172.110.1
Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern (JIOV)
(vom10. März 2023)1, 2
Präambel
Die Direktion der Justiz und des Innern, gestützt auf § 40 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom6. Juni 2005 (OG RR)7 und § 60 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom18. Juli 2007 (VOG RR)8 , verfügt:1. Abschnitt: Direktion der Justiz und des Innern II. Zürich-Sihl III. Winterthur/Unterland IV. See/Oberland c. Kantonale Staatsanwaltschaften (KSTA): II. Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und Besondere Untersuchungen III. Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe Verwaltungseinheit Gliederung3. Oberjugendanwaltschaft und Jugendanwaltschaften (Jugendstrafrechtspflege, JSP) a. Oberjugendanwaltschaft (OJUGA) b. Jugendanwaltschaften (JUGA): II. Winterthur III. Unterland IV. See/Oberland4. Gemeindeamt (GAZ) a. Einbürgerungen b. Einwohnerwesen c. Gemeindefinanzen d. Gemeinderecht e. Stabsdienst f. Zivilstandswesen5. Handelsregisteramt (HRA) a. Finanzen und Controlling b. Kundendienst und Services c. Sachbearbeitung6. Statistisches Amt (STAT) a. Data Management b. Data Engineering c. Data d. Analysen und Studien e. Befragungen und Sozialhilfestatistik f. Wahlen und Abstimmungen g. 17 Koordinationsstelle Teilhabe Verwaltungseinheit Gliederung7. Staatsarchiv (StAZH) a. Querschnittaufgaben b. Überlieferungsbildung c. Aktenerschliessung d. Nacherschliessung und Digitalisierung e. Individuelle Kundendienste f. Beständeerhaltung g. Gemeindearchive Anhang 2: Entscheidbefugnisse im Namen der Direktion (§ 15 Abs. 4) Verwaltungseinheit Gliederung Gemeindeamt a. Antragstellung an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement betreffend erleichterte Einbürgerung und Wiedereinbürgerung b. Entscheide über Beschwerden gegen Anordnungen der Zivilstandsämter gemäss Art. 90 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 200414 c. Entscheide als Aufsichtsbehörde über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Anhang 3: Ausgabenkompetenzen (§ 18 Abs. 1 lit. a) einmalig jährlich wiederkehrend bis (in Fr.) bis (in Fr.) a. Generalsekretariat 500 000 100 000 b. Justizvollzug und im Allgemeinen 1 000 000 200 000 Wiedereingliederung gebundene Ausgaben gemäss §§ 14 ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG)11 unbegrenzt unbegrenzt c. Oberstaatsanwaltschaft im Allgemeinen 1 000 000 200 000 gebundene Ausgaben gemäss Art. 422 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom5. Oktober 2007 (StPO)15 in Verbindung mit Anhang 2 FCV13 unbegrenzt unbegrenzt d. Oberjugendanwaltschaft im Allgemeinen 1 000 000 200 000 gebundene Ausgaben gemäss §§ 33 ff. StJVG 11 , Art. 44 f. der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 und Art. 422 ff. StPO15 in Verbindung mit Anhang 2 FCV13 unbegrenzt unbegrenzt e. Gemeindeamt im Allgemeinen 1 000 000 200 000 gebundene Ausgaben gemäss §§ 156 ff. des Gemeindegesetzes vom 20. April 20153 und §§ 41 ff. der Gemeindeverordnung vom 29. Juni 20164 in Verbindung mit Anhang 2 FCV13 unbegrenzt unbegrenzt f. Handelsregisteramt 300 000 60 000 einmalig jährlich wiederkehrend bis (in Fr.) bis (in Fr.) g. Statistisches Amt im Allgemeinen 300 000 60 000 gebundene Ausgaben gemäss §§ 60 ff. und 95 des Gesetzes über die politischen Rechte vom1. September 2003 (GPR) 5 1 000 000 200 000 h. Staatsarchiv 300 000 60 000 i. Fachstelle Gleichstellung 150 000 30 000 j. Fachstelle Integration 150 000 30 000 k. Fachstelle Kultur 150 000 30 000 l. 17 Fachstelle Religion 150 000 30 000 m. Kantonale im Allgemeinen 150 000 30 000 Opferhilfestelle gebundene Ausgaben gemäss §§ 8 ff. des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni gebundene Ausgaben gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 16 1 000 000 200 000 n. Bezirksratspräsidentin im Allgemeinen 150 000 30 000 oder Bezirksratspräsident (einschliesslich Bezirks- gebundene Ausgaben gemäss ratskanzlei) §§ 60 ff. GPR 5 1 000 000 200 000 o. Statthalteramt 150 000 30 000
Art. 1 Gliederung (Anhang 2 Ziff. 1.1 und 1.2 VOG RR)
Die Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) gliedert sich in folgende Verwaltungseinheiten:
