235.3
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung
(vom 7. Juni 1998)1
Art. 1 Gel-
Über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen, die für das Gebiet des Kantons oder eines Teils davon tung haben, entscheidet der Regierungsrat.
Art. 2
Die zuständige Direktion leitet das Verfahren und erlässt die Kostenverfügungen.
Art. 3 Die
Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt gebührenfrei. Kosten für die Veröffentlichung des Antrages und des Entscheides sowie weitere Kosten werden den Vertragsparteien zu gleichen Teilen auferlegt.
Art. 4
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 2 .