212.812

Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer)

(vom 12. April 2011)1, 2

Präambel

Das Sozialversicherungsgericht, gestützt auf § 7 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer)5 , beschliesst:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden Gebühren, Kosten und Entschädigungen.

Cità en

Art. 2 Gerichtsgebühr a. Grundgebühr

Die Gerichtsgebühr beträgt zwischen Fr. 200 und Fr. 20 000. Abweichende Regelungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

Die Gerichtsgebühr wird nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und der Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, bemessen.

Sie deckt auch die Kosten für Vorladungen, für die Telekommunikation und für das Schreiben und die Zustellung des Entscheids ab.

Art. 3 b. Erhöhung und Herabsetzung

Die Gerichtsgebühr kann bis auf den doppelten Betrag erhöht werden, wenn

  1. a. die Parteien ein erhebliches finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens haben,

  2. b. es sich um ein aussergewöhnlich aufwendiges oder ein besonders schwieriges Verfahren handelt, oder

  3. c. drei oder mehr Verfahrensbeteiligte vorhanden sind.

Verzichten die Parteien auf die schriftliche Begründung des Entscheids, wird die Gerichtsgebühr halbiert. Mindestgebühren des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

Art. 4 Kosten a. In hängigen Verfahren

Zusätzlich zur Gerichtsgebühr werden verrechnet:

  1. a. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen und amtlicher Zustellungen,

  2. b. Zeugen- und Sachverständigenkosten und andere Baraufwendungen für die Beweiserhebung,

  3. c. Kosten für Übersetzungen. 212.812 Gebühren, Kosten und Entschädigungen SVGer

Die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen richtet sich nach der Entschädigungsverordnung der obersten kantonalen Gerichte vom 11. Juni 20023 .

Die Entschädigung der Übersetzerinnen und Übersetzer richtet sich nach der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar 20194 .6

Art. 5 b. Ausserhalb hängiger Verfahren

Die Gebühr für die Zustellung einer Kopie eines Entscheids beträgt in der Regel Fr. 30.

Bescheinigungen, die durch Stempel auf der Ausfertigung eines Entscheids angebracht oder im Formular einer Amtsstelle eingesetzt werden können, sind einschliesslich Zustellungen kostenlos.

Für andere Tätigkeiten des Gerichts ausserhalb hängiger Verfahren kann es die ihm entstandenen Kosten in Rechnung stellen.

Art. 6 Parteientschädigung a. Anspruch

Eine Entschädigung kann auch zugesprochen werden, wenn die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückzieht oder wenn der Versicherungsträger den angefochtenen Entscheid zugunsten der beschwerdeführenden Partei in Wiedererwägung zieht oder sich mit ihr vergleicht.

Eine Entschädigung kann verweigert werden, wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldhaft selbst veranlasst hat.

Die obsiegende Partei kann zur Zahlung einer Entschädigung an die unterliegende Partei verpflichtet werden, wenn sich diese wegen rechtswidrigen Verhaltens der obsiegenden zur Prozessführung veranlasst sah.

Cità en

Art. 7 b. Bemessung

Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Wird eine Parteientschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest.

Cità en

Art. 8 Unentgeltliche

Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung rich-

Cità en

Art. 7 vertretung

Rechts-

Cità en

Art. 9 Kostenbezug

Die Gerichtskasse bezieht die Gebühren, Kosten und Ordnungsbussen für das Gericht.

Sie kann diese Aufgabe der Gerichtskasse des Obergerichts übertragen. Gebühren, Kosten und Entschädigungen SVGer 212.812

Cità en

Art. 10 Schlussbestimmung

Die Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht vom 26. Oktober 2004 wird aufgehoben.