a. das Generalsekretariat,
b. Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur:
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe),
2. Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften (Staatsanwaltschaft, STA.ZH),
3. Oberjugendanwaltschaft und Jugendanwaltschaften (Jugendstrafrechtspflege, JSP)
4. Gemeindeamt (GAZ),
5. Handelsregisteramt (HRA),
6. Statistisches Amt (STAT),
7. Staatsarchiv (StAZH),
c. weitere Verwaltungseinheiten:
1. Fachstelle Gleichstellung (FG),
2. Fachstelle Integration (FI),
3. Fachstelle Kultur (FK),
4. 17 Fachstelle Religion (FR),
5. Kantonale Opferhilfestelle (KOH). htet sich 2 Die Gliederung ric tariat nach § 8 Abs. 3 und seinem Organisations- a. beim Generalsekre reglement, gseinheiten mit Amtsstruktur nach dem über- b. bei den Verwaltun hang1 und ihrem jeweiligen Organisations- geordneten Recht, An reglement, Verwaltungseinheiten nach dem übergeordneten c. bei den weiteren iligen Organisationsreglement. Recht und ihrem jewe
Art. 2 Administrativ angegliederte Einheiten (Anhang 2 Ziff. 1.3 VOG RR)
Der Direktion administrativ angegliedert sind:
a. die Bezirksratskanzleien,
b. die Statthalterämter.
Die Gliederung der administrativ angegliederten Einheiten richtet sich nach dem übergeordneten Recht und ihrem jeweiligen Organisationsreglement.
Art. 3 Kantonale Beteiligungen
Die Beteiligungen des Kantons an folgenden Institutionen fallen nach Massgabe der Spezialgesetzgebung in den Zuständigkeitsbereich der Direktion:
a. BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
b. Opernhaus Zürich AG,
c. Theater am Neumarkt AG,
d. Schauspielhaus Zürich AG,
e. Radio- und Fernsehgenossenschaft Zürich Schaffhausen (RFZ),
f. READ-COOP SCE mit beschränkter Haftung.
Art. 4 Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher a. Stellung
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung für
a. die Vorbereitung der Regierungsgeschäfte und den Vollzug der Beschlüsse des Regierungsrates im Zuständigkeitsbereich der Direktion,
b. die Leitung und die Aufgabenerfüllung der Direktion.
Sie oder er pflegt im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeiten Beziehungen zu den Gemeinden, den anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland.
Art. 5 b. Unterstellungen
Der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher direkt unterstellt sind:
a. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär,
b. die Leiterinnen und Leiter der anderen Verwaltungseinheiten,
c. die Direktionsassistenz.
Art. 6 Generalsekretärin oder Generalsekretär
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär
a. vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im Rahmen der ihr oder ihm übertragenen Befugnisse,
b. leitet das Generalsekretariat.
Sie oder er kann
a. erstinstanzlich im Namen der Direktion entscheiden, soweit diese Befugnis nicht durch das übergeordnete Recht oder diese Verordnung einer anderen Verwaltungseinheit zugewiesen ist,
b. im Namen der Direktion über Rekurse gegen Anordnungen entscheiden, welche die anderen Verwaltungseinheiten erstinstanzlich in eigenem Namen getroffen haben.
Art. 7 Direktionsassistenz und ihr unterstellte Personen
Die Direktionsassistenz und die ihr unterstellten Personen unterstützen
a. die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher,
b. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie ihre oder seine Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
c. 17 die Leitung des Rechtsdiensts.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a. Organisation, Koordination und Vorbereitung von Sitzungen und Anlässen,
b. Terminplanung,
c. Betreuung des physischen und elektronischen Posteingangs und -ausgangs sowie des zentralen Telefonanschlusses der Direktion,
d. Korrespondenz und Aufbereitung von Führungsinformationen,
e. Beratung bei und Kontrolle der Einhaltung von internen Abläufen, die insbesondere die Antragstellung an den Regierungsrat und die Kontaktaufnahme mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher betreffen,
f. ihre verwaltungsinterne Vernetzung,
g. 17 Sicherstellung des Unterhalts der Sitzungszimmer und der Cafeteria,
h. 17 Verwaltung des Büromaterials.
