172.4

Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLV)

(vom 24. November 2010)1, 2

Präambel

Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 59 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung4 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 10. Mai 2017 über die wirtschaftliche Landesversorgung 5 ,7 beschliesst:

Art. 1 Organe

7 1 Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind

  1. a. der Regierungsrat,

  2. b. die Volkswirtschaftsdirektion,

  3. c. die oder der Kantonale Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung (KDWL),

  4. d. die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL). 2 Die Organe sorgen dafür, dass ihre Einsatzbereitschaft unter Berücksichtigung von Art, Schwere und Umfang von Mangellagen jederzeit sichergestellt ist.

Art. 2 Regierungsrat

Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.

Bei Bedarf stellt er der oder dem KDWL auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion Personal, Räumlichkeiten, Material und weitere Mittel zur Verfügung.7

Art. 3 Volkswirtschaftsdirektion

8 Die Volkswirtschaftsdirektion bezeichnet die oder den KDWL und legt deren oder dessen Pflichtenheft fest.

Art. 4 KDWL

7 1 Die oder der KDWL

  1. a. leitet im Auftrag und nach Weisung des Bundes den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung auf kantonaler Stufe,

  2. b. stellt die Verbindung zur Kantonalen Führungsorganisation (KFO) sicher,

  3. c. informiert die Bevölkerung,

  4. d. beaufsichtigt die GWL. hnet die Leiterinnen und Leiter der folgenden 2 Sie oder er bezeic eren Pflichtenhefte fest: 8 Einheiten und legt d gie, Betriebe, Ernährung, Heilmittel, Logistik a. Fachbereiche Ener und Kommunikationstechnologie (IKT), sowie Informationsechtsdienst, Information Bevölkerung und Ge- b. Stabsfunktionen R schäftsstelle. dabei für eine angemessene Vertretung der Wirt- 3 Sie oder er sorgt schaft.

Art. 4a8 Fachbereiche

Die Fachbereiche sind im Auftrag und nach Weisung der oder des KDWL tätig. Sie

  1. a. erfüllen die Aufgaben gemäss ihrem Pflichtenheft,

  2. b. bringen Fachwissen und Erfahrung aus der Wirtschaft oder der Verwaltung ein und vermitteln diese,

  3. c. vernetzen sich mit den entsprechenden Organisationen der Wirtschaft und der Verwaltung.

Sie sind in fachlicher Hinsicht Ansprechpartner der Geschäftsstellen des Bundes.

Art. 4b6 Stabsfunktionen

Die Stabsfunktionen Rechtsdienst, Information Bevölkerung und Geschäftsstelle sind im Auftrag und nach Weisung der oder des KDWL tätig.

Die Geschäftsstelle ist insbesondere zuständig für

  1. a. die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung,

  2. b. die Koordination der Tätigkeiten der Fachbereiche und mit der KFO,

  3. c. die Ausbildung, Information und Beratung der GWL.

Art. 5 GWL

7 1 Die Gemeinden bezeichnen die GWL und legen deren Pflichtenhefte nach Weisung der oder des KDWL fest. 2 Die GWL sorgen dafür, dass Mangellagen im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden bewältigt und die von der oder dem KDWL angeordneten Massnahmen umgesetzt werden.8

Art. 6 Kosten

7 1 Der Kanton trägt die Kosten für die oder den KDWL, die Fachbereiche und Stabsfunktionen sowie die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GWL. 2 Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche und der Stabsfunktionen, die nicht beim Kanton angestellt sind, werden nach § 55 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19993 entschädigt. 3 Die Gemeinden tragen die übrigen Kosten der GWL.