235.3

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung

(vom 7. Juni 1998)1

Art. 1 Gel-

Über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen, die für das Gebiet des Kantons oder eines Teils davon tung haben, entscheidet der Regierungsrat.

Art. 2

Die zuständige Direktion leitet das Verfahren und erlässt die Kostenverfügungen.

Art. 3 Die

Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt gebührenfrei. Kosten für die Veröffentlichung des Antrages und des Entscheides sowie weitere Kosten werden den Vertragsparteien zu gleichen Teilen auferlegt.

Art. 4

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 2 .