Die Direktionsassistenz und die ihr unterstellten Personen sind administrativ dem Generalsekretariat zugeordnet. ralsekretariat2. Abschnitt: Gene
Art. 8 Funktion und Gliederung
18 1 Das Generalsekretariat nimmt die Stabsfunktionen der Direktion wahr. 2 Es erfüllt die Aufgaben gemäss § 41 Abs. 2 OG RR, §§ 61–64 VOG RR und dieser Verordnung. Es erfüllt zudem die Aufgaben der Direktion, soweit sie keiner anderen Verwaltungseinheit zugewiesen sind. 3 Es gliedert sich in:
a. Rechtsdienst (RD),
b. Abteilung Business Support & Compliance (BS&C),
c. Hauptabteilung Digital Solutions (DigiSol),
d. Abteilung Planung und Ressourcen (P&R),
e. Abteilung Human Resources (HR),
f. Abteilung Kommunikation (KOMM),
g. Stabsstelle Recht Digital (ReDigi).
Art. 9 Rechtsdienst
18 Der Rechtsdienst
a. unterstützt und berät die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher insbesondere bei der Leitung der Direktion und der Ausübung der Aufsicht über die Verwaltungseinheiten gemäss § 1 Abs. 1 lit. b und c und die administrativ angegliederten Einheiten sowie bei der Antragstellung an den Regierungsrat,
b. unterstützt und berät das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinheiten und die administrativ angegliederten Einheiten, insbesondere bei der Antragstellung an den Regierungsrat, bei Rechtsetzungsvorhaben sowie in organisations- und verfahrensrechtlichen Belangen,
c. leitet Rechtsetzungsvorhaben, Programme oder Projekte oder wirkt an diesen mit,
d. entscheidet erstinstanzlich im Namen der Direktion, soweit diese Befugnis nicht durch das übergeordnete Recht oder diese Verordnung einer anderen Verwaltungseinheit oder einer anderen untergeordneten Einheit des Generalsekretariats zugewiesen ist und soweit gemäss § 6 Abs. 2 lit. a nicht die Generalsekretärin oder der Generalsekretär entscheidet,
e. entscheidet im Namen der Direktion über Rekurse gegen Anordnungen, welche die Verwaltungseinheiten gemäss § 1 Abs. 1 lit. b und c erstinstanzlich in eigenem Namen getroffen haben, soweit gemäss
Art. 6
Abs. 2 lit. b nicht die Generalsekretärin oder der Generalsekretär entscheidet, f. bereitet in Verfahren über Rekurse gegen Anordnungen der administrativ angegliederten Einheiten, die in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Direktion fallen, die Anträge an den Regierungsrat vor, g. vertritt die Direktion und den Regierungsrat vor Rechtsmittelinstanzen in Verfahren, die in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der Direktion fallen, h. führt den Gesetzgebungsdienst gemäss § 5 der Rechtsetzungsverordnung vom 29. November 200010 , i. führt die Ablage der geltenden Fassungen der Organisationsreglemente, j. verwaltet die Bibliothek.
Art. 9a17 Abteilung Business Support & Compliance
Die Abteilung Business Support & Compliance
a. berät und unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher, das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinheiten und die administrativ angegliederten Einheiten zu den Themen Datenschutz und Informationssicherheit, dem Öffentlichkeitsprinzip, Beschaffungswesen, Vertragswesen, den finanziellen Zuständigkeitsregelungen sowie den diesbezüglichen internen Prozessen,
b. koordiniert die Bearbeitung von Fragestellungen zu diesen Themen innerhalb der Direktion sowie zwischen der Direktion und Stellen ausserhalb der Direktion,
c. berät und unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bei der Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie der Vorgaben betreffend Informationssicherheit innerhalb der Direktion,
d. berät die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informationsverwaltung und die Informationssicherheit verantwortlichen Personen innerhalb der Direktion und bei den administrativ angegliederten Einheiten in rechtlicher Hinsicht.
