413.251.8

Promotionsreglement für das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich

(vom 11. August 1998)1

A. Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich

9 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode.

B. Massgebliche Fächer

Art. 2

8

Art. 3 Promotionsfächer

Promotionsfächer sind die Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer gemäss den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 19953 sowie die Fächer Informatik und Einführung in Wirtschaft und Recht, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden.7

Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.

Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grundlagenfach wie auch als Ergänzungsfach erteilt, so sind im Zeugnis die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.

Art. 4 Weitere Fächer

4 Die Noten für nicht promotionsrelevante Fächer werden im Zeugnis aufgeführt.

C. Beurteilung der Leistungen

Art. 5 Zeugnis jahres ein Jahreszeu auf Ende des ersten Ende des Kalenderjah schenbeurteilung ihr

9 1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten mit Ausnahme der letzten beiden Schuljahre vor den Maturitätsprüfungen für jedes Semester der Ausbildung ein Zeugnis über ihre Leistungen. n letzten beiden Schuljahren auf Ende des Schul- 2 Sie erhalten in de gnis. Im Sinne einer Standortbestimmung wird ihnen Semesters des zweitletzten Schuljahres sowie auf res des letzten Schuljahres eine schriftliche Zwier Leistungen in ganzen und halben Noten ausgestellt. er, die im zweitletzten Schuljahr in beiden Se- 3 Für Maturitätsfäch en Schuljahr in einem Semester unterrichtet wer- mestern und im letzt ng für das zweite Semester des zweitletzten Schul- den, wird die Leistu gewiesen. jahres gesondert aus

Art. 6 Noten

Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste,1 die tiefste Note. Noten unter4 stehen für ungenügende Leistungen.

Art. 7 Leistungsbeurteilung

Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schriftlichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen.

Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.

D. Promotionsentscheide

Art. 8 Entscheid

9 Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeugnisperiode, letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion.

Art. 9 Bedingungen

Die Bedingungen für die Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden,9

  1. a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von4 nach oben und

  2. b. nicht mehr als drei Noten unter4 erteilt werden.

Art. 10 Provisorische Promotion und Nichtpromotion

9 Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen für die Promotion nach § 9 nicht erfüllen. Sie werden nicht promoviert, wenn sie

  1. a. am Ende des Untergymnasiums (10. Schuljahres) provisorisch promoviert wurden und am Ende des darauffolgenden Semesters am Liceo artistico die Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllen,

  2. b. am Liceo artistico bereits einmal provisorisch promoviert wurden,

  3. c. die Promotionsbedingungen am Ende des 14. Schuljahres nicht erfüllen.

Art. 11 Letzte Promotionstermine

9 Schülerinnen und Schüler können letztmals am Ende des 13. Schuljahres provisorisch promoviert und letztmals am Ende des 14. Schuljahres nicht promoviert werden.

Art. 12 Repetition

Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.

Während der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert werden 6 . Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Klasse freiwillig wiederholt.

Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Maturitätsprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.

E. Besondere Bestimmungen

Art. 13 Besondere Fälle

In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 9 bis 12 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.

Art. 14 Austauschaufenthalt

Für den Wiedereintritt von Schülerinnen und Schülern, die nach einem von der Schule bewilligten Austauschaufenthalt an die Schule zurückkehren, erlässt der Bildungsrat 5 besondere Bestimmungen.

Art. 15 Überspringen einer Klasse

Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spätestens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung des Klassenkonvents zulässig. Die Aufnahme in die höhere Klasse erfolgt provisorisch; das Provisorium wird nicht an die Zahl der Provisorien gemäss § 10 angerechnet.

F. Rechtsmittel

Art. 16 Rekurs

4 Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nichtpromotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2 des Kantons Zürich.

G. Übergangsbestimmung 9

Art. 17 Zürich

9 Für Schülerinnen und Schüler, die das Liceo artistico vor dem Schuljahr 2022/2023 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement für das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) in der Fassung vom 30. August 2010.

Art. 18

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