahrung des Polizeibeamten Z. mit Nach- fahrmessungen sowie seiner Schilderung seiner üblichen Vorgehensweise auf dem fraglichen Autobahnabschnitt zu diesem Schluss (KG act. 2 S. 19). Der Be- schwerdeführer geht nicht im Einzelnen auf diese Erwägungen ein. Es ist zudem lediglich eine unbelegte Vermutung, dass Z. - nach den unbestrittenen Erwägun- gen der Vorinstanz ein erfahrener Beamter - unter den gegebenen Umständen nicht in der Lage gewesen sein soll, nach einer Kilometertafel Ausschau zu halten und sich den Beginn der Messung zu merken. Schliesslich besteht keine Vor- schrift, wonach eine solche Messung zwingend auch noch auf Video dokumentiert werden müsste. Vielmehr hat das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob die vorhandenen Beweise den Nachweis des Mess- beginns zu erbringen vermögen. Insgesamt wäre die (allfällige) Rüge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5. a) Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, selbst wenn die Aussagen von Z. als inhaltliche Bestätigung des Rapports betrachtet würden, so müssten die Aussagen als grundsätzlich gleichwertig den Aussagen des Be- schwerdeführers und dessen Gattin gegenübergestellt werden. Was die Aussa- gen des Beschwerdeführers betreffe, so halte die Vorinstanz fest, es sei zu be- rücksichtigen, dass er als direkt in das vorliegende Strafverfahren Involvierter ein Interesse daran habe, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzu- stellen. Daher seien seine Aussagen mit besonderer Vorsicht zu würdigen (KG act. 2 S. 17). Mit dieser Würdigung habe die Vorinstanz in fundamentaler Weise gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossen. Es gehe nicht an, die Aussa- gen eines Angeklagten von vornherein mit besonderer Vorsicht zu würdigen, nur aus dem Umstand heraus, dass der Angeklagte eben Angeklagter sei (KG act. 1 S. 6).

b) Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz auch erwog, der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person komme eine eher untergeordnete Bedeutung zu. Nach Lehre und Rechtsprechung sei vielmehr auf die Glaubhaftig- keit ihrer Aussagen abzustellen. In der Folge kam sie - unter Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen - zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwer- deführers einige Widersprüche enthielten, weshalb auf sie nicht abgestellt werden könne (KG act. 2 S. 18, 23; OG act. 27 S. 6). Es trifft somit nicht zu, dass die Vo- rinstanz den Aussagen des Beschwerdeführers nur deshalb keinen Glauben schenkte, weil er der Angeklagte war. Vielmehr stellte das Obergericht nicht auf diese ab, weil es sie als nicht glaubhaft einschätzte. Insofern ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den als glaubhaft eingestuften Aussagen des Polizeibeamten Z. (vgl. oben Erw. 3.) den Vorzug gab. Dasselbe gilt für die Aus- sagen der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche die Vorinstanz ebenfalls als unglaubhaft erachtete (KG act. 2 S. 20-23). Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist damit nicht ersichtlich. Die Rüge ist abzuweisen.

6. a) Der Verteidiger des Beschwerdeführers machte im erstinstanzli- chen Verfahren geltend, die ganze Messtrecke müsse um gute 2 km westwärts verschoben gewesen sein und die Messung müsse bereits eine erhebliche Strek- ke vor der ersten 100 km/h-Begrenzung begonnen haben (ER act. 19 S. 3, act. 20). Die Erstinstanz erwog dazu, gehe man davon aus, der Beschwerdeführer sei über eine Strecke von 2 km im Bereich mit der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h und über eine Strecke von 1,5 km im Bereich mit der Geschwindig- keitsbeschränkung auf 100 km/h gefahren, und nehme man weiter an, er sei über die Strecke von 1,5 km gemäss seinen Angaben korrekt mit einer Geschwindig- keit von 100 km/h gefahren, so ergebe sich daraus, dass er bei der zur Verfügung stehenden, unbestrittenen Zeit von insgesamt 83 Sekunden die übrigen 2 km mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von rund 248 km/h zurückgelegt haben müsse. Sinngemäss hielt sie deshalb den Einwand des Verteidigers für nicht plausibel (OG act. 27 S. 12). Präzisierend ging die Vorinstanz - zugunsten des Beschwerdeführers - von einer Nachfahrstrecke von 2,3 km im Bereich der signa- lisierten Geschwindigkeit von 120 km/h aus. Die verbleibende Strecke mit der Be- schränkung auf eine Geschwindigkeit von 100 km/h würde damit noch knapp 1,2 km betragen. Sei der Beschwerdeführer diese Strecke mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren, habe er zur Zurücklegung dieser Strecke 43 Sekunden benötigt. Für die Zurücklegung der Strecke von 2,3 km im Bereich der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (von 120 km/h) seien dem Beschwer- deführer somit noch 40 Sekunden verblieben. Um diese Strecke in der zur Verfü- gung stehenden Zeit zurücklegen zu können, müsste er - immer noch - mit einer Geschwindigkeit von rund 200 km/h gefahren sein (KG act. 2 S. 23-24).