Art. 10 Hauptabteilung Digital Solutions18
Die Hauptabteilung Digital Solutions
a. entwickelt die Informatikstrategie der Direktion,
b. erbringt und vermittelt Informatikdienstleistungen,
c. schliesst nach Zustimmung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs oder der Leiterin oder des Leiters einer anderen Verwaltungseinheit oder einer administrativ angegliederten Einheit Vereinbarungen zur Bereitstellung von Informatikdienstleistungen ab, behalt der Zuständigkeitsbereiche anderer Direktio- d. sorgt unter Vor skanzlei für die technischen Voraussetzungen, dass nen oder der Staat den Datenschutz, die Informationsverwaltung die Vorgaben über nssicherheit innerhalb der Direktion und bei den und die Informatio gliederten Einheiten eingehalten werden kön- administrativ ange nen.
Art. 11 Abteilung Planung und Ressourcen
18 Die Abteilung Planung und Ressourcen
a. führt und koordiniert die Prozesse gemäss der Gesetzgebung über Controlling und Rechnungslegung,
b. besorgt das Rechnungswesen für das Generalsekretariat und andere Verwaltungseinheiten,
c. unterstützt und berät das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinheiten und die administrativ angegliederten Einheiten im Finanzwesen, Risikomanagement, Portfoliomanagement und bei Bauvorhaben,
d. koordiniert und pflegt die finanzrelevanten Geschäftsprozesse des internen Kontrollsystems (IKS),
e. vertritt die Interessen der Direktion als Bestellerin und Nutzerin von Büro- und Betriebsräumlichkeiten.
Art. 12 Abteilung Human Resources18
Die Abteilung Human Resources
a. entwickelt die Personalmanagementstrategie der Direktion und setzt diese um,
b. legt einheitliche Personalmanagementstandards fest,
c. bietet Massnahmen zur Personalentwicklung und Weiterbildungen an,
d. führt das Personalcontrolling durch, bearbeitet die Stellenpläne und koordiniert die Lohnentwicklungsmassnahmen,
e. besorgt die Personaladministration des Generalsekretariats, anderer Verwaltungseinheiten und der administrativ angegliederten Einheiten,
f. unterstützt das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinheiten und die administrativ angegliederten Einheiten bei den Prozessen des Personalwesens,
g. koordiniert das betriebliche Gesundheitsmanagement,
h. unterstützt das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinheiten und die administrativ angegliederten Einheiten bei der Lösung von personalrechtlichen Konflikten,
i. koordiniert die Prozesse des IKS im Personalwesen,
j. berät Mitarbeitende in personalrechtlichen Angelegenheiten.
Art. 13 Abteilung Kommunikation18
Die Abteilung Kommunikation
a. stellt die Kommunikation der Direktion gegen innen und gegen aussen sicher und bewirtschaftet die Kommunikations- und Informationskanäle der Direktion,
b. beantwortet Medienanfragen und vermittelt den Medien Auskunftspersonen,
c. unterstützt und berät die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher in Fragen der Kommunikation und bei öffentlichen Auftritten,
d. verfolgt die Berichterstattung der Medien über die Direktion,
e. macht Vorgaben für Aufnahmekonzepte zu Bild- und Tonaufnahmen, die sensible Aufgabenbereiche betreffen,
f. unterstützt und berät das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinheiten, die administrativ angegliederten Einheiten und die Mitarbeitenden in Fragen der Kommunikation und des Corporate Designs,
g. bietet Weiterbildungen und Anlässe für Mitarbeitende an.
Art. 14 Stabsstelle Recht Digital
18 Die Stabsstelle Recht Digital
a. unterstützt und berät die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher, das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinheiten und die administrativ angegliederten Einheiten bei Querschnittsthemen der digitalen Transformation,
b. fördert die Vernetzung zu diesen Themen innerhalb der Direktion sowie mit den anderen Direktionen und der Staatskanzlei,
c. kann in diesen Bereichen direktionsübergreifende Aufgaben übernehmen.
3. Abschnitt: Generalsekretariat, andere Verwaltungseinheiten und administrativ angegliederte Einheiten
A. Aufgaben, Entscheidbefugnisse und Ausgabenkompetenzen
Art. 15 Aufgaben und Entscheidbefugnisse c. bereiten Regier
Das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinheiten und die administrativ angegliederten Einheiten
a. erfüllen die ihnen von der Gesetzgebung und dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben,
b. erledigen Aufträge der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers, ungs- und Direktionsgeschäfte, die ihren Aufgabenvor oder wirken an deren Vorbereitung mit. bereich betreffen, inheiten nehmen Querschnittaufgaben gemäss 2 Die Verwaltungse –g VOG RR gemeinsam mit den zuständigen Abteilun- § 62 Abs. 1 lit. c retariats wahr. Vorbehalten bleiben §§ 19 f. und 24 gen des Generalsek dieser Verordnung. v angegliederten Einheiten nehmen Querschnitt- 3 Die administrati 62 Abs. 1 lit. c–f VOG RR gemeinsam mit den zu- aufgaben gemäss § gen des Generalsekretariats wahr. Vorbehalten blei- ständigen Abteilun4 dieser Verordnung. ben §§ 19 f. und 2 inheiten gemäss § 1 Abs. 1 lit. b und c entschei- 4 Die Verwaltungse nbereichen gemäss Anhang 2 im Namen der Direk- den in den Aufgabe tion.
