410.8

Verordnung über das Sportamt und die Sportkommission 3

(vom3. November 1999)1

Präambel

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1

Die Bearbeitung der allgemeinen Sportbelange und der Sportförderung des Kantons mit Einbezug des kantonalen Sportzentrums obliegt der Sicherheitsdirektion 2 . Von deren Tätigkeit ausgenommen ist der Schulsport.

Art. 2

Die Sicherheitsdirektion verfügt über ein Sportamt. Dieses hat namentlich folgende Aufgaben:3

  1. a. Sportförderung gemäss Konzept des Regierungsrates in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport, den entsprechenden kantonalen Amtsstellen, den Städten und Gemeinden, dem Zürcher Kantonalverband für Sport, den Sport- und Jugendverbänden sowie anderen Institutionen im Bereich des Sports,

  2. b. Vollzug von Jugend + Sport, eingeschlossen die Durchführung von Kursen zur Aus- und Weiterbildung der Leiterinnen und Leiter,

  3. c. Durchführung von kantonalen Jugendlagern und Sportanlässen,

  4. d. Bearbeitung der Belange des Sportfonds.

Art. 3

Die Führung des kantonalen Sportzentrums kann durch die Sicherheitsdirektion2 im Rahmen einer Vereinbarung Dritten übertragen werden.

Art. 4 Regie- Der sowie

Die Sicherheitsdirektion2 ernennt auf Amtsdauer des rungsrates eine Sportkommission und bezeichnet deren Vorsitz. Kommission obliegt die Beratung der Direktion in Sportbelangen die Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen mit Sportaufgaben betrauten Behörden, Institutionen und Verbänden im Kanton Zürich.

Das Sekretariat der Sportkommission wird durch das Sportamt geführt.3

Art. 5 Kantokön-

Der Sportkommission gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungsdirektion, der Baudirektion, des Zürcher nalverbandes für Sport sowie eine Vertretung der Städte und Gemeinden an. Bis zur Zahl von insgesamt höchstens zehn Mitgliedern nen weitere Mitglieder ernannt werden.

Art. 6

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2000 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über Jugend + Sport vom 28. September 1994 aufgehoben.