b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass bei Nachfahrkontrollen mit freiem Abstand zur Ermittlung der Sicherheits- marge und der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Mittelwert der Geschwindig- keit über die gesamte Messtrecke massgebend sei. Variiere die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb der Nachfahrmessung, so sei die Ermittlung ei- nes Mittelwerts der Geschwindigkeit(süberschreitung) naturgemäss nicht möglich bzw. führe zu einem verfälschten Ergebnis. Solche Berechnungen, wie sie die Vo- rinstanzen angestellt hätten, vermöchten keineswegs den Nachweis einer kon- kreten Geschwindigkeitsüberschreitung von 41 km/h zu ersetzen und verstiessen in fundamentaler Weise gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Die Berechnun- gen seien auch inhaltlich falsch. Der Beschwerdeführer habe nie einen Hehl dar- aus gemacht, dass er sowohl im 120-km/h-Bereich als auch im 100-km/h-Bereich zwar zu schnell, jedoch niemals um 41 km/h zu schnell gefahren sei. Da der ge- naue Messbeginn nicht feststehe und somit nicht beurteilt werden könne, wie lan- ge und mit welcher Geschwindigkeit er in welchem Bereich gefahren sei, lasse sich auch mit einer solchen Hilfsrechnung eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht konkret nachweisen (KG act. 1 S. 6-7).

c) Es trifft zu, dass keine durchschnittliche Geschwindigkeitsüber- schreitung berechnet werden könnte, wenn nicht klar wäre, wo der Messbeginn war, und wenn davon ausgegangen würde, der Beschwerdeführer sei in beiden Signalisationsbereichen zu schnell gefahren. Jedoch gingen die Vorinstanzen da- von aus, dass der Beschwerdeführer - nach seinen eigenen Angaben - im 100- km/h-Bereich korrekt gefahren sei. Sodann gingen sie bezüglich der Länge der beiden Bereiche von den Angaben seines Verteidigers aus, welche die Vorinstanz noch zugunsten des Beschwerdeführers aufrundete. Schliesslich war auch unbe- stritten, dass die Nachfahrmessung 83 Sekunden gedauert hatte (KG act. 2 S. 23). Ausgehend von diesen klaren Berechnungsgrundlagen konnte aber ohne weiteres auf die (theoretische) Durchschnittsgeschwindigkeit im 120-km/h-Bereich geschlossen werden. Insoweit ist die Berechnung der Vorinstanzen nicht zu be- anstanden.

Der Beschwerdeführer rügt weiter sinngemäss, die Vorinstanzen hätten nicht davon ausgehen dürfen, dass der Messbeginn und damit die Längen der beiden Signalisationsbereiche bekannt seien. Nachdem die Vorinstanzen schon aufgrund der Aussagen der Beteiligten - ohne in Willkür zu verfallen - annahmen, der Messbeginn habe sich im 100-km/h-Bereich befunden, ging es im vorliegen- den Zusammenhang nur noch darum, den Einwand des Verteidigers des Be- schwerdeführers auf seine Plausibilität zu überprüfen (vgl. KG act. 2 S. 23). Wei- tere, theoretisch auch noch denkbare Möglichkeiten mussten die Vorinstanzen nicht in Betracht ziehen (Schmid, a.a.O., Rz. 288). Für die Überprüfung des Ein- wandes musste naturgemäss auf die Angaben des Verteidigers abgestellt wer- den, so dass für die Berechnung ein konkreter Messbeginn angenommen werden konnte. Insoweit geht die Rüge fehl. Sodann legt der Beschwerdeführer nicht dar, woraus sich ergebe, dass er ausgesagt habe, er sei auch im 100 km/h-Bereich zu schnell gefahren. Die Rüge ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Nichtigkeitsgründe nachzuweisen vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen, so- weit darauf eingetreten werden kann.

IV.

Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Kassa- tionsverfahrens aufzuerlegen (§ 396a StPO).

Dispositiv

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 273.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Winterthur sowie das Migrati- onsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.

KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha davart il traffic sin via, Art. 27 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 396a und Art. 430 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Verkehrsregelnverordnung, Art. 4a — gelesen in der Fassung vom 14. Dezember 2003; der Erlass wurde am 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Oktober 2005, 1. März 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. April 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2015, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 15. Januar 2017, 7. Mai 2017, 1. Februar 2019, 1. Januar 2021, 9. Februar 2021, 20. Mai 2021, 1. April 2022, 15. Juli 2023, 1. April 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 32 — gelesen in der Fassung vom 8. Februar 2004; der Erlass wurde am 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. April 1999; der Erlass wurde am 23. März 2005, 14. Juni 2006, 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.