Art. 16 Organisationsreglement (§ 67 Abs. 2 VOG RR)
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Leiterinnen oder Leiter der anderen Verwaltungseinheiten und der administrativ angegliederten Einheiten erlassen ein Organisationsreglement.
Das Organisationsreglement des Generalsekretariats
a. legt unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts und von § 8 Abs. 3 die Gliederung und Organisation des Generalsekretariats fest,
b. weist unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts und von §§ 9–14 Aufgaben des Generalsekretariats den untergeordneten Einheiten des Generalsekretariats zu,
c. legt die Unterstellungen fest,
d. bezeichnet unter Vorbehalt von § 17 Abs. 2 lit. c die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs,
e. bezeichnet die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Personen, die der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär direkt unterstellt sind,
f. kann den untergeordneten Einheiten des Generalsekretariats über diese Verordnung hinausgehende erstinstanzliche Entscheidbefugnisse zuweisen, insbesondere für Entscheide im Namen der Direktion,
g. legt die Unterschriftsberechtigung der Mitarbeitenden innerhalb der untergeordneten Einheiten des Generalsekretariats fest, insbesondere für Entscheide im Namen der Direktion; für Ausgaben unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts sowie von § 18 und Anhang 3,
h. bezeichnet die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informationsverwaltung und die Informationssicherheit verantwortlichen Personen des Generalsekretariats einschliesslich des jeweiligen Verantwortungsbereichs,
i. bezeichnet die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informationsverwaltung und die Informationssicherheit der Direktion verantwortliche Person und ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter gemäss § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Datenbearbeitung der Direktion der Justiz und des Innern vom 27. Januar 20169 einschliesslich des Verantwortungsbereichs,
j. führt die Dokumente auf, in denen die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informationsverwaltung und die Informationssicherheit notwendigen Prozesse festgelegt sind.
Das Organisationsreglement einer anderen Verwaltungseinheit
a. legt unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts und von Anhang 1 die Gliederung und Organisation der Verwaltungseinheit fest,
b. weist unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts Aufgaben der Verwaltungseinheit den untergeordneten Einheiten der Verwaltungseinheit zu,
c. legt die Unterstellungen fest,
d. bezeichnet unter Vorbehalt von § 17 Abs. 2 lit. c die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Verwaltungseinheit,
e. bezeichnet die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Personen, die der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltungseinheit direkt unterstellt sind,
f. legt die Unterschriftsberechtigung der Mitarbeitenden der Verwaltungseinheit fest, insbesondere für Entscheide im Namen der Direktion; für Ausgaben unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts sowie von § 18 und Anhang 3,
g. bezeichnet die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informationsverwaltung und die Informationssicherheit verantwortlichen Personen der Verwaltungseinheit einschliesslich des jeweiligen Verantwortungsbereichs,
h. führt die Dokumente auf, in denen die für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben über den Datenschutz, die Informationsverwaltung und die Informationssicherheit innerhalb der Verwaltungseinheit notwendigen Prozesse festgelegt sind. sreglement einer administrativ angegliederten 4 Das Organisation Einheit ehalt des übergeordneten Rechts die Gliederung a. legt unter Vorb er administrativ angegliederten Einheit fest, und Organisation d behalt des übergeordneten Rechts Aufgaben der b. weist unter Vor gliederten Einheit den untergeordneten Einhei- administrativ ange tiv angegliederten Einheit zu, ten der administra tellungen fest, c. legt die Unters ehalt des übergeordneten Rechts die Unterschrifts- d. legt unter Vorb itarbeitenden fest; für Ausgaben zusätzlich unter berechtigung der M und Anhang 3, Vorbehalt von § 18 für