410.441

Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst

(vom 30. Mai 1996)1

Präambel

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 2 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst: 1. Abschnitt: Ausbildung

1. Kapitel Grundsatz

Art. 1 Min-

Kantonale oder kantonal anerkannte Diplome, die eine höhere Ausbildung in bildender Kunst bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten destanforderungen erfüllen. Das Reglement ist auf Lehrdiplome nicht anwendbar.

2. Kapitel Anerkennungsvoraussetzungen

Art. 2 Ausbildung

Der Ausbildungsgang gewährleistet eine umfassende Ziel der Kompetenz in visueller und/oder audiovisueller Kunst und eine hohe gestalterische Allgemeinbildung. Die Diplomierten sollen insbesondere

  1. a) verschiedene künstlerische Mittel und gestalterische Techniken kennen und kreativ anwenden können,

  2. b) gegebene Themen und eigene Ideen auf hohem Niveau visuell oder audiovisuell umsetzen können,

  3. c) ihr Schaffen im Rahmen der Kunstgeschichte und der zeitgenössischen Kunst kritisch analysieren und formulieren können. 410.441 Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement

Art. 3 Lehrplan

Die Ausbildung richtet sich im Einzelnen nach dem Lehrplan, der vom Kanton erlassen oder genehmigt wird. Sie umfasst insbesondere

  1. a) die künstlerische Arbeit im Atelier,

  2. b) den Erwerb von gestalterischen und technischen Grundlagen,

  3. c) den theoretischen Unterricht.

Art. 4 Künstlerische Arbeit im

Die Studierenden entwickeln in der Atelierarbeit ihre Persönlichkeit, ihre künstlerische Sensibilität und Ausdrucksweise. Atelier

Art. 5 Gestalterische und Grundlagen

Die gestalterischen und technischen Kenntnisse und Fertechnische tigkeiten werden in der Atelierarbeit und in ergänzendem Unterricht erweitert und vertieft. Der Unterricht in diesen Disziplinen umfasst traditionelle und neue Techniken, Medien, Materialkunde und Verfahrensarten.

Art. 6 Theoretischer Unterricht

Der theoretische Unterricht erweitert die Allgemeinbildung und den kulturellen Horizont der Studierenden, insbesondere durch die Vermittlung der Kultur- und Kunstgeschichte. Er fördert die Reflexion über das künstlerische Schaffen und über die Stellung der Kunstschaffenden in der Gesellschaft.

Art. 7 Zulassung zur

Zur Ausbildung wird zugelassen, wer Ausbildung a) eine allgemeinbildende oder eine berufliche Ausbildung der Sekundarstufe II erfolgreich absolviert hat, b) eine gestalterische Grundausbildung nachweist, c) das Aufnahmeverfahren bestanden hat. Vom Abschluss einer Sekundarausbildung II kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine ausserordentliche künstlerische Begabung nachgewiesen wird. Mindestalter für die Aufnahme ist in diesem Fall das vollendete 18. Altersjahr.

Art. 8 Dauer der

Die Ausbildung dauert in der Regel drei Jahre Vollzeit- Ausbildung unterricht mit mindestens 2500 Unterrichtsstunden.

Art. 9 Qualifikation der höhe- In

Die Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht verfügen Lehrkräfte über eine abgeschlossene Hochschulbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit zusätzlicher Berufserfahrung. Für den künstlerischen und fachspezifischen Unterricht werden Fachleute eingesetzt, die in der Regel einen Abschluss an einer ren Fachschule für Gestaltung bzw. an einer Hochschule für Gestaltung und Kunst oder eine gleichwertige Ausbildung nachweisen. allen Fällen ist eine zusätzliche künstlerische Tätigkeit gefordert. Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement 410.441 Alle Lehrkräfte verfügen über eine methodisch-didaktische Eignung. Die Schulen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Lehrkräfte in Theorie und Praxis.

Art. 10 Unterrichtsvon formen,

Die Schulen haben den Unterricht und die Arbeitsform so zu gestalten, dass das Erreichen des Bildungszieles im Sinne Artikel 2 gewährleistet ist. Gleiches gilt für die Lehrmittel sowie für Infrastruktur die personellen, räumlichen und materiellen Ressourcen. 2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren

Art. 11 Diplom- Be- reglement

Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement. Dieses regelt die spezifischen Bedingungen der Diplomierung, enthält stimmungen zur Ernennung und zur Aufgabe der Experten und nennt die Rechtsmittel.

Art. 12

Die Diplomierung erfolgt auf Grund der Bewertung Diplomierung folgender Elemente:

  1. a) Leistungen während der Ausbildung,

  2. b) Diplomarbeit,

  3. c) Diplomprüfung. Die Diplomarbeit besteht in der Schaffung eines künstlerischen Werks. Sie ist in einer definierten Zeit unter der Begleitung einer oder mehrerer Lehrkräfte durchzuführen. Die Diplomprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prüfungen über die theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten. Diese Prüfungen werden in der Regel von den Lehrkräften der Schule und externen Experten abgenommen.

Art. 13

Das Diplom enthält: Diplom, Titel

  1. a) die Bezeichnung der Schule und deren Sitzkanton,

  2. b) die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten,

  3. c) den Vermerk «Diplom in bildender Kunst» und die Bezeichnung der Spezialisierung(en),

  4. d) die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichtsbehörde,

  5. e) den Ort und das Datum. Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom …)». 410.441 Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement Der Inhaber oder die Inhaberin eines anerkannten Diploms ist berechtigt, sich als «diplomiert in bildender Kunst» zu bezeichnen.

3. Kapitel Anerkennungsverfahren

Art. 14 Anerkennungskommission

Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung des Verzeichnisses der Diplome (Art. 18), sowie die Beratung weiterer Fragen im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausbildung in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission. Die Kommission besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein. Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungskommission und regelt deren Vorsitz. Für drei dieser Mitglieder hat die Direktorenkonferenz der Schulen für Gestaltung Vorschlagsrecht. Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerkennungskommission.

Art. 15 Anerkennungsgesuch

Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen. Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern.

Art. 16 Entscheid

Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung und eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK. Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Entscheid die Gründe dafür darzulegen. Ausserdem sind jene Massnahmen festzuhalten, die zu einer späteren Anerkennung führen könnten.

Art. 17 Geltungszeitpunkt Anerkennung

Die Anerkennungskommission stellt den Zeitpunkt fest, der ab welchem die Anerkennung ihre Wirkung entfaltet.

Art. 18 Verzeichnis

Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. Erfüllt ein Diplom die Mindestanforderungen des Reglementes nicht mehr, gewährt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Die Trägerschaft der Schule wird darüber orientiert. Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement 410.441

4. Kapitel Anerkennung von ausländischen Diplomen

Art. 19

Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grundsätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internationalem Recht anerkennen. Sie kann dafür Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben. Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes. Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Anerkennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.

5. Kapitel Rechtsmittel

Art. 20 Be-

Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsrechtliche Klage bzw. die staatsrechtliche schwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 10 Diplomvereinbarung).

6. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 21

Die Richtlinien zur Anerkennung der Diplome für Übergangshöhere Ausbildung in bildender Kunst vom 26. Oktober 1990 werden bestimmungen aufgehoben. Anerkennungen, die nach diesen Richtlinien erfolgt sind, gelten auch nach neuem Recht.

Art. 22

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Inkrafttreten Es ist auf alle Kantone anwendbar, die der Diplomvereinbarung beigetreten sind.

OS 55, 388.