die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben e. bezeichnet die tz, die Informationsverwaltung und die Informa- über den Datenschu rantwortlichen Personen der administrativ ange- tionssicherheit ve einschliesslich des jeweiligen Verantwortungs- gliederten Einheit bereichs, ente auf, in denen die für die Sicherstellung der f. führt die Dokum gaben über den Datenschutz, die Informations- Einhaltung der Vor Informationssicherheit innerhalb der administra- verwaltung und die Einheit notwendigen Prozesse festgelegt sind. tiv angegliederten tärin oder der Generalsekretär sowie die Leiterin- 5 Die Generalsekre anderen Verwaltungseinheiten und der administrativ nen und Leiter der heiten informieren die Direktionsvorsteherin oder angegliederten Ein teher über Inhalt und Änderungen des Organisa- den Direktionsvors d übermitteln dem Rechtsdienst des Generalsekre- tionsreglements un s aktuelle Fassung.18 tariats die jeweil
Art. 17 Informations- und Genehmigungspflichten
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Leiterinnen oder Leiter der anderen Verwaltungseinheiten informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher oder die zuständige Abteilung des Generalsekretariats umgehend über:
a. Interviewanfragen und Medienkontakte sowie sonstige Anfragen von Behörden, Institutionen oder Personen ausserhalb der Direktion zu Geschäften von besonderer politischer Bedeutung,
b. wichtige Personalgeschäfte und personalrechtliche Angelegenheiten,
c. Kontaktaufnahmen oder Abklärungen der Finanzkontrolle, der oder des Beauftragten für den Datenschutz, der Ombudsstelle, der oder des Compliancebeauftragten oder anderer Aufsichtsbehörden; ausgenommen sind Kontaktaufnahmen im Rahmen allfälliger institutionalisierter Kontakte,
d. anstehende Entscheide über Ausgaben von besonderer politischer Bedeutung unabhängig von ihrer Höhe,
e. besondere Vorkommnisse.
Sie legen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher frühzeitig folgende Geschäfte zur Genehmigung vor:
a. wichtige Planungen und Zielfestlegungen,
b. Projekte von besonderer politischer Bedeutung oder mit erheblichen organisatorischen, personellen oder finanziellen Auswirkungen,
c. die Bezeichnung ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
d. die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen im freihändigen Verfahren gestützt auf eine Ausnahmebestimmung der Submissionsgesetzgebung.
Die Pflichten gemäss Abs. 1 und lit. b und d obliegen auch den Leiterinnen und Leitern der administrativ angegliederten Einheiten.
Art. 18 Ausgabenkompetenzen
Das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinheiten und die administrativ angegliederten Einheiten beschliessen über
a. neue oder gebundene einmalige oder wiederkehrende Ausgaben bis zu den in Anhang 3 genannten Beträgen,
b. gebundene wiederkehrende Ausgaben unabhängig von ihrer Höhe, sofern sie zulasten eines der im Anhang 1 der Finanzcontrollingverordnung vom5. März 2008 (FCV)13 aufgeführten Konten des kantonalen Kontenplans zu verbuchen sind,
c. gebundene einmalige oder wiederkehrende Ausgaben unabhängig von ihrer Höhe, sofern sie aufgrund einer der im Anhang 2 FCV aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden.
Besondere Bestimmungen, die dem Generalsekretariat, den anderen Verwaltungseinheiten oder den administrativ angegliederten Einheiten weitergehende Ausgabenkompetenzen einräumen, bleiben vorbehalten.
Für den Beschluss über Ausgaben gemäss Abs. 1 lit. a, die mehr als ein Fünftel der Beträge gemäss Anhang 3 betragen, ist die Zweitunterschrift einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters der ausgabenberechtigten Person erforderlich.
B. Medien und Gesuche um Informationszugang
Art. 19 Medienmitteilungen (§ 63 Abs. 2 VOG RR)
Die untergeordneten Einheiten des Generalsekretariats und die anderen Verwaltungseinheiten übermitteln Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienanlässen der Abteilung Kommunikation des Generalsekretariats. Diese übermittelt sie der Regierungskommunikation.
Vorbehalten bleibt die Orientierung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit Strafverfahren.
Die administrativ angegliederten Einheiten können Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienanlässen direkt den Medien übermitteln.
Art. 20 Medienanfragen
Gegenüber Medien erteilen in der Regel Auskunft:
a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher oder Mitarbeitende des Generalsekretariats, insbesondere der Abteilung Kommunikation, zu Sachverhalten und Vorkommnissen von besonderer politischer Bedeutung oder mit erheblichen organisatorischen, personellen oder finanziellen Auswirkungen,
b. die Verwaltungseinheiten gemäss § 1 Abs. 1 lit. b und c zu den übrigen Sachverhalten und Vorkommnissen aus ihrem Zuständigkeitsbereich.
Die Mitarbeitenden des Generalsekretariats und die Verwaltungs-
Art. 1 einheiten gemäss lung einer A des Generals richtete Med
Abs. 1 lit. b und c nehmen im Zweifelsfall vor Erteiuskunft Rücksprache mit der Abteilung Kommunikation ekretariats. en die Informationspflicht gemäss § 17 Abs. 1 lit. a. 3 Sie beacht strativ angegliederten Einheiten beantworten an sie ge- 4 Die admini ienanfragen direkt.
Art. 21 Bild- und Tonaufnahmen a. im Allgemeinen
Bild- und Tonaufnahmen bedürfen einer Bewilligung. Zuständig ist:
a. für das Generalsekretariat die Generalsekretärin oder der Generalsekretär,
b. für eine andere Verwaltungseinheit oder administrativ angegliederte Einheit deren Leiterin oder Leiter.
Diese Befugnis kann im Organisationsreglement der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Kommunikationsabteilung übertragen werden.
Art. 22 b. sensible Aufgabenbereiche
Betreffen die Bild- und Tonaufnahmen sensible Aufgabenbereiche, braucht es für die Bewilligungserteilung ein Aufnahmekonzept.
Das Aufnahmekonzept legt den Inhalt und den Umfang der Aufnahmen, die Mitwirkung des Generalsekretariats, der anderen Verwaltungseinheit oder der administrativ angegliederten Einheit sowie die Vorkehrungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitenden und Dritten fest. Es berücksichtigt die Vorgaben der Abteilung Kommunikation des Generalsekretariats.
Art. 23 Gesuche um Informationszugang
Das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinheiten und die administrativ angegliederten Einheiten sind öffentliche Organe im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom12. Februar 20076 .
Sie behandeln Gesuche um Informationszugang in ihrem Zuständigkeitsbereich. Fällt ein Gesuch in den Zuständigkeitsbereich mehrerer öffentlicher Organe, wird die Zuständigkeit unter Beizug des Generalsekretariats ermittelt, ausser das Gesuch betrifft nur administrativ angegliederte Einheiten.
Betrifft ein Gesuch Sachverhalte von besonderer politischer Bedeutung, informieren die Verwaltungseinheiten gemäss § 1 Abs. 1 lit. b und c und die administrativ angegliederten Einheiten vor der Behandlung das Generalsekretariat.
C. Mitarbeitende
Art. 24 Personalgeschäfte und personalrechtliche Angelegenheiten
Das Generalsekretariat, die anderen Verwaltungseinheiten und die administrativ angegliederten Einheiten nehmen bei Personalgeschäften und in personalrechtlichen Angelegenheiten alle Aufgaben wahr, die durch die Personalgesetzgebung oder diese Verordnung nicht einer anderen Stelle vorbehalten sind.
In personalrechtlichen Angelegenheiten, die gemäss Personalgesetzgebung einen Entscheid der Direktion erfordern, entscheidet
a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher bei ihr oder ihm direkt unterstellten Personen,
b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär bei Angestellten der Direktion und der administrativ angegliederten Einheiten ab Lohnklasse 24,
c. die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Human Resources bei Angestellten der Direktion und der administrativ angegliederten Einheiten bis Lohnklasse 23.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Human Resources informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bei wichtigen Personalgeschäften frühzeitig.
Art. 25 Information der Vorgesetzten
Die Mitarbeitenden des Generalsekretariats, der anderen Verwaltungseinheiten und der administrativ angegliederten Einheiten informieren ihre Vorgesetzten
a. umgehend über besondere Vorkommnisse in ihrem Aufgabenbereich,
b. frühzeitig, wenn Entscheidungen anstehen, die
1. von besonderer politischer Bedeutung sind,
2. die Staatskanzlei, andere Direktionen, Verwaltungseinheiten oder administrativ angegliederte Einheiten wesentlich betreffen können,
3. anderweitig über eine besondere Tragweite verfügen.
D. Austauschgefässe
Art. 26 Führungskonferenz
Die Führungskonferenz dient der Information und der Vernetzung von Personen mit Leitungsfunktion.
An der Führungskonferenz nehmen teil:
a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher,
b. alle Personen mit Leitungsfunktion
1. des Generalsekretariats,
2. der anderen Verwaltungseinheiten,
3. der administrativ angegliederten Einheiten,
c. weitere Personen nach Bedarf.
Art. 27 Direktionskonferenz
Die Direktionskonferenz dient der Information und der Vernetzung von Personen mit Leitungsfunktion.
An der Direktionskonferenz nehmen teil:
a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher,
b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die ihr oder ihm direkt unterstellten Personen mit Leitungsfunktion,
c. die Leiterinnen und Leiter der anderen Verwaltungseinheiten und die ihnen direkt unterstellten Personen mit Leitungsfunktion,
d. Vertretungen der administrativ angegliederten Einheiten mit Leitungsfunktion,
e. weitere Personen nach Bedarf.
Art. 28 Leitungskonferenz
Die Leitungskonferenz dient der Koordination der Planung und Steuerung der Aufgabenerfüllung innerhalb der Direktion.
An der Leitungskonferenz nehmen teil:
a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher,
b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die ihr oder ihm direkt unterstellten Personen mit Leitungsfunktion,
c. die Leiterinnen und Leiter der anderen Verwaltungseinheiten,
d. Vertretungen der administrativ angegliederten Einheiten mit Leitungsfunktion,
e. weitere Personen nach Bedarf.
Art. 29 Kaderretraite
Die Kaderretraite dient der Information und der Vernetzung von Personen mit Leitungsfunktion sowie der Vertiefung leitungsbezogener Herausforderungen.
An der Kaderretraite nehmen die Personen gemäss § 28 Abs. 2 teil.
Art. 30 Kaderdialog Strafjustiz
Der Kaderdialog Strafjustiz dient der Koordination der Planung und Steuerung der Aufgabenerfüllung im Bereich der Strafjustiz.
Am Kaderdialog Strafjustiz nehmen teil:
a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher,
b. 18 die Generalsekretärin oder der Generalsekretär oder eine oder einer ihrer oder seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
c. die Leiterinnen oder Leiter von Justizvollzug und Wiedereingliederung, der Oberstaatsanwaltschaft, der Oberjugendanwaltschaft und der Kantonalen Opferhilfestelle,
d. eine Statthalterin oder ein Statthalter, soweit Gegenstände aus dem Bereich des Übertretungsstrafrechts behandelt werden,
e. weitere Personen nach Bedarf.
Art. 31 Dialog Geschäftsfeld Gesellschaft
18 1 Das Dialog Geschäftsfeld Gesellschaft (DGG) dient der Koordination der Planung und Steuerung der Aufgabenerfüllung im Bereich der Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der Teilhabe. 2 Am Dialog Geschäftsfeld Gesellschaft nehmen teil:
a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher,
b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär oder eine oder einer ihrer oder seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
c. die Leiterinnen oder Leiter der Fachstelle Integration, der Fachstelle Gleichstellung, der Fachstelle Kultur, der Fachstelle Religion und der Kantonalen Opferhilfestelle,
d. weitere Personen nach Bedarf.
Art. 32 Kaderdialoge mit Verwaltungseinheiten oder administrativ angegliederten Einheiten
Die Kaderdialoge mit den Verwaltungseinheiten gemäss § 1 Abs. 1 lit. b und c oder den administrativ angegliederten Einheiten dienen dem Austausch über die Planung und Steuerung der Aufgabenerfüllung der jeweiligen Einheit.
An den Kaderdialogen nehmen teil:
a. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher,
b. die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit oder Vertretungen der administrativ angegliederten Einheiten,
c. weitere Personen nach Bedarf. seit1. Juli 2025. Anhang 1: Gliederung der Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur (§ 1 Abs. 2 lit. b) Verwaltungseinheit Gliederung
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe)
a. Amtssleitung mit Fachbereichen
b. Bewährungs- und Vollzugsdienste
c. Forschung und Entwicklung
d. Justizvollzugsanstalt Pöschwies
e. Massnahmenzentrum Uitikon
f. 17 Medizinischer Dienst
g. Psychiatrisch-Psychologischer Dienst
h. Untersuchungsgefängnisse Zürich
i. Vollzugseinrichtungen Zürich
2. Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften (Staatsanwaltschaft, STA.ZH)
a. Oberstaatsanwaltschaft (OSTA)
b. Regionale Staatsanwaltschaften (RSTA):